AHV, IV und EO: Lohnbeiträge der ersten Säule
08.01.2025 · Quelle: ahv-iv.ch
AHV, IV und EO bilden die erste Säule der schweizerischen Vorsorge. Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen und je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die IV (Invalidenversicherung) und die EO (Erwerbsersatzordnung) sind obligatorische Sozialversicherungen der ersten Säule. Sie sichern den Grundbedarf im Alter, bei Invalidität, beim Tod eines Elternteils sowie während Dienst und Mutterschaft. Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren aus Lohnbeiträgen.
Der gemeinsame Beitragssatz für AHV, IV und EO liegt bei 10,6 Prozent des massgebenden Lohns. Er setzt sich zusammen aus 8,7 Prozent für die AHV, 1,4 Prozent für die IV und 0,5 Prozent für die EO (Stand 01/2025). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte, der Arbeitnehmeranteil beträgt somit 5,3 Prozent.
Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil an die Ausgleichskasse. Anders als bei der Arbeitslosenversicherung gibt es bei AHV, IV und EO keine obere Lohngrenze: Die Beiträge werden auf dem gesamten massgebenden Lohn erhoben, unabhängig von dessen Höhe.
Per 1. Januar 2025 wurde der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von CHF 514 auf CHF 530 erhöht. Für Selbständigerwerbende gelten besondere, teils degressive Beitragssätze sowie angepasste Einkommensgrenzen (Stand 01/2025). Die aktuellen Werte werden jährlich überprüft und publiziert.
Für die korrekte Beitragsabrechnung müssen alle massgebenden Lohnbestandteile erfasst werden, einschliesslich 13. Monatslohn, Zulagen und gewisser geldwerter Leistungen. Eine genaue Lohn- und Zeitdokumentation erleichtert die Jahresabrechnung mit der Ausgleichskasse und die Erstellung des Lohnausweises.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ahv-iv.ch).