Arztzeugnis bei Krankheit: Pflichten in der Schweiz
11.10.2023 · Quelle: SECO
Ab wann ein Arztzeugnis vorliegen muss, regelt in der Schweiz kein einheitliches Gesetz. Maßgebend sind der Arbeitsvertrag und betriebliche Regelungen, wobei das Zeugnis nicht allein über die Lohnfortzahlung entscheidet.
Das Schweizer Recht enthält keine generelle gesetzliche Frist, ab welchem Krankheitstag ein Arztzeugnis einzureichen ist. Üblich, aber nicht zwingend, ist die Vorlage ab dem dritten oder vierten Krankheitstag. Was konkret gilt, ergibt sich aus dem Einzelarbeitsvertrag, aus einem Personalreglement oder aus einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag, der hierzu verbindliche Vorgaben machen kann. Fehlt jede Regelung, gilt eine kurzfristige Erkrankung von ein bis zwei Tagen in der Praxis meist auch ohne Zeugnis als belegt, sofern keine begründeten Zweifel bestehen.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch schon ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis verlangen. Eine solche Anordnung muss jedoch sachlich begründet und im Voraus klar kommuniziert sein, etwa bei wiederholten Kurzabsenzen oder bei Verdacht auf Missbrauch. Pauschale, willkürliche Verschärfungen ohne Anlass sind heikel und können das Vertrauensverhältnis belasten.
Ein Arztzeugnis bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit, begründet aber nicht für sich allein den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist immer eine unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR sowie die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen, namentlich ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten oder ein auf mehr als drei Monate abgeschlossener Vertrag.
Das Zeugnis hat eine widerlegbare Beweiskraft. Der Arbeitgeber kann es anzweifeln und eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen, insbesondere bei Zweifeln an Dauer oder Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Der Vertrauensarzt teilt dem Arbeitgeber nur mit, ob und in welchem Umfang Arbeitsunfähigkeit besteht, nicht jedoch die Diagnose, die dem Patientengeheimnis unterliegt.
Zu unterscheiden ist die volle von der teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Ein Zeugnis kann etwa eine fünfzigprozentige Arbeitsfähigkeit bescheinigen, was Auswirkungen auf Einsatzplanung und Lohnfortzahlung hat. Rückwirkende Zeugnisse sind möglich, verlieren aber an Überzeugungskraft, je weiter der bescheinigte Zeitpunkt zurückliegt und je später die ärztliche Konsultation tatsächlich stattgefunden hat.
Die Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an. Das Arztzeugnis nennt lediglich Beginn, voraussichtliche Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und dürfen nur im notwendigen Rahmen bearbeitet werden. Betriebe sollten Zeugnisse vertraulich behandeln und den Kreis der Personen mit Zugriff bewusst klein halten.
Meldet sich eine erkrankte Person nicht oder verweigert sie trotz berechtigter Aufforderung ein Arztzeugnis, kann dies die Lohnfortzahlung gefährden. Der Arbeitnehmende trägt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit. Eine unterlassene Krankmeldung verletzt zudem die Treuepflicht und kann je nach Schwere arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Verwarnung nach sich ziehen. Wichtig ist deshalb, dass Mitarbeitende den vorgesehenen Meldeweg kennen und die Erkrankung möglichst am ersten Tag und vor Arbeitsbeginn anzeigen.
Zunehmend kommen elektronische Arztzeugnisse zum Einsatz, die direkt aus der Arztpraxis übermittelt werden. Sie erleichtern die Bearbeitung und verringern Fälschungsrisiken, ändern an der rechtlichen Bedeutung aber nichts. Unabhängig von der Form gilt: Das Zeugnis ist ein vertrauliches Dokument mit Gesundheitsbezug und entsprechend geschützt aufzubewahren. Die Aufbewahrungsdauer sollte sich am Zweck orientieren und nicht länger sein, als für Lohnfortzahlung und Versicherungsabwicklung erforderlich.
Für den Betrieb empfiehlt sich eine klare, schriftlich festgehaltene Regelung darüber, wann eine Krankmeldung zu erfolgen hat und ab wann ein Zeugnis einzureichen ist. Eine einheitliche Handhabung schafft Rechtssicherheit, vermeidet Ungleichbehandlung und erleichtert die korrekte Abwicklung der Lohnfortzahlung sowie allfälliger Meldungen an die Krankentaggeldversicherung.
Redaktioneller Überblick zu „Arztzeugnis bei Krankheit: Pflichten in der Schweiz“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).