Adoptionsurlaub: zwei Wochen bei Aufnahme eines Kleinkindes
03.03.2025 · Quelle: ch.ch
Wer ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnimmt, hat Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Adoptionsurlaub. Er ist flexibel zwischen den adoptierenden Eltern aufteilbar.
Der Adoptionsurlaub stützt sich auf das Erwerbsersatzgesetz (EOG) und das Obligationenrecht. Er gewährt erwerbstätigen Personen, die ein Kind zur Adoption aufnehmen, einen Urlaub von zwei Wochen, also zehn Arbeitstagen. Damit werden Adoptiveltern den leiblichen Eltern in Bezug auf eine erste Betreuungsphase angenähert.
Voraussetzung ist die Aufnahme eines Kindes, das im Zeitpunkt der Aufnahme weniger als vier Jahre alt ist. Ausgenommen ist die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemanns beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des Partners, da es hier nicht um die erstmalige Aufnahme eines Kindes in die Familie geht.
Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Personen, die im Sinne der AHV versichert sind und die übrigen versicherungs- und erwerbsbezogenen Voraussetzungen der Erwerbsersatzordnung erfüllen, vergleichbar mit den anderen Entschädigungen nach dem EOG. Massgebend ist die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes.
Charakteristisch ist die freie Aufteilung: Adoptieren zwei Personen gemeinsam, können sie die zwei Wochen unter sich aufteilen, am Stück oder tageweise. Eine gleichzeitige Abwesenheit beider Eltern ist dabei nicht in jedem Fall vorgesehen, weshalb die Aufteilung im Voraus geplant werden sollte.
Der Urlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr ab der Aufnahme des Kindes zu beziehen. Nicht bezogene Tage verfallen nach Ablauf dieser Frist; eine Abgeltung in Geld ist nicht vorgesehen. Eine frühzeitige Planung sichert den vollständigen Bezug.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Urlaubs und wird als Taggeld ausgerichtet, begrenzt durch einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Tag. Die Abwicklung läuft über die Ausgleichskasse, in der Regel über den Arbeitgeber.
Ein typischer Praxisfall ist die gemeinsame Adoption eines Kleinkindes durch ein Paar, das die zehn Tage je zur Hälfte aufteilt, um die Eingewöhnung des Kindes zu begleiten. Der Bezugsmodus ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen, der die Tage gewähren muss.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine klare Absprache über Aufteilung und Bezugszeitpunkt sowie eine saubere Erfassung der einzelnen Tage. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert die Abrechnung mit der Ausgleichskasse und die Überwachung der einjährigen Rahmenfrist.
Der Adoptionsurlaub schliesst eine Lücke, denn bei einer Adoption gibt es weder eine Niederkunft noch einen klassischen Mutterschaftsurlaub. Er gewährt den aufnehmenden Eltern eine erste gemeinsame Zeit, um eine Bindung zum Kind aufzubauen und die neue Familiensituation zu gestalten. Da die Altersgrenze von vier Jahren auf den Zeitpunkt der Aufnahme abstellt, ist der genaue Aufnahmezeitpunkt sorgfältig zu belegen, etwa durch die Unterlagen des Adoptionsverfahrens. Wie bei den übrigen EO-Leistungen können Gesamtarbeitsverträge günstigere Regelungen vorsehen. Eine frühzeitige Klärung mit der Ausgleichskasse und dem Arbeitgeber stellt sicher, dass der Anspruch innerhalb der Rahmenfrist vollständig und ohne administrative Hürden bezogen werden kann.
Da Adoptionen häufig mit längeren Verfahren und teils kurzfristigen Aufnahmeterminen verbunden sind, profitieren beide Seiten von einer flexiblen Planung. Arbeitgeber sollten signalisieren, dass der Anspruch selbstverständlich gewährt wird, und gemeinsam mit den Mitarbeitenden einen passenden Bezugsmodus festlegen. Eine offene Kommunikation erleichtert die Eingliederung des Kindes in die Familie und sorgt dafür, dass die zwei Wochen tatsächlich der Eingewöhnung zugutekommen.
Redaktioneller Überblick zu „Adoptionsurlaub: zwei Wochen bei Aufnahme eines Kleinkindes“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).