Acht eingetragene Stunden sind kein Arbeitszeitbetrug: Arbeitsgericht Berlin kippt fristlose Kündigung
17.08.2026 · Quelle: gegen-hartz.de
Es ist der Klassiker unter den Kündigungsgründen: Arbeitszeitbetrug gilt als schwerer Vertrauensbruch, der auch langjährige Arbeitsverhältnisse fristlos beendet. Doch das Arbeitsgericht Berlin zieht eine wichtige Grenze: Acht eingetragene Stunden, die so nicht an einem Tag gearbeitet wurden, sind noch kein Betrug – wenn die Buchung auf einer Absprache beruht und die Gesamtleistung stimmt (Urteil vom 25. März 2026, Az. 60 Ca 12322/25). Der Fall ist eine Lehrstunde über die Beweislast des Arbeitgebers und die Risiken unklarer Buchungsregeln.
Der Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber, ihre Arbeitszeit während einer Urlaubswoche flexibel zu verteilen. Die geleisteten Stunden wurden im Zeiterfassungssystem aus technischen Gründen gesammelt an einem einzigen Tag verbucht – acht Stunden, die in dieser Verteilung an diesem Kalendertag nicht angefallen waren. Für den Arbeitgeber war das eine bewusste Falscheintragung: Er kündigte fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs, hilfsweise ordentlich.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Berlin erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Der zentrale Satz: Eine objektiv fehlerhafte Eintragung beweist nicht automatisch eine bewusste Täuschung. Die vereinbarte flexible Stundenverteilung mit technischer Verbuchung an einem bestimmten Tag sprach gerade gegen einen Täuschungsvorsatz – die Mitarbeiterin hatte die Buchungspraxis nicht erfunden, sondern gelebt, was abgesprochen war.
Die Beweislast: Wer wegen Arbeitszeitbetrugs kündigt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz. Der Arbeitgeber hätte nachweisen müssen, dass die Gesamtarbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wurde und die Eintragung der Täuschung diente. Beides blieb offen – und Zweifel gehen zulasten des Kündigenden. Ein bloßer Widerspruch zwischen Eintrag und Kalendertag genügt nicht.
Der Kontrast zur Kölner Linie: Dass Gerichte Arbeitszeitbetrug ernst nehmen, zeigt der Gegenfall: Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte im Februar 2026 eine fristlose Kündigung, weil systematische und bewusste Falscheinträge in einer Excel-Tabelle belegt waren – ausdrücklich auch bei Vertrauensarbeitszeit (Az. 7 Sa 425/25). Die Trennlinie verläuft nicht bei der falschen Zahl, sondern beim nachweisbaren Vorsatz.
Das strukturelle Problem: Der Berliner Fall ist kein Einzelfall, sondern Symptom. Wo flexible Arbeitszeitmodelle auf Erfassungssysteme treffen, die nur starre Tagesbuchungen kennen, entstehen Behelfskonstruktionen – Sammelbuchungen, Pauschaleinträge, nachträgliche Verschiebungen. Jede dieser Grauzonen kann Jahre später zum Kündigungsvorwurf mutieren, wenn das Vertrauen zwischen den Parteien kippt.
Die Prävention: Betriebe sollten schriftlich regeln, wie Arbeitszeit bei flexibler Verteilung zu erfassen ist: tagesgenau oder kumuliert, wer Korrekturen vornehmen darf, wie Abweichungen zu dokumentieren sind. Ebenso wichtig ist ein Erfassungssystem, das die gelebte Flexibilität technisch abbildet – mehrfache Buchungen pro Tag, nachvollziehbare Korrekturen, Protokollierung aller Änderungen. Dann gibt es schlicht keinen Anlass für Sammelbuchungen, die vor Gericht erklärungsbedürftig werden.
Die Folgen für die Zeiterfassungspflicht: Mit der absehbaren gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung steigt die Bedeutung sauberer Buchungsregeln weiter. Je mehr Arbeitszeit digital dokumentiert wird, desto häufiger werden Einträge zum Beweismittel – im Überstundenprozess wie im Kündigungsstreit. Systeme und Regeln, die Manipulation ausschließen und Flexibilität trotzdem erlauben, werden zum arbeitsrechtlichen Grundschutz.
Das Fazit: Das Urteil schützt Beschäftigte vor dem schnellen Betrugsvorwurf – und zwingt Arbeitgeber zur Präzision. Wer kündigen will, braucht Beweise für Vorsatz und Minderleistung. Wer gar nicht erst in diese Lage kommen will, braucht klare Buchungsregeln und ein System, das sie durchsetzt.
Redaktioneller Überblick zu „Acht eingetragene Stunden sind kein Arbeitszeitbetrug: Arbeitsgericht Berlin kippt fristlose Kündigung“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (gegen-hartz.de).