AUB ab Tag eins: Was das Vorhaben der Bundesregierung für HR bedeutet
13.07.2026 · Quelle: Human Resources Manager
Attest ab dem ersten Krankheitstag – kaum eine Ankündigung der Bundesregierung hat Personalabteilungen zuletzt so beschäftigt. Das Fachmagazin Human Resources Manager nimmt der Debatte am 13. Juli 2026 die Aufregung: Rechtlich ist das Instrument alles andere als neu, und der eigentliche Handlungsbedarf liegt nicht in Vertragsänderungen, sondern in sauberen Prozessen. Eine Analyse mit konkreter Checkliste für HR.
Die Ausgangslage: Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli beschlossen, die Attestpflicht auf den ersten Krankheitstag vorzuziehen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Ein Gesetzentwurf existiert noch nicht; nach der breiten Kritik von Ärzten, Krankenkassen und Teilen der Koalition selbst sind Änderungen im Verfahren wahrscheinlich.
Geltendes Recht: Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Ein ärztliches Attest ist erst vorgeschrieben, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert – vorzulegen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag.
Das unterschätzte Vorziehrecht: Weitgehend unbekannt ist § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen – ab dem ersten Tag, ohne Begründung. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass diese Anordnung im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Politisch prominent ist die geplante Reform also, rechtlich macht sie vor allem den Ausnahmefall zum Regelfall.
Konsequenz der Umkehrung: Trotzdem wäre die Wirkung in der Praxis spürbar. Heute nutzen die meisten Betriebe das Vorziehrecht nur anlassbezogen, etwa bei auffälligen Fehlzeitenmustern. Gilt die Attestpflicht generell ab Tag eins, vervielfacht sich die Zahl der Bescheinigungen – und damit der eAU-Abrufe, Fristenkontrollen und Nachfassaktionen im Personalbüro.
Checkliste 1 – Verträge und Betriebsvereinbarungen: Bestehende Attestklauseln in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen prüfen. Wer heute großzügigere Regeln zugesagt hat (etwa Attest erst ab Tag vier), muss klären, ob diese als günstigere Regelung auch nach einer Gesetzesänderung fortgelten sollen.
Checkliste 2 – Strategische Position: Das Magazin bringt es auf zwei Leitfragen: „Passen unsere Krankmeldeprozesse? Nutzen wir das Vorziehrecht bei Attesten sinnvoll?“ Eine bewusste, dokumentierte Linie schützt vor Wildwuchs – und vor dem Vorwurf der Ungleichbehandlung, wenn Atteste nur von einzelnen Beschäftigten verlangt werden.
Checkliste 3 – eAU-Prozesse absichern: Seit 2023 rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei den Krankenkassen ab. Steigt das Volumen, werden manuelle Abrufe zum Engpass. HR sollte jetzt prüfen, ob die technische Anbindung stabil läuft, Abrufe automatisiert sind und Rückläufer sauber nachverfolgt werden.
Checkliste 4 – Mitbestimmung: Formalisiert der Arbeitgeber seine Krankmelde- und Attestprozesse, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten – insbesondere bei Verhaltensregeln und technischen Systemen. Wer den Betriebsrat früh einbindet, vermeidet spätere Blockaden.
Checkliste 5 – Kommunikation: Beschäftigte erfahren aus den Medien von „Attest ab Tag eins“ und übertragen das auf den eigenen Betrieb. Eine klare Information, welche Regel aktuell gilt und was sich wann ändert, verhindert Verunsicherung – und unnötige Arztbesuche aus vorauseilendem Gehorsam.
Redaktioneller Überblick zu „AUB ab Tag eins: Was das Vorhaben der Bundesregierung für HR bedeutet“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Human Resources Manager).