13. und 14. Gehalt: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in Österreich
23.06.2025 · Quelle: Arbeiterkammer
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, das berühmte 13. und 14. Gehalt, gehören für fast alle Beschäftigten in Österreich zum Jahreseinkommen, obwohl es dafür keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt.
Das 13. und 14. Gehalt sind die geläufigen umgangssprachlichen Bezeichnungen für den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration, die zusammen als Sonderzahlungen bezeichnet werden. Sie führen dazu, dass das Jahreseinkommen in Österreich in der Regel auf vierzehn statt auf zwölf Bezüge verteilt wird. Damit gehören sie zum festen und allgemein erwarteten Bestandteil der österreichischen Entgeltlandschaft.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf diese Sonderzahlungen besteht jedoch nicht. Ihre rechtliche Grundlage liegt fast immer im anwendbaren Kollektivvertrag, der sie für nahezu alle Branchen ausdrücklich vorsieht. Da praktisch jedes Arbeitsverhältnis in Österreich einem Kollektivvertrag unterliegt, sind die Sonderzahlungen in der Praxis dennoch nahezu flächendeckend gesichert und für die allermeisten Beschäftigten verlässlich gewährleistet.
Auch ohne eine kollektivvertragliche Regelung können Sonderzahlungen aus dem einzelnen Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung gebühren. Werden sie über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos und regelmäßig ausbezahlt, kann daraus ein durchsetzbarer arbeitsrechtlicher Anspruch entstehen. Ein klar formulierter und rechtzeitig erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt kann das Entstehen eines solchen Anspruchs allerdings wirksam verhindern.
Die Höhe der Sonderzahlungen richtet sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag und beträgt typischerweise je ein volles Monatsentgelt für den Urlaubszuschuss und für die Weihnachtsremuneration. Die genaue Berechnungsbasis, etwa ob und in welchem Umfang Zulagen, Provisionen oder Überzahlungen einzubeziehen sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag und kann von Branche zu Branche durchaus unterschiedlich geregelt sein.
Die Auszahlung erfolgt üblicherweise zu festgelegten Terminen im Jahr. Der Urlaubszuschuss wird häufig vor dem Antritt des Sommerurlaubs ausbezahlt, die Weihnachtsremuneration dagegen gegen Ende des Kalenderjahres. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, gebührt die jeweilige Sonderzahlung in der Regel anteilig, also aliquot, entsprechend der im Bezugszeitraum tatsächlich zurückgelegten Beschäftigungszeit.
Steuerlich sind die Sonderzahlungen in Österreich begünstigt. Das sogenannte Jahressechstel, also ein Sechstel der laufenden Jahresbezüge, wird mit einem festen, begünstigten Steuersatz besteuert, wobei zusätzlich ein steuerfreier Freibetrag berücksichtigt wird. Übersteigen die tatsächlich gezahlten Sonderzahlungen jedoch das maßgebliche Jahressechstel, wird der darüber hinausgehende Teil nach dem regulären Tarif versteuert.
Für eine korrekte Berechnung der Sonderzahlungen sind die laufenden Bezüge, die geleisteten Zulagen sowie die genaue Beschäftigungsdauer im jeweiligen Bezugszeitraum entscheidend. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt sowie bei wechselndem Beschäftigungsausmaß ist die anteilige Ermittlung besonders sorgfältig vorzunehmen. Fehler führen rasch zu Nachzahlungen, zu Rückforderungen oder zu einer steuerlich unrichtigen Behandlung.
Auch Zeiten ohne Entgeltanspruch, etwa eine Karenz oder eine längere unbezahlte Freistellung, können die Höhe der aliquoten Sonderzahlung beeinflussen, da sie die anzurechnende Beschäftigungszeit verkürzen können. Die genaue Behandlung solcher Zeiten richtet sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag, weshalb eine vollständige Erfassung aller relevanten Zeiträume für die richtige Abrechnung erforderlich ist.
Wird eine bereits ausbezahlte Sonderzahlung anteilig nicht verdient, etwa weil das Dienstverhältnis vor Jahresende durch Selbstkündigung endet, kann je nach kollektivvertraglicher Regelung eine teilweise Rückverrechnung des zu viel gezahlten Betrags vorgesehen sein. Bei einer Beendigung durch den Arbeitgeber unterbleibt eine solche Rückforderung dagegen häufig, was die genaue Kenntnis der Beendigungsart und der einschlägigen KV-Bestimmungen für die Endabrechnung besonders wichtig macht.
Das 13. und 14. Gehalt sind damit ein prägendes und sozial bedeutsames Merkmal des österreichischen Lohnsystems. Wer ihre kollektivvertragliche Grundlage, die Regeln der Aliquotierung bei unterjährigen Dienstverhältnissen, die mögliche Rückverrechnung und die steuerliche Begünstigung über das Jahressechstel kennt, rechnet sie korrekt und rechtssicher ab.
Redaktioneller Überblick zu „13. und 14. Gehalt: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).