Arbeitsbereitschaft in Österreich: volle Arbeitszeit trotz Wartens
05.07.2024 · Quelle: RIS
Arbeitsbereitschaft ist Anwesenheit ohne ständige Tätigkeit. Arbeitszeitrechtlich gilt sie dennoch in vollem Umfang als Arbeitszeit und ist entsprechend zu erfassen.
Arbeitsbereitschaft bezeichnet Zeiten, in denen sich Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und sich für die Arbeit bereithalten müssen, ohne dabei durchgehend tätig zu sein. Anders als bei der Rufbereitschaft ist der Aufenthaltsort hier vorgegeben – die Person muss sich an der Arbeitsstätte oder einem festgelegten Platz bereithalten und ist nicht frei in der Wahl ihres Aufenthaltsorts. Diese Bindung an einen bestimmten Ort ist das prägende Merkmal der Arbeitsbereitschaft.
Der entscheidende rechtliche Punkt ist die Einstufung: Arbeitsbereitschaft gilt in vollem Umfang als Arbeitszeit. Auch die Zeiten bloßen Wartens, in denen keine aktive Leistung erbracht wird, zählen vollständig zur Arbeitszeit und sind bei der Berechnung der Tages- und Wochenhöchstgrenzen sowie der Ruhezeiten zu berücksichtigen. Dies unterscheidet die Arbeitsbereitschaft grundlegend von der Rufbereitschaft, bei der die bloße Wartezeit gerade nicht als volle Arbeitszeit behandelt wird.
Weil die Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit gilt, fließt sie unmittelbar in die Höchstarbeitszeit ein. Enthält die Arbeitszeit jedoch regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, lässt das Arbeitszeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der zulässigen Tages- und Wochenarbeitszeit zu. Diese Möglichkeit der Verlängerung trägt dem Umstand Rechnung, dass die tatsächliche Beanspruchung in solchen Phasen der bloßen Bereitschaft geringer ist als bei durchgehender voller Tätigkeit.
Die Vergütung der Arbeitsbereitschaft richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag oder der Einzelvereinbarung. Da es sich rechtlich um Arbeitszeit handelt, ist sie grundsätzlich zu entlohnen; für die Zeiten geringerer Beanspruchung können jedoch abweichende Entgeltregelungen vorgesehen sein, etwa ein gesonderter Satz für Bereitschaftsphasen. Maßgeblich ist stets die jeweils für die Beschäftigten günstigere Regelung, die im Einzelfall genau zu prüfen ist.
Typische Beispiele für Arbeitsbereitschaft finden sich etwa im Gesundheitsbereich, bei Einsatzkräften, im Transportwesen oder bei bestimmten Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten. Gemeinsam ist all diesen Konstellationen, dass Phasen aktiver Arbeit und Phasen des bloßen Bereithaltens am vorgegebenen Ort einander unregelmäßig abwechseln und im Voraus nicht genau planbar sind. Gerade diese Vermischung macht eine sorgfältige Erfassung besonders wichtig.
Da Arbeitsbereitschaft vollständig als Arbeitszeit zählt, sind die gesetzlichen Ruhezeiten unbedingt einzuhalten. Auch eine lange Phase überwiegender Bereitschaft entbindet weder von der täglichen Ruhezeit von elf Stunden noch von den vorgeschriebenen Ruhepausen. Die Gestaltung solcher Dienste muss daher sicherstellen, dass den Beschäftigten trotz der Bereitschaftsphasen ausreichende und zusammenhängende Erholung tatsächlich verbleibt und nicht durch ständige Bereitschaft verloren geht.
Für die Praxis ist die saubere Erfassung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit von zentraler Bedeutung. Werden diese Zeiten nicht oder nur unvollständig erfasst, drohen Unterschreitungen der dokumentierten Arbeitszeit und in der Folge berechtigte Nachforderungen der Beschäftigten sowie Beanstandungen durch die Arbeitsinspektion. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation der Bereitschaft schützt daher den Betrieb ebenso wie die betroffenen Mitarbeiter.
Die korrekte Abgrenzung zwischen Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und voller aktiver Tätigkeit ist die Grundlage jeder rechtssicheren Dienstplanung. Sie entscheidet gleichermaßen über die Anrechnung auf die Höchstgrenzen, über die einzuhaltenden Ruhezeiten und über die zutreffende Vergütung. Wer diese Begriffe sauber unterscheidet und konsequent in der Zeiterfassung abbildet, vermeidet rechtliche Risiken und schafft Klarheit für alle Beteiligten.
Redaktioneller Überblick zu „Arbeitsbereitschaft in Österreich: volle Arbeitszeit trotz Wartens“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).