Abfertigung alt in Österreich: Anspruch und Voraussetzungen
27.06.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Die Abfertigung alt gilt für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor 2003 bestanden haben. Der Anspruch entsteht erst nach mehreren Dienstjahren und hängt stark von der Art der Beendigung ab, weshalb eine vorschnelle Eigenkündigung teuer werden kann.
Vor Einführung der betrieblichen Mitarbeitervorsorge richtete sich die Abfertigung nach dem alten System, das einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber begründet. Es gilt weiterhin für jene Dienstverhältnisse, die vor dem Stichtag 1. Jänner 2003 begonnen haben und nicht in das neue System übertragen wurden. Damit existieren in Österreich bis heute beide Systeme nebeneinander, und für langjährig Beschäftigte ist häufig noch die Abfertigung alt maßgeblich.
Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst nach einer Mindestdauer der ununterbrochenen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber. Erst ab dieser Schwelle wächst überhaupt ein Abfertigungsanspruch heran. Kürzere Dienstverhältnisse lösen im alten System in der Regel keine Abfertigung aus. Diese zeitliche Hürde unterscheidet das alte System deutlich von der Abfertigung neu, bei der bereits ab dem zweiten Beschäftigungsmonat Beiträge in die Vorsorgekasse fließen.
Die Höhe bemisst sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und steigt mit den Dienstjahren stufenweise an. Sie wird in Monatsentgelten ausgedrückt und kann bei sehr langer Zugehörigkeit ein Vielfaches eines Monatsbezugs erreichen. Maßgeblich ist regelmäßig das zuletzt bezogene Entgelt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen. Dadurch kann die Abfertigung alt bei jahrzehntelanger Betriebstreue zu einem erheblichen finanziellen Anspruch anwachsen, der gut abgesichert werden sollte.
Entscheidend für den Erhalt des Anspruchs ist die Art der Beendigung. Bei einer Arbeitgeberkündigung, einer einvernehmlichen Auflösung, einem berechtigten vorzeitigen Austritt oder dem Pensionsantritt bleibt die Abfertigung grundsätzlich gewahrt. Diese Beendigungsformen gefährden den Anspruch nicht. Wer im alten System steht, sollte daher genau wissen, welche Art der Beendigung den Anspruch sichert und welche ihn gefährdet, bevor er Schritte setzt.
Verloren geht die Abfertigung alt dagegen typischerweise bei einer Selbstkündigung der beschäftigten Person, bei einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt. Diese strenge Bindung an die Beendigungsart ist der wesentliche Unterschied zur Abfertigung neu, bei der das Guthaben in jedem Fall erhalten bleibt. Im alten System kann eine unbedachte Beendigung den über Jahre erworbenen Anspruch vollständig zunichtemachen.
Daraus ergibt sich ein bedeutsamer Praxishinweis: Wer nach langer Betriebszugehörigkeit im alten System selbst kündigt, riskiert den vollständigen Verlust eines oft erheblichen Anspruchs. Vor einer Beendigung sollte die finanzielle Tragweite daher genau geprüft werden. In vielen Fällen ist eine einvernehmliche Auflösung die deutlich günstigere Variante, weil sie den Abfertigungsanspruch wahrt und zugleich Flexibilität beim Beendigungszeitpunkt bietet.
Beim Wechsel des Arbeitgebers ist zu beachten, dass der Anspruch an das konkrete Dienstverhältnis gebunden ist und nicht wie im neuen System mitgenommen werden kann. Mit jedem Neubeginn startet die Zählung der Dienstjahre grundsätzlich von vorn. Diese fehlende Portabilität benachteiligt häufig Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz wechseln, und war einer der wesentlichen Gründe für die Einführung der Abfertigung neu.
Da die Berechnung im Einzelfall komplex sein kann und verschiedene Übergangsregelungen bestehen, empfiehlt sich vor einer Beendigung eine Beratung durch die Arbeiterkammer. Eine fundierte Einschätzung schützt vor dem unbeabsichtigten Verlust hoher Ansprüche. Besonders bei langjährigen Dienstverhältnissen sollte vor jeder Eigenkündigung oder jedem Austritt geklärt werden, welche finanziellen Folgen die gewählte Beendigungsform tatsächlich hat.
Redaktioneller Überblick zu „Abfertigung alt in Österreich: Anspruch und Voraussetzungen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).