Arbeitnehmerweiterbildung in NRW: Anspruch auf Bildungsfreistellung nach dem AWbG
03.07.2025 · Quelle: MKW NRW
Neben dem klassischen Erholungsurlaub gibt es in mehreren Bundesländern einen eigenen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung, häufig Bildungsurlaub oder Bildungsfreistellung genannt. Für Beschäftigte ist das eine Chance, sich beruflich oder gesellschaftlich weiterzuentwickeln, für Arbeitgeber bedeutet es Planungs- und Dokumentationsaufwand.
Die Bildungsfreistellung ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt, da die Zuständigkeit bei den Ländern liegt. Wo es einen solchen Anspruch gibt, können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildungen in Anspruch nehmen. Die genaue Anzahl der Tage, die Anerkennung der Veranstaltungen und die formalen Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht.
Typischerweise umfasst die Bildungsfreistellung sowohl berufliche als auch politische oder allgemeine Weiterbildung. Voraussetzung ist meist, dass die Veranstaltung von einer anerkannten Stelle durchgeführt und als Bildungsmaßnahme im Sinne des jeweiligen Gesetzes eingestuft wird. Beschäftigte müssen die Freistellung in der Regel rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragen und den Bildungscharakter der Maßnahme belegen.
Der Arbeitgeber kann den Antrag nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, etwa wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder zu viele Beschäftigte gleichzeitig freigestellt werden müssten. Während der Freistellung läuft die Vergütung weiter, die Tage werden jedoch getrennt vom Erholungsurlaub geführt, da es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt.
Für die Praxis ist eine saubere Erfassung wichtig. Anträge, Genehmigungen und in Anspruch genommene Tage sollten dokumentiert werden, ebenso die Abgrenzung zum regulären Urlaub. Eine digitale Zeiterfassung mit getrennten Konten erleichtert die Übersicht. Die konkreten Voraussetzungen sollten stets anhand des geltenden Landesrechts geprüft werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (MKW NRW).