Arbeitsbereitschaft in Österreich: volle Arbeitszeit trotz Wartens
05.07.2024 · Quelle: RIS
Arbeitsbereitschaft ist Anwesenheit ohne ständige Tätigkeit – arbeitszeitrechtlich gilt sie dennoch in vollem Umfang als Arbeitszeit.
Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und jederzeit bereit sein müssen, im Bedarfsfall ihre Arbeit aufzunehmen. Während dieser Zeit wird zwar nicht durchgehend gearbeitet, die Beschäftigten stehen aber dem Arbeitgeber zur Verfügung.
Weil die Beschäftigten während der Arbeitsbereitschaft nicht frei über ihre Zeit verfügen können und an den vorgegebenen Ort gebunden sind, gilt die Arbeitsbereitschaft im vollen Ausmaß als Arbeitszeit. Das gilt unabhängig davon, ob in dieser Zeit tatsächlich eine Tätigkeit anfällt oder nicht.
Daraus folgt, dass Arbeitsbereitschaft auf die täglichen und wöchentlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit anzurechnen ist. Sie verlängert damit die zählende Arbeitszeit und kann dazu führen, dass die zulässigen Höchstwerte schneller erreicht werden als bei reiner aktiver Arbeit.
Der entscheidende Unterschied zur Rufbereitschaft liegt in der Ortsbindung und der Verfügbarkeit. Bei der Rufbereitschaft können sich Beschäftigte frei bewegen und müssen nur erreichbar sein, weshalb diese Zeit grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zählt. Bei der Arbeitsbereitschaft ist die Bindung enger.
Für die Entlohnung der Arbeitsbereitschaft können Kollektivverträge eigene Regelungen vorsehen, etwa abweichende Sätze gegenüber der vollen aktiven Arbeit. Arbeitszeitrechtlich bleibt es jedoch dabei, dass die Arbeitsbereitschaft zur Arbeitszeit zählt und entsprechend zu erfassen ist.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).