Arbeitsunfall und AUVA in Österreich: Definition, Schutz und Meldung
16.08.2023 · Quelle: AUVA
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Schwerere Fälle muss der Arbeitgeber innerhalb weniger Tage dem Unfallversicherungsträger melden.
Der Arbeitsunfall ist im Sozialversicherungsrecht definiert. Erfasst sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für viele Beschäftigtengruppen ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Die Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung und wird grundsätzlich vom Arbeitgeber finanziert.
Kennzeichnend für einen Unfall ist ein plötzliches, zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt. Der erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit grenzt den Arbeitsunfall von rein privaten Geschehnissen ab. Auch bestimmte mit der Arbeit verbundene Tätigkeiten und Wege können dem Schutz unterliegen.
Neben dem klassischen Unfall am Arbeitsplatz zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Wegunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit sowie Unfälle bei bestimmten arbeitsbezogenen Verrichtungen zu den versicherten Ereignissen. Die Abgrenzung im Einzelfall hängt davon ab, ob die jeweilige Tätigkeit dem versicherten Bereich zuzuordnen ist.
Tritt ein Arbeitsunfall ein, steht die Erstversorgung der verletzten Person im Vordergrund. Anschließend ist der Unfall zu dokumentieren. Den Arbeitgeber trifft eine Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn der Unfall eine bestimmte Schwere erreicht, insbesondere wenn er zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Diese Meldung ist innerhalb einer kurzen Frist von wenigen Tagen zu erstatten.
Bei besonders schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen bestehen darüber hinaus unverzügliche Meldepflichten, die auch andere Stellen wie die Arbeitsinspektion betreffen können. Eine sorgfältige und rechtzeitige Meldung ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Grundlage für die spätere Anerkennung von Leistungen und für die Aufklärung der Unfallursache.
Aus einem anerkannten Arbeitsunfall ergeben sich Leistungen der Unfallversicherung. Dazu zählen die Unfallheilbehandlung, Maßnahmen der Rehabilitation und, bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit ab einem bestimmten Grad, Geldleistungen wie die Versehrtenrente. Im Todesfall kommen Leistungen an Hinterbliebene in Betracht.
Arbeitsrechtlich besteht für Krankenstände infolge eines Arbeitsunfalls ein eigener Entgeltfortzahlungsanspruch, der von der Zusammenrechnung der sonstigen Krankenstände getrennt ist. Für Betriebe empfiehlt sich daher eine eigene Erfassung solcher Fälle. Eine gute Dokumentation des Hergangs unterstützt zudem die Prävention künftiger Unfälle.
Eine sorgfältige Unfalldokumentation ist nicht nur Grundlage der Meldung, sondern auch für spätere Leistungsverfahren wichtig. Festzuhalten sind insbesondere Zeitpunkt, Ort, Hergang, beteiligte Personen und Zeugen sowie die Art der Verletzung. Auch Lichtbilder können die Dokumentation sinnvoll ergänzen. Je genauer der Hergang erfasst ist, desto leichter lässt sich der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nachweisen und die Anerkennung des Unfalls begründen.
Neben der sozialversicherungsrechtlichen Meldung dient die systematische Erfassung von Unfällen der innerbetrieblichen Prävention. Häufungen an bestimmten Arbeitsplätzen oder zu bestimmten Zeiten weisen auf Gefahrenquellen hin, die durch organisatorische oder technische Maßnahmen entschärft werden können. Der Arbeitnehmerschutz verpflichtet Arbeitgeber ohnehin zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren am Arbeitsplatz.
Für die verletzte Person ist wichtig, dass die Heilbehandlung über die Unfallversicherung läuft; sie sollte den Unfallzusammenhang bei der ärztlichen Behandlung von Anfang an angeben. So ist die Zuordnung der Kosten von Beginn an klar.
Redaktioneller Überblick zu „Arbeitsunfall und AUVA in Österreich: Definition, Schutz und Meldung“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AUVA).