Allgemeinverbindlichkeit von Kollektivverträgen in Österreich
09.05.2023 · Quelle: WKO
Warum gilt ein Kollektivvertrag für nahezu eine ganze Branche, auch für Betriebe, die nicht selbst mitverhandelt haben? Die Antwort liegt in der besonderen österreichischen Konstruktion der flächendeckenden Geltung.
In Österreich erreichen Kollektivverträge eine im internationalen Vergleich außergewöhnlich hohe Abdeckung von nahezu allen Arbeitsverhältnissen. Der Grund liegt nicht in erster Linie in einem behördlichen Allgemeinverbindlich-Erklärungsakt wie in vielen anderen Ländern, sondern in der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der Betriebe in der Wirtschaftskammer, die als Arbeitgeberseite die Kollektivverträge abschließt und damit ihre Mitglieder bindet.
Die Geltung eines Kollektivvertrags knüpft auf Arbeitgeberseite an die Mitgliedschaft im vertragsschließenden Verband an. Da fast alle gewerblichen Betriebe kraft Gesetzes Mitglied der Wirtschaftskammer und einer entsprechenden Fachgruppe sind, sind sie automatisch an den jeweiligen Branchenkollektivvertrag gebunden, und zwar völlig unabhängig davon, ob sie an den konkreten Verhandlungen beteiligt waren oder dem Ergebnis zugestimmt haben.
Auf Arbeitnehmerseite gilt die sogenannte Außenseiterwirkung. Der Kollektivvertrag erfasst sämtliche Arbeitnehmer eines gebundenen Betriebs, also auch jene, die selbst nicht Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Damit kommt der Schutz des Kollektivvertrags allen Beschäftigten des Betriebs zugute und nicht nur den Gewerkschaftsmitgliedern, was die soziale Reichweite der Vereinbarungen erheblich erweitert und Ungleichbehandlung im Betrieb verhindert.
Für Bereiche, die nicht ohnehin durch die Kammermitgliedschaft erfasst sind, sieht das Arbeitsverfassungsrecht ergänzende Instrumente vor. Dazu zählen insbesondere die Satzung, mit der ein bestehender Kollektivvertrag auf gleichartige, bislang nicht erfasste Arbeitsverhältnisse erstreckt werden kann, sowie der Mindestlohntarif für Branchen, in denen es auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Interessenvertretung gibt, die einen Vertrag abschließen könnte.
Die Satzung wird vom Bundeseinigungsamt erlassen und macht einen Kollektivvertrag auch für Betriebe außerhalb seines ursprünglichen Geltungsbereichs verbindlich, wenn dort vergleichbare wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse herrschen. Sie schließt damit gezielt Schutzlücken und verhindert, dass einzelne Arbeitgeber durch eine fehlende Verbandsmitgliedschaft den branchenüblichen Mindeststandards entgehen und sich so unfaire Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Diese mehrschichtige Konstruktion erklärt die sehr hohe Kollektivvertragsabdeckung Österreichs, die deutlich über jener vieler vergleichbarer Volkswirtschaften liegt. Praktisch jedes Arbeitsverhältnis unterliegt einem Kollektivvertrag, was ein weitgehend einheitliches Schutzniveau über ganze Branchen hinweg sichert, den sozialen Frieden fördert und einen Unterbietungswettbewerb bei Löhnen und Arbeitsbedingungen wirksam verhindert.
Für die betriebliche Praxis ist entscheidend, den korrekt anwendbaren Kollektivvertrag zweifelsfrei zu bestimmen, denn dieser gilt zwingend und unmittelbar. Bei Mischbetrieben mit mehreren unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen können besondere Zuordnungsregeln greifen, etwa nach dem fachlichen Schwerpunkt oder mit getrennter Anwendung mehrerer Kollektivverträge. Eine falsche Zuordnung führt zu fehlerhaften Löhnen und damit zu vermeidbaren rechtlichen und finanziellen Risiken.
Zu beachten ist außerdem, dass die kollektivvertragliche Bindung in der Regel auch nach einem Austritt aus dem Verband nachwirkt, bis ein neuer Kollektivvertrag zur Anwendung kommt oder eine andere Regelung greift. Diese Nachwirkung sichert die kontinuierliche Geltung der Mindeststandards und verhindert ein abruptes Absinken der Arbeitsbedingungen in Übergangsphasen.
Die flächendeckende Geltung ist damit ein Kernmerkmal des österreichischen Modells. Sie verbindet die Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer mit der Außenseiterwirkung auf Arbeitnehmerseite und den ergänzenden Instrumenten Satzung und Mindestlohntarif zu einem nahezu lückenlosen, in der Praxis sehr stabilen Schutz für die Beschäftigten.
Redaktioneller Überblick zu „Allgemeinverbindlichkeit von Kollektivverträgen in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).