Arbeitsrecht: Krank im Urlaub – So holen Sie sich die Urlaubstage zurück
21.08.2026 · Quelle: Logistik-heute
Die schönsten Urlaubstage sind schnell dahin, wenn eine Erkrankung dazwischenkommt. Die gute Nachricht für Beschäftigte lautet aber: Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert die betroffenen Tage nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden sie dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben, sodass der Erholungsanspruch erhalten bleibt. Entscheidend sind der ärztliche Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und die korrekte, rechtzeitige Meldung an den Arbeitgeber.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Danach werden Tage, an denen ein Beschäftigter während des gewährten Urlaubs durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen arbeitsunfähig ist, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Hintergrund ist einleuchtend: Urlaub dient der Erholung. Wer krank im Bett liegt, kann sich nicht im Sinne des Urlaubszwecks erholen. Deshalb bleiben die betroffenen Urlaubstage als Anspruch bestehen und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Zentral ist dabei die Abgrenzung zwischen bloßer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit. Maßgeblich ist allein die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit, nicht jedes Unwohlsein. Ein leichter Schnupfen oder eine Unpässlichkeit, die die Arbeitsfähigkeit nicht aufhebt, führt nicht zur Gutschrift der Urlaubstage. Erst wenn ein Arzt bescheinigt, dass der Beschäftigte in diesem Zeitraum nicht arbeiten könnte, greift der Schutz des § 9 BUrlG. Das ärztliche Zeugnis ist damit die entscheidende Voraussetzung für die Rückbuchung.
Die Meldepflichten im Krankheitsfall gelten auch dann, wenn die Erkrankung in den Urlaub fällt. Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber trotz des laufenden Urlaubs unverzüglich über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Zusätzlich ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubringen. Diese Pflichten sind kein bloßer Formalismus: Wer sie vernachlässigt, riskiert, dass die Krankheitstage mangels Nachweis doch als Urlaub gewertet werden. Eine zügige und vollständige Meldung ist deshalb im eigenen Interesse der Beschäftigten.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Erkrankung im Ausland, etwa während einer Urlaubsreise. Auch hier gilt: Ein Arzt vor Ort stellt die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit aus. Zusätzlich sollte der Beschäftigte dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltsort mitteilen, damit dieser nachvollziehen kann, wo sich der Erkrankte befindet, und auch die Rückkehr nach Deutschland anzeigen. Weil im Ausland ausgestellte Atteste gelegentlich kritischer hinterfragt werden, empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Dokumentation – etwa der Arzttermine, der Diagnosen und der ausgestellten Bescheinigungen. So lässt sich im Zweifel belegen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestand und die Tage zu Recht nicht als Urlaub zählen.
Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft die Verlängerung des Urlaubs. Dass die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden, bedeutet nicht, dass sich der genehmigte Urlaub automatisch nach hinten verschiebt oder verlängert. Sobald der Beschäftigte wieder arbeitsfähig ist, muss er zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt die Arbeit wieder aufnehmen – auch wenn sein eigentlich geplanter Urlaub damit faktisch verkürzt wurde. Die durch die Krankheit zurückgewonnenen Urlaubstage sind nicht verloren, sie müssen aber für einen anderen Zeitraum neu beantragt und vom Arbeitgeber neu genehmigt werden. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs, bei der die Krankheitstage einfach angehängt werden, ist ausdrücklich unzulässig und kann als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden, mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zur Abmahnung.
Für den Fall einer länger andauernden Erkrankung verweist der Beitrag auf die gefestigte Rechtsprechung zum Urlaubsverfall. Urlaubsansprüche können über das Ende des Urlaubsjahres hinaus bestehen bleiben, wenn der Beschäftigte sie krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfallen die Ansprüche nach der Rechtsprechung regelmäßig frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind. Wer also über viele Monate erkrankt ist und seinen Urlaub deshalb nicht nehmen kann, verliert ihn nicht sofort zum Jahreswechsel, sondern behält ihn innerhalb dieser verlängerten Frist. Ob und wann der Urlaub letztlich verfällt, hängt zudem davon ab, ob der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, solange der Beschäftigte noch arbeitsfähig war.
Schließlich greift der Beitrag eine praktische und oft emotional diskutierte Frage auf: Darf man trotz Krankschreibung verreisen oder im Urlaub am Urlaubsort bleiben? Die Antwort lautet grundsätzlich Ja – unter einer wichtigen Bedingung. Erlaubt ist, was die Genesung nicht verzögert oder gefährdet. Eine Krankschreibung ist kein Hausarrest; sie verpflichtet nur dazu, sich so zu verhalten, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ob eine Reise oder Aktivität damit vereinbar ist, hängt vom Krankheitsbild ab. Wer sichergehen will, sollte vorab ärztlichen Rat einholen und sich bestätigen lassen, dass gegen die Reise aus medizinischer Sicht nichts spricht. Das beugt Missverständnissen und Streit mit dem Arbeitgeber vor, der ein berechtigtes Interesse am Genesungsverlauf und an der pünktlichen Rückkehr zur Arbeit hat.
Ein weiterer Aspekt betrifft die Entgeltfortzahlung. Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Urlaub erhält der Beschäftigte wie im normalen Krankheitsfall grundsätzlich für bis zu sechs Wochen die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat. Finanziell entsteht also kein Nachteil, weil für die betroffenen Tage nicht der Urlaubsanspruch verbraucht, sondern Lohnfortzahlung geleistet wird. Erst nach Ablauf der sechs Wochen kann bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse an die Stelle der Entgeltfortzahlung treten. Für die betriebliche Praxis bedeutet das, dass die saubere Trennung von Urlaubs- und Krankheitstagen auch lohnabrechnungsrelevant ist: Nur wenn die Krankheitstage korrekt als solche erfasst werden, lassen sich Entgeltfortzahlung und Urlaubsabbau zutreffend abrechnen.
Zusammengefasst bietet das Urlaubsrecht Beschäftigten einen wirksamen Schutz: Krankheit im Urlaub geht nicht zu Lasten des Erholungsanspruchs, solange die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen und ordnungsgemäß gemeldet wird. Damit die Rückbuchung reibungslos gelingt, kommt es auf drei Dinge an – die rechtzeitige Meldung, den lückenlosen ärztlichen Nachweis und die korrekte Neubeantragung der zurückgewonnenen Tage. Wer diese Schritte beachtet, holt sich seine Urlaubstage verlässlich zurück, statt sie durch eine Erkrankung einzubüßen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Logistik-heute).