All-in-Verträge und Überstunden in Österreich: die Deckungsprüfung
26.05.2026 · Quelle: Arbeiterkammer
Bei All-in-Verträgen sind Überstunden mit einem Pauschalbetrag abgegolten – damit dabei niemand benachteiligt wird, ist eine jährliche Deckungsprüfung erforderlich.
All-in-Verträge sind in Österreich weit verbreitet, besonders bei Angestellten. Bei diesem Modell deckt das vereinbarte Gehalt nicht nur die Normalarbeitszeit, sondern auch Mehr- und Überstunden, Zuschläge und ähnliche Entgeltbestandteile pauschal ab. Der Reiz liegt in der vermeintlichen Einfachheit; rechtlich sind solche Verträge jedoch an klare Grenzen gebunden.
Ein zentrales Schutzinstrument ist das gesetzliche Mindestentgelt. Auch bei einem All-in-Vertrag darf das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht unter jenem Betrag liegen, der sich aus Gesetz oder Kollektivvertrag für die geleistete Arbeit einschließlich der Überstunden ergeben würde. Die Pauschale darf den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch also nur übersteigen, niemals unterschreiten.
Damit dies überprüfbar ist, sieht das Angestelltengesetz vor, dass im All-in-Vertrag der für die Normalarbeitszeit gebührende Grundgehaltsanteil gesondert auszuweisen ist. Aus diesem Grundgehalt lässt sich ableiten, welche Überstundenentgelte und Zuschläge in der Pauschale enthalten sein müssen. Fehlt eine solche Ausweisung, gilt das ortsübliche, angemessene Entgelt als Bezugsgröße.
Kern des Modells ist die sogenannte Deckungsprüfung. Dabei wird verglichen, ob die gezahlte Pauschale die tatsächlich geleisteten Überstunden und Zuschläge im Beobachtungszeitraum abdeckt. Üblicherweise erfolgt diese Prüfung jährlich. Reicht die Pauschale nicht aus, entsteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz – die sogenannte Deckungslücke.
Voraussetzung für eine belastbare Deckungsprüfung ist die genaue Aufzeichnung der Arbeitszeit. Nur wenn die tatsächlich geleisteten Überstunden dokumentiert sind, lässt sich feststellen, ob die Pauschale ausreichend war. Die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG gilt auch bei All-in-Verträgen uneingeschränkt; eine Pauschalabgeltung entbindet nicht von der Dokumentation.
Wird die Arbeitszeit nicht erfasst, geht dies im Streitfall zulasten des Arbeitgebers. Ohne Aufzeichnungen kann er kaum widerlegen, dass mehr Überstunden geleistet wurden, als die Pauschale abdeckt. Beschäftigte können Nachzahlungsansprüche innerhalb der jeweiligen Verfalls- und Verjährungsfristen geltend machen, die sich aus Gesetz und Kollektivvertrag ergeben.
All-in-Verträge sind nicht per se unzulässig, sie erfordern aber Sorgfalt. Eine zu niedrig angesetzte Pauschale, eine fehlende Ausweisung des Grundgehalts oder die unterlassene Zeiterfassung führen schnell zu Nachforderungen und Konflikten. Seriöse Vertragsgestaltung verbindet eine angemessene Pauschale mit transparenter Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeit.
Für Betriebe lohnt sich daher ein geordneter Prozess: Arbeitszeiten konsequent erfassen, Überstunden laufend bewerten und einmal jährlich die Deckung prüfen. So werden Deckungslücken früh erkannt, Nachzahlungen kalkulierbar und das Modell bleibt rechtssicher.
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, ein All-in-Vertrag schließe jede weitere Forderung aus. Tatsächlich begrenzt die Pauschale die Vergütung nur nach oben, nicht nach unten. Liegt die Summe aus Grundgehalt und enthaltenem Überstundenanteil unter dem kollektivvertraglichen Anspruch für die tatsächlich geleistete Arbeit, besteht ein durchsetzbarer Differenzanspruch – unabhängig davon, was im Vertrag formuliert ist.
Auch endet der Anspruch nicht automatisch mit dem Jahreswechsel. Innerhalb der maßgeblichen Verfalls- und Verjährungsfristen können Beschäftigte Deckungslücken nachträglich geltend machen. Eine fortlaufende, transparente Erfassung erleichtert es beiden Seiten, die jährliche Prüfung nachvollziehbar durchzuführen und Streit über die Höhe geleisteter Überstunden von vornherein zu vermeiden.
All-in-Verträge sind nicht für jede Funktion gleich gut geeignet. Sinnvoll sind sie vor allem dort, wo Arbeitszeiten stark schwanken und sich Überstunden schlecht planen lassen, etwa bei Führungs- oder Projekttätigkeiten. Bei klar strukturierten Arbeitszeiten kann hingegen eine gesonderte Überstundenabrechnung transparenter sein. Die Wahl des Modells sollte daher zur tatsächlichen Arbeitsweise passen und regelmäßig überprüft werden.
Redaktioneller Überblick zu „All-in-Verträge und Überstunden in Österreich: die Deckungsprüfung“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).