Arbeitslosenversicherung in der Schweiz: Beiträge, Taggeld, Kurzarbeit und Insolvenzentschädigung
28.08.2026 · Quelle: Seco
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) gehört zu den tragenden Säulen der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie federt Einkommensverluste bei Arbeitslosigkeit ab, fördert die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und hält mit der Kurzarbeits-, der Schlechtwetter- und der Insolvenzentschädigung Instrumente bereit, die Unternehmen in schwierigen Phasen stabilisieren. Ihre Grundlage ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) mit der zugehörigen Verordnung.
Finanziert wird die ALV durch Lohnbeiträge, die Arbeitgebende und Arbeitnehmende paritätisch, also je zur Hälfte, tragen. Der Beitrag wird auf dem massgebenden Lohn bis zu einem jährlichen Höchstbetrag erhoben; Lohnbestandteile darüber sind beitragsfrei. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweist die Beiträge zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die Ausgleichskasse. Eine korrekte Beitragsabrechnung setzt eine verlässliche Lohnbasis voraus, die ihrerseits auf einer sauberen Arbeitszeiterfassung beruht, insbesondere bei Stundenlohn, variablen Pensen und Zulagen.
Die bekannteste Leistung ist das Arbeitslosentaggeld. Anspruch hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleidet, in der Schweiz Wohnsitz hat, das Rentenalter noch nicht erreicht hat, innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt oder von der Beitragspflicht befreit ist, vermittlungsfähig ist und den Kontroll- und Meldepflichten nachkommt. Zentral ist die Anmeldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), das die Stellensuche begleitet und arbeitsmarktliche Massnahmen anbietet. Die Höhe des Taggeldes beträgt je nach familiärer Situation und Höhe des versicherten Verdienstes einen festgelegten Prozentsatz dieses Verdienstes und wird für eine von der Beitragszeit und vom Alter abhängige Anzahl Taggelder ausgerichtet.
Für Arbeitgebende ist die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) das wichtigste Instrument. Sie bezweckt, vorübergehende Arbeitsausfälle zu überbrücken und bestehende Arbeitsplätze zu erhalten, sodass Betriebe eine konjunkturelle oder anderweitig begründete Flaute überstehen, ohne Personal entlassen zu müssen. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend, unvermeidbar und wirtschaftlich oder durch behördliche Massnahmen begründet sein; branchen- oder saisonübliche sowie selbst verschuldete Ausfälle sind nicht anrechenbar. Der Betrieb meldet die Kurzarbeit vorgängig bei der kantonalen Amtsstelle an und rechnet die Ausfallstunden anschliessend periodisch mit der Arbeitslosenkasse ab. Die Entschädigung deckt einen wesentlichen Teil des anrechenbaren Verdienstausfalls.
Eine zwingende Voraussetzung der Kurzarbeit ist die Bestimmbarkeit und Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls. Das bedeutet konkret, dass der Betrieb die Arbeitszeit seiner Mitarbeitenden laufend und zuverlässig erfassen muss. Nur wenn die normale Sollarbeitszeit und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bekannt und dokumentiert sind, lässt sich der Ausfall beziffern. Mitarbeitende, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die Beweislast für den anrechenbaren Arbeitsausfall liegt beim Arbeitgeber; fehlende oder unzureichende Zeitaufzeichnungen führen regelmässig zur Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung und zu Rückforderungen bei späteren Kontrollen.
Die Schlechtwetterentschädigung ergänzt das System für Branchen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle typisch sind, etwa im Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Sie folgt einer ähnlichen Logik wie die Kurzarbeit: Der wetterbedingte Ausfall muss gemeldet, belegt und kontrollierbar sein. Auch hier ist die genaue Erfassung der ausgefallenen Stunden unerlässlich.
Die Insolvenzentschädigung schützt Arbeitnehmende, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und Löhne nicht mehr bezahlt. Sie deckt offene Lohnforderungen für einen begrenzten Zeitraum vor der Konkurseröffnung. Für die Geltendmachung sind nachvollziehbare Unterlagen über geleistete Arbeit und geschuldeten Lohn entscheidend; eine lückenlose Zeit- und Lohndokumentation erleichtert den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Ansprüche erheblich.
Die Durchführung der ALV ist dezentral organisiert. Die Arbeitslosenkassen zahlen die Leistungen aus, die regionalen Arbeitsvermittlungszentren beraten und vermitteln die Stellensuchenden, und die kantonalen Amtsstellen entscheiden über Kurzarbeit und arbeitsmarktliche Massnahmen. Umfassende Informationen und Online-Dienste stehen über das Portal der öffentlichen Arbeitsvermittlung bereit.
Für Betriebe ergibt sich daraus ein klarer Nutzen einer guten Zeitwirtschaft: Sie bildet nicht nur die Grundlage für die laufende Beitragsabrechnung, sondern ist auch die Eintrittskarte für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung sowie ein wichtiger Beleg bei Insolvenz. Wer Arbeitszeiten konsequent und revisionssicher erfasst, verschafft sich in konjunkturell schwierigen Phasen Handlungsspielraum und Rechtssicherheit.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Seco).