13. und 14. Gehalt: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in Österreich
23.06.2025 · Quelle: Arbeiterkammer
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld – das berühmte 13. und 14. Gehalt – gehören für fast alle Beschäftigten in Österreich zum Jahreseinkommen, obwohl es dafür keinen gesetzlichen Anspruch gibt.
Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss) und Weihnachtsgeld (Weihnachtsremuneration) sind Sonderzahlungen, die in vielen Kollektivverträgen als 13. und 14. Gehalt bezeichnet werden. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf diese Zahlungen gibt es in privaten Arbeitsverhältnissen nicht – der Anspruch ergibt sich aus dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag.
Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage haben in der Praxis etwa 98 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf das 13. und 14. Gehalt, weil es in nahezu allen Kollektivverträgen vorgesehen ist. Üblich ist, dass jede der beiden Sonderzahlungen etwa einem Monatsentgelt entspricht.
Die Auszahlung erfolgt zu festgelegten Terminen: Das Urlaubsgeld wird meist im Juni oder Juli fällig, das Weihnachtsgeld typischerweise im November oder Dezember. Die genauen Fälligkeitstermine und die Berechnungsgrundlage regelt der jeweils anwendbare Kollektivvertrag.
Ein wesentlicher Vorteil der Sonderzahlungen liegt in ihrer begünstigten Besteuerung: Innerhalb des Jahressechstels werden sie nach Abzug eines Freibetrags nur mit einem reduzierten Steuersatz belastet statt mit dem progressiven Tarif des laufenden Bezugs. Das macht das 13. und 14. Gehalt netto besonders wertvoll.
Für Betriebe ist wichtig, die kollektivvertraglichen Vorgaben zu Höhe, Fälligkeit und Berechnungsbasis genau einzuhalten und die Sonderzahlungen korrekt in der Lohnverrechnung abzubilden. Eine verlässliche Erfassung von Beschäftigungszeiten ist insbesondere bei unterjährigem Ein- oder Austritt unverzichtbar. Stand der Darstellung: 2025.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).