Arbeitslosenversicherung (ALV): Beiträge und Höchstlohn
23.01.2025 · Quelle: ahv-iv.ch
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sichert bei Arbeitslosigkeit einen Teil des bisherigen Lohns. Ihre Beiträge werden nur bis zu einer Höchstlohngrenze erhoben und je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Die Arbeitslosenversicherung ist ein zentraler Bestandteil des sozialen Sicherungssystems. Sie richtet bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Taggelder aus und finanziert arbeitsmarktliche Massnahmen wie Weiterbildungen oder Einarbeitungszuschüsse. Daneben deckt sie bestimmte Sonderfälle wie Kurzarbeit, Schlechtwetter sowie Insolvenz des Arbeitgebers ab. Die Versicherung ist für Arbeitnehmende grundsätzlich obligatorisch.
Die Beiträge der ALV werden als Prozentsatz vom massgebenden Lohn erhoben. Der ordentliche Beitragssatz beträgt 2,2 Prozent und wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geteilt, sodass je 1,1 Prozent anfallen. Anders als bei der AHV gilt jedoch eine obere Grenze, bis zu der überhaupt Beiträge geschuldet sind.
Massgebend ist der versicherte Höchstlohn. Die ALV-Beiträge werden nur auf dem Lohn bis zu diesem Höchstbetrag erhoben, der zugleich die Grundlage für die spätere Taggeldhöhe bildet. Lohnteile darüber sind grundsätzlich beitragsfrei. Damit ist die Leistung der ALV nach oben gedeckelt, was den Charakter einer Grundsicherung des Erwerbseinkommens unterstreicht.
Der Höchstlohn ergibt sich aus der Unfallversicherung und wird vom Bundesrat festgelegt. Da dieser Betrag periodisch angepasst werden kann, sollten Arbeitgeber die jeweils gültige Grenze prüfen. In der Lohnabrechnung ist sicherzustellen, dass Beiträge korrekt nur bis zu dieser Schwelle berechnet werden, insbesondere bei hohen Einkommen und bei Bonuszahlungen.
Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttolohn ab und führt ihn mit seinem Anteil an die zuständige Ausgleichskasse ab. Die ALV-Beiträge werden in der Praxis gemeinsam mit den AHV-, IV- und EO-Beiträgen abgerechnet, was die Lohnbuchhaltung vereinfacht.
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen kann es vorkommen, dass die Summe der Löhne den Höchstlohn übersteigt. In solchen Fällen können zu viel entrichtete Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Auch deshalb ist eine genaue Erfassung des massgebenden Lohns pro Arbeitsverhältnis wichtig.
Wer Beiträge falsch berechnet, riskiert Nachforderungen und Verzugszinsen. Zudem hängt die Höhe eines späteren Taggeldanspruchs vom korrekt gemeldeten versicherten Verdienst ab. Eine saubere Lohnerfassung schützt also nicht nur den Betrieb, sondern wahrt auch die Ansprüche der Mitarbeitenden im Fall einer Arbeitslosigkeit.
Neben dem ordentlichen Beitrag bis zum Höchstlohn bestand in der Vergangenheit zeitweise ein zusätzlicher Solidaritätsbeitrag auf höheren Lohnteilen. Solche Sonderregelungen können je nach Finanzlage der Versicherung eingeführt oder aufgehoben werden. Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur den Höchstlohn, sondern auch allfällige zusätzliche Beitragspflichten im Auge behalten und die jeweils geltenden Vorgaben der Behörden beachten.
Voraussetzung für einen späteren Taggeldanspruch ist unter anderem eine genügende Beitragszeit innerhalb einer Rahmenfrist. Je genauer der versicherte Verdienst gemeldet wird, desto korrekter fällt im Ernstfall die Taggeldberechnung aus. Auch deshalb ist die saubere Erfassung der beitragspflichtigen Löhne nicht nur eine administrative Pflicht, sondern unmittelbar bedeutsam für die soziale Absicherung der Mitarbeitenden.
Redaktioneller Überblick zu „Arbeitslosenversicherung (ALV): Beiträge und Höchstlohn“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ahv-iv.ch).