Adoptionsurlaub: zwei Wochen bei Aufnahme eines Kleinkindes
03.03.2025 · Quelle: ch.ch
Wer ein Kleinkind zur Adoption aufnimmt, hat Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Adoptionsurlaub – flexibel zwischen den Eltern aufteilbar.
Bei der Aufnahme eines Kleinkindes zur Adoption besteht ein Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Er gilt für Personen, die ein Kind adoptieren, das ein bestimmtes Alter noch nicht überschritten hat. Die Stiefkindadoption, also die Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners, ist vom Anspruch ausgenommen.
Der Adoptionsurlaub kann von den adoptierenden Eltern flexibel untereinander aufgeteilt werden. Sie können die zwei Wochen entweder gemeinsam beziehen oder unter sich verteilen, jedoch nicht gleichzeitig in vollem Umfang, sodass insgesamt zwei Wochen entschädigt werden. Der Bezug ist wochen- oder tageweise möglich.
Wie die übrigen Familienurlaube wird der Adoptionsurlaub über die Erwerbsersatzordnung entschädigt: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Voraussetzung sind die übliche Versicherungsunterstellung und eine Mindesterwerbsdauer vor der Aufnahme des Kindes.
Für den Bezug gilt eine Frist: Die zwei Wochen müssen innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden. Nicht bezogene Tage verfallen nach Ablauf dieser Frist. Der Adoptionsurlaub führt nicht zu einer Ferienkürzung, da er als geschützter, bezahlter Urlaub gilt.
In der Absenzerfassung wird der Adoptionsurlaub als eigene Urlaubsart mit Gesamtkontingent und Bezugsfrist hinterlegt. Die Aufteilung zwischen den Eltern und tageweise Bezüge lassen sich dokumentieren, sodass Restanspruch und Frist jederzeit nachvollziehbar bleiben.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).