Acht Stunden im Schnitt: wie § 3 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit begrenzt
12.06.2024 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden – eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur mit Durchschnittsausgleich erlaubt.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Werktage sind dabei Montag bis Samstag, sodass das Gesetz von einer rechnerischen Wochenobergrenze von 48 Stunden ausgeht.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. So bleiben Belastungsspitzen möglich, ohne die durchschnittliche Höchstarbeitszeit zu sprengen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).