13-Stunden-Schicht statt 8-Stunden-Tag? Arbeitszeitreform kommt nur für Tarifbetriebe – und selbst das steckt fest
20.08.2026 · Quelle: Buerger-geld
Die geplante Arbeitszeitreform würde längere Arbeitstage nur in Tarifbetrieben erlauben – und selbst dieser abgespeckte Plan steckt im politischen Verfahren fest: Ein Kabinettsbeschluss fehlt, das parlamentarische Verfahren hat noch nicht begonnen.
Grundlage ist ein internes Referentenentwurf-Papier des Bundesarbeitsministeriums unter Bärbel Bas. Entscheidend ist die Bedingung: Längere Arbeitstage sollen nur möglich sein, wenn ein Tarifvertrag oder eine tarifgestützte Betriebsvereinbarung sie ausdrücklich erlaubt. Fehlt diese Grundlage, gilt weiterhin die Regel des Arbeitszeitgesetzes – acht Stunden als Normalfall, zehn Stunden als Ausnahme mit Ausgleich.
Hinzu kommen Schutzauflagen. Tarifpartner müssten zusätzlich einen Gesundheitsschutz vereinbaren, der über den heutigen Standard hinausgeht. Auch eine verkürzte Ruhezeit unterhalb der üblichen elf Stunden wäre nur unter dieser Bedingung zulässig. Die Flexibilität ist also kein Freibrief, sondern an konkrete Gegenleistungen gebunden.
Die Reichweite ist dadurch begrenzt. Laut dem Bericht sind etwa die Hälfte der Beschäftigten tarifgebunden – für die andere Hälfte würde sich nach dem Entwurf praktisch nichts ändern. Kritiker sprechen deshalb davon, dass aus einem Recht für alle ein Vorteil für wenige werde.
Im Detail sieht der Entwurf auch Branchenregeln vor. Die Sonntagsarbeit in Bäckereien soll von drei auf bis zu fünf Stunden steigen, für Bibliotheken ist eine Sonntagsöffnung von bis zu sechs Stunden vorgesehen. Solche Punkte zeigen, dass die Reform über die reine Höchstarbeitszeit hinausgeht und einzelne Bereiche gezielt anpassen will.
Politisch kommt das Vorhaben nicht voran. Der Koalitionsausschuss am 1. und 2. Juli 2026 hat die Arbeitszeitreform nicht in sein Paket aus 34 Maßnahmen aufgenommen. Bei der Höchstarbeitszeit und bei der Zeiterfassung gibt es keine Einigung zwischen den Regierungsparteien. Das Projekt hängt damit in der Schwebe.
Beim Thema Zeiterfassung stellt der Bericht klar: Die Pflicht besteht bereits jetzt, gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH von 2019 und des Bundesarbeitsgerichts von 2022. Der Gesetzentwurf würde sie lediglich näher ausgestalten, etwa Form und Fristen festlegen – er schafft die Pflicht nicht neu.
Entsprechend gespalten sind die Reaktionen. Arbeitgeberverbände kritisieren zu enge Vorgaben und die Bindung an Tarifverträge, Gewerkschaften warnen vor gesundheitlichen Risiken längerer Arbeitstage. Für Betriebe bleibt die Lage vorerst unverändert: Solange kein neues Gesetz in Kraft ist, gelten die bestehenden Grenzen des Arbeitszeitgesetzes weiter.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Buerger-geld).