Arbeitszeitgesetz: Merz plant Wechsel vom Acht-Stunden-Tag zur Wochenregelung
18.07.2026 · Quelle: Boerse-express
Die Bundesregierung will das Herzstück des deutschen Arbeitszeitrechts umbauen: Statt der starren Obergrenze von acht Stunden pro Arbeitstag soll künftig eine wöchentliche Höchstarbeitszeit den Rahmen setzen – flankiert von einer verpflichtenden digitalen Zeiterfassung.
Kern des Vorhabens ist ein Systemwechsel. Das geltende Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden und lässt eine Verlängerung auf zehn Stunden nur zu, wenn sie innerhalb eines Ausgleichszeitraums wieder ausgeglichen wird. An die Stelle dieser täglichen Betrachtung soll ein wöchentliches Limit treten. Als Orientierung dient der europäische Rahmen von durchschnittlich 48 Wochenstunden, wie ihn die EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgibt.
Auffällig ist ein Detail beim Ausgleichszeitraum: Er soll von sechs auf vier Monate verkürzt werden. Damit müssten besonders arbeitsintensive Phasen schneller wieder abgebaut werden. Das erklärte Ziel der Reform ist mehr Spielraum für Betriebe, die auf schwankende Auftragslagen reagieren müssen – etwa um Belastungsspitzen innerhalb einer Woche flexibler zu verteilen, ohne gegen gesetzliche Grenzen zu verstoßen.
Zugleich soll die Flexibilisierung an eine Gegenleistung gekoppelt werden: die lückenlose Dokumentation der Arbeitszeit. Arbeitgeber müssten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit digital erfassen und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Die Vertrauensarbeitszeit, bei der Beschäftigte ihre Zeit eigenverantwortlich einteilen, bliebe grundsätzlich möglich. Allerdings müsste der Arbeitgeber auch dann sicherstellen, dass die Höchstgrenzen eingehalten werden, und Überschreitungen erkennen können.
Die Umstellung soll gestaffelt erfolgen. Für große Unternehmen ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen, für kleinere Betriebe deutlich mehr – bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten. Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden sollen von der elektronischen Form ganz ausgenommen werden. Damit will der Gesetzgeber vor allem kleine Arbeitgeber vor hohem Umstellungsaufwand schützen.
Politisch ist das Vorhaben noch nicht entschieden. Es handelt sich um einen Plan, nicht um geltendes Recht. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte im Juni einen Referentenentwurf vorgelegt, der die zusätzliche Flexibilität eng an Tarifverträge band – längere Arbeitstage sollten also nur dort möglich sein, wo Tarifpartner oder darauf gestützte Betriebsvereinbarungen dies ausdrücklich zulassen.
Gegen diese Tarifbindung regt sich Widerstand bis in die Regierung hinein. Bundeskanzler Friedrich Merz spricht sich gegen die enge Kopplung an Tarifverträge aus und fordert mehr Spielraum auch für Unternehmen ohne Tarifbindung. Ein überarbeiteter Entwurf wird für den Herbst erwartet. Bis dahin gelten die bisherigen täglichen Höchstgrenzen unverändert weiter, Betriebe können ihre Abläufe also noch nicht auf das Wochenmodell umstellen.
Für Unternehmen bedeutet das zweierlei: Einerseits könnte mehr Flexibilität in der Arbeitszeitverteilung entstehen, andererseits kommt mit der verbindlichen digitalen Erfassung eine neue Dokumentationspflicht, die unabhängig vom konkreten Arbeitszeitmodell gilt. Wer die technischen Grundlagen frühzeitig schafft, ist auf beide Szenarien vorbereitet – zumal eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach der Rechtsprechung von EuGH (2019) und Bundesarbeitsgericht (2022) ohnehin bereits besteht.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Boerse-express).