Arbeit auf Abruf und Stundenlohn (Schweiz)
05.03.2025 · Quelle: ch.ch
Arbeit auf Abruf und Anstellungen im Stundenlohn sind flexible Beschäftigungsformen, die in der Schweiz besondere Fragen zu Lohn, Planung und Kündigungsschutz aufwerfen. Das OR und die Rechtsprechung setzen klare Leitplanken.
Bei der Arbeit auf Abruf wird die Arbeitsleistung je nach Bedarf des Arbeitgebers abgerufen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf. Bei der echten Form bestimmt der Arbeitgeber Zeitpunkt und Umfang der Einsätze weitgehend einseitig, bei der unechten Form kann die angestellte Person Einsätze ablehnen.
Hält der Arbeitgeber die vereinbarten oder über längere Zeit faktisch geleisteten Arbeitsstunden plötzlich deutlich zurück, kann er nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs nach Art. 324 OR lohnpflichtig bleiben. Massgebend ist häufig ein Durchschnitt der in einer repräsentativen Vorperiode geleisteten Stunden, an dem sich der weiter geschuldete Lohn orientiert.
Bei kurzfristigem Abruf ist nach der Rechtsprechung eine angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten. Wird eine Person sehr kurzfristig aufgeboten und steht sie dafür bereit, kann auch die blosse Bereitschaftszeit entschädigungspflichtig sein. Die genaue Ausgestaltung hängt stark vom Einzelfall und von den vertraglichen Abreden ab.
Bei der Anstellung im Stundenlohn werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie der Anteil am Dreizehnten Monatslohn werden in der Praxis oft als prozentualer Zuschlag zum Stundenlohn ausgewiesen. Der Ferienanspruch selbst bleibt jedoch bestehen und darf bei regelmässiger Beschäftigung nicht einfach wegbedungen werden.
Auch für Abruf- und Stundenlohnverhältnisse gelten Kündigungsfristen und Kündigungsschutz. Wegen der schwankenden Einsätze ist eine besonders genaue, fortlaufende Erfassung jeder geleisteten Stunde entscheidend – sie bildet die Grundlage für Lohnabrechnung, Durchschnittsberechnung und allfällige Ansprüche aus Annahmeverzug.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).