Altersteilzeit in Österreich: Wie Beschäftigte vor der Pension kürzertreten und was sich 2026 bei Block- und kontinuierlichem Modell ändert
23.07.2026 · Quelle: Oesterreich
Mit der Altersteilzeit reduzieren ältere Beschäftigte ihre Arbeitszeit, erhalten aber einen Lohnausgleich und behalten die Sozialversicherung weitgehend auf Basis des früheren Entgelts. Das Arbeitsmarktservice fördert dabei den Arbeitgeber. Block- und kontinuierliche Variante werden ab 2026 schrittweise umgebaut, was die Planung solcher Vereinbarungen verändert.
Die Altersteilzeit ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der ältere Beschäftigte ihre Normalarbeitszeit reduzieren und dafür einen teilweisen Lohnausgleich erhalten. Ziel ist ein gleitender Übergang in die Pension, ohne dass das Einkommen sofort stark einbricht. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 27 folgende des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht – beide Seiten müssen der Vereinbarung zustimmen, sodass die Altersteilzeit stets das Einvernehmen von Betrieb und Beschäftigtem voraussetzt.
Das Arbeitsmarktservice erstattet dem Arbeitgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Teil der Kosten für den Lohnausgleich und für die Sozialversicherungsbeiträge, die weiterhin auf Basis des früheren, höheren Entgelts entrichtet werden. Damit bleiben die Pensionsansprüche der Beschäftigten weitgehend erhalten, obwohl weniger gearbeitet wird. Der Arbeitgeber trägt so nur einen Teil der Kosten selbst. Das macht die Altersteilzeit für Betriebe attraktiv, die Erfahrungswissen länger im Unternehmen halten wollen.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt, dass in den letzten zwölf Monaten vor Beginn mindestens 60 Prozent der Normalarbeitszeit gearbeitet wurde – bei einer 40-Stunden-Woche also mindestens 24 Wochenstunden. Erforderlich sind außerdem arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten 25 Jahre; für die kontinuierliche Variante steigt die nötige Dauer ab 2026 schrittweise an. Im Rahmen der Altersteilzeit darf die Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent reduziert werden.
Man unterscheidet zwei Modelle. Die kontinuierliche Altersteilzeit senkt die wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig; auch Vereinbarungen, bei denen sich Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von höchstens einem Jahr ausgleichen, gelten als kontinuierlich. Bei der Blockvariante wird zunächst voll weitergearbeitet und die Arbeitszeit später in eine zusammenhängende Freizeitphase umgewandelt. Diese Freizeitphase darf höchstens 2,5 Jahre und die reine Nullarbeitsphase maximal 30 Monate dauern.
Ab 2026 wird die Förderung deutlich umgebaut. Bei der geblockten Variante sinkt die Aufwandsabgeltung des AMS jährlich – etwa auf 27,5 Prozent im Jahr 2026, 20 Prozent 2027 und 10 Prozent 2028. Ab 2029 entfällt das Altersteilzeitgeld für neue Blockvereinbarungen ganz; geblockte Modelle müssen daher spätestens 2028 beginnen. Für kontinuierliche Vereinbarungen liegt die Abgeltung dagegen bei 80 Prozent in den Jahren 2026 bis 2028 und bei 90 Prozent ab 2029.
Damit wird die kontinuierliche Variante künftig deutlich stärker gefördert als die Blockvariante. Zugleich werden Höchstdauer und frühestmöglicher Antrittszeitpunkt neu geregelt. Ab 2029 beträgt die Höchstdauer der kontinuierlichen Altersteilzeit drei Jahre, und ein Antritt ist dann frühestens drei Jahre vor Erreichen der Voraussetzungen für die Korridorpension beziehungsweise des Regelpensionsalters möglich. Für die Jahre 2026 bis 2028 gelten Übergangsregelungen mit schrittweise sinkender Höchstdauer.
Für die Beschäftigten bedeutet die Altersteilzeit vor allem Planungssicherheit: Sie können ihr Arbeitspensum altersgerecht reduzieren, ohne dass die spätere Pension spürbar sinkt, weil die Beiträge auf Basis des früheren Entgelts weiterlaufen. Für Betriebe ist sie ein Instrument der Personalplanung, mit dem der Übergang erfahrener Mitarbeiter in den Ruhestand strukturiert und ein geordneter Wissenstransfer organisiert werden kann.
Für die Praxis ist die saubere vertragliche Festlegung des Arbeitszeitmodells entscheidend, weil davon die Einstufung als Block- oder kontinuierliche Variante und damit die Förderhöhe abhängt. Ob eine Vereinbarung als kontinuierlich gilt, richtet sich danach, wie stark und in welchem Zeitraum die Arbeitszeit schwankt. Im Zweifel empfiehlt sich eine Abklärung bei der Arbeiterkammer oder beim AMS, bevor die Vereinbarung unterzeichnet wird.
Zu beachten ist schließlich, dass die reduzierte Arbeitszeit konsequent eingehalten werden muss. Werden während der Altersteilzeit regelmäßig Mehrstunden geleistet, kann dies die geförderte Einstufung gefährden oder zu Rückforderungen führen. Eine verlässliche Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeit ist daher nicht nur für die Lohnverrechnung, sondern auch für den Fortbestand der AMS-Förderung von Bedeutung.
In der betrieblichen Praxis wird die Altersteilzeit häufig genutzt, um den Übergang in die Pension zu gestalten und zugleich einen geordneten Wissenstransfer an jüngere Kolleginnen und Kollegen zu ermöglichen. Für die Beschäftigten bietet sie die Möglichkeit, das Arbeitspensum altersgerecht zu reduzieren, ohne dass die spätere Pension spürbar sinkt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Oesterreich).