Abfertigung alt in Österreich: Anspruch und Voraussetzungen
27.06.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Die Abfertigung alt gilt für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor 2003 bestanden haben. Der Anspruch entsteht erst nach mehreren Jahren und hängt von der Art der Beendigung ab.
Bestand ein Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2002, fällt es grundsätzlich unter das alte Abfertigungsrecht. Im Unterschied zur Abfertigung neu gibt es hier keine laufenden Einzahlungen in eine Vorsorgekasse, sondern einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, der von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt.
Ein Anspruch auf die Abfertigung alt entsteht in der Regel erst nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Die Höhe der Abfertigung steigt stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses, sodass langjährige Beschäftigung mit einer höheren Abfertigung belohnt wird.
Maßgeblich ist außerdem die Art der Beendigung. Der Anspruch besteht typischerweise bei Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlicher Auflösung, während er bei einer Eigenkündigung in der Regel verloren geht. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Abfertigung neu, bei der das angesparte Kapital unabhängig von der Beendigungsart erhalten bleibt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, ab einem bestimmten Zeitpunkt vom alten in das neue System zu wechseln. Bei einem solchen Übertritt ist genau zu prüfen, wie der bereits erworbene Anspruch behandelt wird, da diese Entscheidung weitreichende Folgen haben kann.
Wegen der Stufen und der Abhängigkeit von der Beendigungsart sollte vor einer Beendigung sorgfältig geprüft werden, welcher Anspruch besteht und welche Beendigungsform sich auf die Abfertigung auswirkt. Eine Beratung durch die zuständige Interessenvertretung schafft hier Klarheit.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).