Art. 9 DSGVO: wann die Verarbeitung biometrischer Daten ausnahmsweise erlaubt ist
08.05.2024 · Quelle: EUR-Lex
Biometrische Verfahren wie Fingerabdruck- oder Gesichtserkennung wirken im Betriebsalltag bequem und sicher. Doch gerade weil sie eine Person eindeutig und dauerhaft identifizieren können, stehen sie unter besonderem Schutz. Die Datenschutz-Grundverordnung ordnet biometrische Daten den besonderen Kategorien zu und erlaubt ihre Verarbeitung nur ausnahmsweise. Wer solche Verfahren einsetzen möchte, sollte den rechtlichen Rahmen genau verstehen, bevor er Technik anschafft.
Der Ausgangspunkt ist die besondere Sensibilität biometrischer Merkmale. Anders als ein Passwort oder eine Kartennummer sind biometrische Eigenschaften untrennbar mit der Person verbunden und in der Regel nicht veränderbar. Ein einmal kompromittierter Fingerabdruck lässt sich nicht zurücksetzen. Diese Unveränderlichkeit macht biometrische Daten besonders schützenswert, weil ein Missbrauch dauerhafte Folgen haben kann.
Vor diesem Hintergrund gilt für die Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person ein grundsätzliches Verbot. Erst wenn ein gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestand greift, wird die Verarbeitung zulässig. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis kehrt die sonst übliche Logik um und signalisiert, dass der Gesetzgeber hier besonders zurückhaltend ist. Betriebe sollten den Einsatz solcher Verfahren entsprechend als begründungsbedürftige Ausnahme verstehen.
Ein in der Praxis häufig herangezogener Ausnahmegrund ist die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. Eine solche Einwilligung muss informiert, freiwillig und eindeutig erfolgen. Im Beschäftigungsverhältnis ist gerade die Freiwilligkeit jedoch kritisch zu betrachten. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, das die freie Entscheidung beeinträchtigen kann. Eine Einwilligung, bei der Beschäftigte faktisch keine Wahl haben, trägt die Verarbeitung nicht.
Aus dieser Problematik folgt eine zentrale Gestaltungsregel für Betriebe. Wer biometrische Verfahren auf eine Einwilligung stützen will, muss stets eine gleichwertige Alternative ohne biometrische Erfassung bereitstellen. Beschäftigte sollten ohne Nachteile auf ein herkömmliches Verfahren ausweichen können, etwa auf eine Karte, einen Transponder oder eine persönliche Kennung. Nur wenn diese Wahlmöglichkeit echt und folgenlos ist, lässt sich von tatsächlicher Freiwilligkeit sprechen.
Noch vor der Frage der Rechtsgrundlage steht jedoch ein grundlegenderes Prinzip: die Erforderlichkeit. Datenschutz verlangt, stets das mildeste geeignete Mittel zu wählen. Bevor ein biometrisches Verfahren überhaupt erwogen wird, ist zu prüfen, ob das angestrebte Ziel auch mit weniger eingriffsintensiven Mitteln erreichbar ist. In sehr vielen Fällen genügen für eine zuverlässige Zeiterfassung oder Zugangskontrolle persönliche Kennungen, Karten oder Transponder vollständig.
Diese Erforderlichkeitsprüfung ist mehr als eine Formsache. Sie zwingt dazu, den tatsächlichen Bedarf ehrlich zu hinterfragen. Häufig wird ein biometrisches Verfahren aus Bequemlichkeit oder wegen eines vermeintlichen Sicherheitsgewinns gewünscht, ohne dass ein zwingender Grund vorliegt. Lässt sich das Ziel auf andere Weise ebenso gut erreichen, fehlt es an der Erforderlichkeit, und die biometrische Verarbeitung scheidet aus.
Entscheidet sich ein Betrieb nach sorgfältiger Prüfung dennoch für ein biometrisches Verfahren, sind umfangreiche Schutzvorkehrungen geboten. Die Verarbeitung sollte auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden. Es empfiehlt sich, möglichst keine vollständigen biometrischen Rohdaten zu speichern, sondern datensparsame Verfahren zu nutzen, bei denen ein Abgleich ohne dauerhafte zentrale Speicherung sensibler Merkmale möglich ist.
Hinzu kommen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Dazu gehören eine sichere Speicherung, eine strenge Zugriffsbeschränkung, Verschlüsselung sowie klare Regeln für Aufbewahrung und Löschung. Wer Zugriff auf die Daten hat und zu welchem Zweck, sollte eindeutig festgelegt und dokumentiert sein. Diese Maßnahmen sind kein Beiwerk, sondern wesentlicher Bestandteil einer zulässigen Verarbeitung.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die vorherige Abwägung der Risiken. Bei besonders sensiblen Verarbeitungen ist es geboten, die möglichen Auswirkungen auf die Rechte der Beschäftigten systematisch zu bewerten und Schutzmaßnahmen daraus abzuleiten. Diese Analyse hilft nicht nur bei der rechtlichen Absicherung, sondern auch dabei, das Verfahren von vornherein datenschutzfreundlich zu gestalten.
Nicht zu unterschätzen ist schließlich die Bedeutung der Transparenz. Beschäftigte sollten verständlich darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte ihnen zustehen. Eine offene Kommunikation schafft Vertrauen und ist zugleich Voraussetzung für eine informierte Einwilligung, sofern die Verarbeitung darauf gestützt werden soll.
Auch die Einbindung der zuständigen betrieblichen Stellen ist ratsam. Wo eine Interessenvertretung der Beschäftigten besteht, sind deren Beteiligungsrechte zu beachten. Ebenso kann die frühzeitige Einbindung der oder des Datenschutzbeauftragten dabei helfen, Fehler zu vermeiden und das Verfahren rechtssicher zu gestalten, bevor Investitionen getätigt werden.
Als Fazit lässt sich festhalten: Biometrische Verfahren sind kein einfaches Komfortmerkmal, sondern ein erheblicher Eingriff, der nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Betriebe sollten zunächst die Erforderlichkeit ehrlich prüfen, mildere Mittel bevorzugen und biometrische Lösungen nur dann einsetzen, wenn ein klarer Bedarf besteht, eine tragfähige Rechtsgrundlage vorliegt, eine echte Alternative angeboten wird und umfassende Schutzmaßnahmen getroffen sind. So lassen sich moderne Technik und der gebotene Schutz der Beschäftigten in Einklang bringen.
Redaktioneller Überblick zu „Art. 9 DSGVO: wann die Verarbeitung biometrischer Daten ausnahmsweise erlaubt ist“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (EUR-Lex).