Anspruch und Inhalt des Arbeitszeugnisses (Schweiz)
28.05.2025 · Quelle: ch.ch
Beim Austritt hat jede Arbeitnehmerin in der Schweiz Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Art. 330a OR legt fest, was darin stehen muss – und zwischen Vollzeugnis und blosser Arbeitsbestätigung kann gewählt werden.
Nach Art. 330a OR kann die Arbeitnehmerin jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. Dieses sogenannte Vollzeugnis bildet den beruflichen Werdegang ab und ist für die weitere Stellensuche von erheblicher Bedeutung.
Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmerin hat sich das Zeugnis stattdessen auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Diese einfache Arbeitsbestätigung verzichtet auf Bewertungen von Leistung und Verhalten und kann zweckmässig sein, wenn eine Beurteilung nicht erwünscht ist.
Das Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend sein. Diese Grundsätze stehen in einem Spannungsverhältnis: Einerseits darf nichts Unwahres geschrieben werden, andererseits soll das Zeugnis das wirtschaftliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Versteckte negative Codes oder doppeldeutige Formulierungen sind nach der Rechtsprechung unzulässig.
Der Anspruch auf ein Zeugnis besteht während des Arbeitsverhältnisses und über dessen Ende hinaus, solange ein berechtigtes Interesse vorliegt. Er verjährt grundsätzlich erst nach zehn Jahren. Auch ein Zwischenzeugnis kann verlangt werden, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer internen Reorganisation.
Ist die Arbeitnehmerin mit dem Inhalt nicht einverstanden, kann sie eine Berichtigung verlangen und diese notfalls einklagen. Eine fortlaufende Dokumentation von Aufgaben, Projekten und Leistungen erleichtert es dem Arbeitgeber, ein sachlich zutreffendes Zeugnis zu erstellen, und der Arbeitnehmerin, allfällige Korrekturen zu begründen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).