Abfertigung neu in Österreich: die betriebliche Mitarbeitervorsorge
08.04.2025 · Quelle: Arbeiterkammer
Die Abfertigung neu beruht auf laufenden Beiträgen des Arbeitgebers in eine betriebliche Vorsorgekasse. Sie gilt für Arbeitsverhältnisse, die ab dem Jahr 2003 begonnen haben, und löste das frühere, an die Beendigungsart gebundene System ab.
Mit der betrieblichen Mitarbeitervorsorge wurde das alte, stark an die Art der Beendigung gebundene Abfertigungssystem grundlegend umgestellt. Statt eines einmaligen Anspruchs gegen den Arbeitgeber sammelt sich nun ein Guthaben in einer Vorsorgekasse an. Das System wird umgangssprachlich Abfertigung neu genannt und gilt für alle ab dem 1. Jänner 2003 begründeten Dienstverhältnisse. Damit wurde der Anspruch von der oft zufälligen Beendigungsform entkoppelt und auf eine kontinuierliche Ansparung umgestellt.
Der Arbeitgeber zahlt monatlich einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz des Bruttoentgelts in die zuständige Betriebliche Vorsorgekasse ein. Diese Beiträge beginnen nach einem beitragsfreien ersten Monat und laufen über die gesamte Dauer der Beschäftigung weiter. Die Kasse veranlagt die eingezahlten Mittel am Kapitalmarkt und schreibt die erzielten Erträge dem individuellen Konto der beschäftigten Person gut. So wächst das Guthaben über die Jahre kontinuierlich an.
Ein wesentlicher Vorteil ist die Mitnahme des Guthabens über Arbeitsverhältnisse hinweg. Das angesparte Kapital bleibt der beschäftigten Person erhalten, auch wenn sie den Arbeitgeber wechselt. Bei einem neuen Dienstverhältnis zahlt der nächste Betrieb in dieselbe Kasse weiter, sodass über das gesamte Erwerbsleben ein durchgehender Anspruch entsteht. Diese Portabilität ist einer der größten Unterschiede zum alten System, in dem ein Wechsel oft den Verlust angesparter Ansprüche bedeutete.
Anders als früher entsteht der grundsätzliche Anspruch unabhängig von der Art der Beendigung. Auch bei einer Selbstkündigung geht das Guthaben nicht verloren, sondern bleibt erhalten und weiterhin veranlagt. Damit entfällt die frühere erhebliche Benachteiligung von Beschäftigten, die selbst kündigen mussten oder wollten. Das angesparte Kapital ist gesichert, gleich aus welchem Grund das einzelne Arbeitsverhältnis endet, was die finanzielle Planung deutlich berechenbarer macht.
Über die Auszahlung kann verfügt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere eine ausreichende Anzahl an Beitragsjahren sowie ein zulässiger Beendigungsgrund. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder das Kapital weiter ansparen möchte, kann das Guthaben in der Kasse belassen. Dadurch lässt sich der spätere Auszahlungsbetrag erhöhen, was die Abfertigung neu zu einem flexiblen Baustein der finanziellen Vorsorge macht.
Bei Erreichen des Pensionsalters kann das angesparte Guthaben als Kapital ausgezahlt oder als Zusatzpension verrentet werden. Damit wirkt die Abfertigung neu auch als ergänzender Baustein der Altersvorsorge und nicht nur als Überbrückung bei einem Arbeitsplatzverlust. Die steuerliche Behandlung der Auszahlung ist begünstigt, was den Aufbau eines zusätzlichen Polsters für den Ruhestand zusätzlich attraktiv macht.
Für Arbeitgeber bedeutet das System eine kalkulierbare, laufende Belastung statt einer unter Umständen sehr hohen Einmalzahlung bei Beendigung. Die regelmäßigen Beiträge sind als Personalkosten gut planbar und über die Lohnverrechnung pünktlich abzuführen. Eine korrekte, vollständige und fristgerechte Beitragsabführung ist dabei nicht nur Pflicht, sondern auch Grundlage für den späteren Anspruch der Beschäftigten gegenüber der Vorsorgekasse.
Da Details zu Beitragsgrundlage, Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlungsmöglichkeiten im Einzelfall variieren, lohnt sich eine Information bei der zuständigen Vorsorgekasse oder der Arbeiterkammer. Eine genaue Kenntnis der Regeln hilft, das angesparte Guthaben optimal zu nutzen. Beschäftigte sollten ihre jährlichen Kontomitteilungen prüfen, um die ordnungsgemäße Beitragsabführung und die Entwicklung ihres Guthabens nachvollziehen zu können.
Redaktioneller Überblick zu „Abfertigung neu in Österreich: die betriebliche Mitarbeitervorsorge“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).