Art. 9 DSGVO: wann die Verarbeitung biometrischer Daten ausnahmsweise erlaubt ist
08.05.2024 · Quelle: EUR-Lex
Biometrische Daten genießen einen besonderen Schutz, weil sie eine Person unmittelbar und dauerhaft identifizieren können. Die Datenschutz-Grundverordnung ordnet sie deshalb den besonders schützenswerten Kategorien zu und lässt ihre Verarbeitung nur ausnahmsweise zu. Für Betriebe, die etwa über biometrische Zeiterfassung nachdenken, ist dieser Rahmen entscheidend.
Der Grundsatz ist klar: Die Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person ist im Ausgangspunkt untersagt. Erst wenn ein gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestand greift, wird sie zulässig. Diese Logik kehrt die übliche Erlaubnis mit Vorbehalt um und stellt besonders hohe Anforderungen an die Rechtfertigung.
Ein häufig herangezogener Ausnahmegrund ist die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. Im Beschäftigungsverhältnis ist hier jedoch Vorsicht geboten, weil die Freiwilligkeit einer Einwilligung kritisch zu prüfen ist. Eine Einwilligung darf nicht erzwungen wirken, und es sollte stets eine gleichwertige Alternative ohne biometrische Erfassung angeboten werden.
Vor jeder biometrischen Verarbeitung steht die Frage der Erforderlichkeit. Lässt sich das Ziel, etwa eine sichere Zeiterfassung, mit milderen Mitteln erreichen, ist diesen der Vorzug zu geben. Oft genügen Karten, persönliche Kennungen oder andere Verfahren, sodass eine biometrische Lösung gar nicht notwendig ist.
Wer dennoch biometrische Verfahren einsetzt, sollte die Verarbeitung sorgfältig dokumentieren, die Datensparsamkeit beachten und geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen. Eine vorherige Risikoabwägung und transparente Information der Beschäftigten gehören dabei zum verantwortungsvollen Vorgehen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (EUR-Lex).