Aliquotierung des Urlaubs im ersten Jahr: So entsteht der Anspruch
21.01.2025 · Quelle: oesterreich.gv.at
Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Urlaub in Österreich nicht sofort vollständig: Er wächst in den ersten sechs Monaten anteilig an und steht erst danach in voller Höhe zu.
Wer neu in einem Betrieb beginnt, hat nicht vom ersten Tag an die vollen fünf Wochen zur Verfügung. Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch während der ersten sechs Monate anteilig, also entsprechend der bereits zurückgelegten Dienstzeit. Erst nach Ablauf dieser sechs Monate steht der gesamte Jahresurlaub in voller Höhe zur Verfügung.
Der aliquote Anspruch berechnet sich, indem der volle Jahresurlaub mit den im Arbeitsjahr bereits verstrichenen Kalendertagen multipliziert und durch 365 geteilt wird. Diese Formel sorgt dafür, dass der Urlaub gleichmäßig mit der Beschäftigungsdauer wächst und zu jedem Zeitpunkt der ersten sechs Monate ein nachvollziehbarer Teilanspruch besteht.
Ab dem zweiten Arbeitsjahr ändert sich die Logik grundlegend: Der volle Urlaubsanspruch entsteht dann jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres auf einen Schlag. Die anteilige Berechnung betrifft also vor allem den Einstieg sowie unterjährige Ein- und Austritte, bei denen der Anspruch für angefangene Zeiträume sauber bemessen werden muss.
Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt die Aliquotierung eine Rolle. Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Arbeitsjahres, ist der bereits erworbene anteilige Urlaub abzurechnen. Bereits verbrauchter, aber noch nicht erarbeiteter Urlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen gegenverrechnet werden, was eine genaue Stichtagsbetrachtung notwendig macht.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass gerade in den ersten Monaten eines Dienstverhältnisses jeder gewährte Urlaubstag exakt mit dem bis dahin entstandenen Anspruch abgeglichen werden sollte. Eine automatisierte Berechnung, die das Eintrittsdatum und die verstrichenen Kalendertage berücksichtigt, verhindert sowohl überzahlte als auch zu knapp bemessene Urlaubsgewährung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).