All-in-Verträge in Österreich: Wozu die Deckungsprüfung dient
17.02.2025 · Quelle: WKO
All-in-Vereinbarungen sind in Österreich weit verbreitet – doch sie befreien nicht von der Pflicht, regelmäßig zu prüfen, ob das Gehalt die tatsächlich geleisteten Überstunden auch wirklich abdeckt.
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der echten und der unechten Überstundenpauschale. Die echte Pauschale ist ein konkreter, ziffernmäßig festgelegter Betrag, der zusätzlich zum Monatsbezug für Überstunden ausgewiesen wird. Die unechte Pauschale – die klassische All-in-Vereinbarung – gilt Überstunden durch eine Überzahlung über den kollektivvertraglichen Mindestbezug hinaus pauschal mit ab.
Beide Modelle entbinden nicht von der sogenannten Deckungsprüfung. Dabei wird kontrolliert, ob die vereinbarte Pauschale oder Überzahlung die tatsächlich geleisteten Überstunden samt Zuschlägen tatsächlich abdeckt. Üblicher Beobachtungszeitraum ist das Kalenderjahr, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Ergibt die Prüfung, dass die geleisteten Überstunden mehr wert sind als die Pauschale, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Die Pauschale ist also keine Obergrenze, sondern lediglich eine Vorausabgeltung. Umgekehrt muss eine echte Pauschale auch dann voll bezahlt werden, wenn weniger Überstunden anfielen.
Die Rechtsprechung erkennt All-in-Klauseln nur dann an, wenn für die Beschäftigten nachvollziehbar ist, welcher Gehaltsteil auf die Normalarbeitszeit und welcher auf die Überstunden entfällt. Seit 2016 ist der Grundlohn im Dienstvertrag auszuweisen. Fehlt diese Transparenz, drohen Auslegungsnachteile zulasten des Arbeitgebers.
Entscheidend für die Deckungsprüfung ist eine vollständige Arbeitszeitaufzeichnung. Nur wenn die geleisteten Stunden dokumentiert sind, lässt sich der Wert der Überstunden überhaupt ermitteln und mit der Pauschale vergleichen. Ohne Aufzeichnungen verschiebt sich das Risiko spürbar zum Nachteil des Arbeitgebers.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).