Arbeitszeitgesetz (AZG) in Österreich: Höchstgrenzen und der 12-Stunden-Tag
19.06.2026 · Quelle: RIS
Das österreichische Arbeitszeitgesetz legt fest, wie lange Beschäftigte täglich und wöchentlich arbeiten dürfen – die absoluten Obergrenzen liegen bei zwölf Stunden pro Tag und sechzig Stunden pro Woche.
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Arbeitszeit in Österreich. Es unterscheidet zwischen der Normalarbeitszeit und der zulässigen Höchstarbeitszeit. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden pro Tag und vierzig Stunden pro Woche; viele Kollektivverträge sehen kürzere wöchentliche Normalarbeitszeiten vor, etwa 38 oder 38,5 Stunden.
Über die Normalarbeitszeit hinaus sind Überstunden möglich. Seit der Arbeitszeitnovelle 2018 wurde die zulässige Höchstgrenze angehoben: Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu zwölf Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bis zu sechzig Stunden betragen. Diese Werte sind absolute Obergrenzen, die auch mit Überstunden nicht überschritten werden dürfen.
Trotz der erweiterten Grenzen bleibt der Durchschnitt begrenzt. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einen bestimmten Wert nicht überschreiten, sodass dauerhafte Sechzig-Stunden-Wochen ausgeschlossen sind. Der Zwölf-Stunden-Tag und die Sechzig-Stunden-Woche sind damit Spitzenwerte für einzelne Zeiträume, nicht der Normalzustand.
Ein wesentlicher Punkt der Novelle 2018 ist das Ablehnungsrecht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Überstunden, die über zehn Stunden täglich oder fünfzig Stunden wöchentlich hinausgehen, ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen wegen einer solchen Ablehnung nicht benachteiligt werden, etwa bei Entgelt, Aufstieg oder Versetzung.
Bei diesen langen Diensten haben Beschäftigte zudem ein Wahlrecht hinsichtlich der Abgeltung. Für Überstunden, die im Bereich der elften und zwölften Stunde anfallen, können sie wählen, ob diese in Geld oder in Zeitausgleich abgegolten werden. Damit soll verhindert werden, dass die Ausweitung der Höchstarbeitszeit einseitig zulasten der Beschäftigten geht.
Das AZG enthält außerdem Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten und Personengruppen sowie Ausnahmen, etwa für leitende Angestellte oder besondere Branchen. Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sind nicht im AZG selbst, sondern ergänzend im Arbeitsruhegesetz geregelt. Erst beide Gesetze zusammen ergeben das vollständige Bild des Arbeitszeitschutzes.
Für die Vergütung von Mehrarbeit gilt: Überstunden sind grundsätzlich mit einem Zuschlag oder durch Zeitausgleich abzugelten. Die Einzelheiten dazu regelt das AZG in weiteren Bestimmungen sowie der jeweils anwendbare Kollektivvertrag. Arbeitgeber müssen die geleisteten Stunden korrekt erfassen, um Ansprüche richtig berechnen zu können.
Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften können von der Arbeitsinspektion geahndet werden und Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Für Betriebe ist es daher entscheidend, die Höchstgrenzen, den Durchrechnungsdurchschnitt und die Ruhezeiten im Blick zu behalten. Eine lückenlose Aufzeichnung der Arbeitszeit ist dafür die unverzichtbare Grundlage.
Häufig missverstanden wird das Verhältnis von Normalarbeitszeit und Höchstgrenze. Die zwölf Stunden täglich und sechzig Stunden wöchentlich sind keine neue Regelarbeitszeit, sondern eine absolute Obergrenze für Ausnahmesituationen. Der Normalfall bleibt die acht- beziehungsweise vierzigstündige Arbeitszeit; alles darüber ist Überstunde und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowie mit entsprechender Abgeltung zulässig.
Sonderregelungen bestehen außerdem für Durchrechnungsmodelle und Schichtbetriebe, in denen die Arbeitszeit über mehrere Wochen ungleichmäßig verteilt wird. Hier kommt es besonders auf die korrekte Führung der Zeitsalden an, damit der zulässige Durchschnitt eingehalten und am Ende des Bezugszeitraums ausgeglichen wird. Ohne genaue Erfassung lässt sich dieser Ausgleich kaum belegen.
Redaktioneller Überblick zu „Arbeitszeitgesetz (AZG) in Österreich: Höchstgrenzen und der 12-Stunden-Tag“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).