Arbeitslosenversicherung (ALV): Beiträge und Höchstlohn
23.01.2025 · Quelle: ahv-iv.ch
Die ALV sichert bei Arbeitslosigkeit einen Teil des Lohns. Ihre Beiträge werden bis zu einer Höchstlohngrenze erhoben und je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist eine obligatorische Sozialversicherung. Sie gewährt bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Taggelder und finanziert arbeitsmarktliche Massnahmen. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmenden, deren Lohn der AHV-Beitragspflicht unterliegt.
Der ALV-Beitragssatz beträgt 2,2 Prozent des massgebenden Jahreslohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihn je zur Hälfte, also je 1,1 Prozent (Stand 01/2025). Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und leitet ihn zusammen mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse weiter.
Anders als bei AHV, IV und EO gilt für die ALV eine Höchstlohngrenze. 2025 liegt sie bei CHF 148'200 pro Jahr und gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis (Stand 01/2025). Auf Lohnanteilen, die diesen Betrag übersteigen, sind seit dem 1. Januar 2023 keine ALV-Beiträge mehr geschuldet, da der frühere Solidaritätsbeitrag aufgehoben wurde.
Die Höchstlohngrenze entspricht dem versicherten Verdienst im Rahmen der Unfallversicherung. Bei mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen wird die Grenze pro Verhältnis angewendet, was bei Personen mit mehreren Stellen zu einem höheren Gesamtbeitrag führen kann.
Für die korrekte Abrechnung muss der Arbeitgeber den massgebenden Lohn jeder beschäftigten Person erfassen und die Beiträge nur bis zur Höchstgrenze abrechnen. Eine sorgfältige Lohnbuchhaltung verhindert sowohl zu hohe als auch zu tiefe Abzüge und stellt die korrekte Deklaration im Lohnausweis sicher.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ahv-iv.ch).