AHV, IV und EO: Lohnbeiträge der ersten Säule
08.01.2025 · Quelle: ahv-iv.ch
AHV, IV und EO bilden die erste Säule der schweizerischen Vorsorge. Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen und je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die erste Säule sichert die Existenz im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers. Sie umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Erwerbsersatzordnung (EO), die unter anderem Erwerbsausfälle bei Militärdienst und während des Mutterschaftsurlaubs deckt. Die Versicherung ist obligatorisch und erfasst grundsätzlich alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen.
Die Beiträge dieser drei Zweige werden gemeinsam auf dem Erwerbseinkommen erhoben. Für Arbeitnehmende gilt ein fester Beitragssatz auf dem AHV-pflichtigen Lohn. Der Gesamtsatz von AHV, IV und EO liegt bei 10,6 Prozent des Lohns. Diese Last wird hälftig geteilt, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 5,3 Prozent tragen.
Eine Besonderheit der ersten Säule ist das Fehlen einer oberen Beitragsgrenze. Anders als bei der Arbeitslosenversicherung gibt es keinen Höchstlohn, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Auch sehr hohe Einkommen sind in vollem Umfang beitragspflichtig. Dies verleiht der AHV einen ausgeprägt solidarischen Charakter, weil hohe Löhne mitfinanzieren, ohne entsprechend höhere Renten auszulösen.
Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil direkt vom Bruttolohn ab und überweist ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil an die Ausgleichskasse. Er trägt damit die Verantwortung für die korrekte und fristgerechte Abrechnung. Üblich sind unterjährige Akontozahlungen, gefolgt von einer jährlichen Lohnsummenmeldung und einer Schlussabrechnung mit der Ausgleichskasse.
Die Beitragspflicht beginnt nicht erst mit der Volljährigkeit im engeren Sinn, sondern an die Erwerbstätigkeit geknüpft. Erwerbstätige zahlen ab dem Jahr nach Vollendung des 17. Altersjahres Beiträge. Auch nach Erreichen des Referenzalters bleiben Erwerbstätige unter Berücksichtigung eines Freibetrags weiterhin beitragspflichtig, wenn sie weiterarbeiten.
Für geringfügige Löhne und für bestimmte Branchen bestehen vereinfachte Verfahren. Im sogenannten vereinfachten Abrechnungsverfahren können kleine Arbeitsverhältnisse unkompliziert mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Daneben gibt es Schwellen, ab denen Beiträge auch auf Nebenerwerb zwingend zu entrichten sind. Massgebend sind die jeweils gültigen Vorgaben der Ausgleichskassen.
Fehler in der Beitragsabrechnung können erhebliche Folgen haben. Werden Beiträge zu spät oder unvollständig abgeliefert, drohen Verzugszinsen und Nachforderungen, und Beitragslücken können später die Rente schmälern. Eine korrekte Lohnerfassung und eine vollständige Lohnsummenmeldung sind deshalb für Arbeitgeber wie für Versicherte von zentraler Bedeutung.
Auch für Nichterwerbstätige besteht unter Umständen eine Beitragspflicht, etwa für Frühpensionierte oder nicht erwerbstätige Ehegatten, sofern deren Beiträge nicht bereits durch den erwerbstätigen Partner gedeckt sind. Im Arbeitsverhältnis ist dies vor allem dann relevant, wenn eine Person nur teilweise oder unterjährig erwerbstätig ist und die Ausgleichskasse prüft, ob die Mindestbeiträge erreicht werden.
Die korrekt geleisteten Beiträge bilden später die Grundlage der Rentenberechnung. Massgebend sind die Beitragsdauer und das durchschnittliche Erwerbseinkommen über die gesamte Erwerbsbiografie. Beitragslücken, etwa durch nicht gemeldete Löhne, können die spätere Rente dauerhaft schmälern. Eine vollständige und fristgerechte Lohnsummenmeldung liegt daher auch im langfristigen Interesse der Versicherten.
Redaktioneller Überblick zu „AHV, IV und EO: Lohnbeiträge der ersten Säule“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ahv-iv.ch).