Aufbewahrungsfristen für Arbeitszeitaufzeichnungen in Österreich
11.02.2025 · Quelle: Arbeitsinspektion
Arbeitszeitaufzeichnungen müssen nicht nur geführt, sondern auch aufbewahrt werden. Die Fristen unterscheiden sich je nach Zweck – arbeitszeitrechtlich, für Lenker und aus abgabenrechtlicher Sicht.
Die Pflicht zur Aufbewahrung ergibt sich aus mehreren Rechtsgebieten, die jeweils eigene Zwecke verfolgen. Arbeitszeitrechtlich dienen die Aufzeichnungen der Kontrolle durch die Arbeitsinspektion, abgabenrechtlich der Nachvollziehbarkeit von Lohn und Beiträgen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Fristen, die nebeneinander zu beachten sind.
Arbeitszeitrechtlich sind die Aufzeichnungen so lange verfügbar zu halten, dass die Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften überprüft werden kann. Sie müssen der Arbeitsinspektion auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen sollten daher zumindest für den Zeitraum aufbewahrt werden, in dem Kontrollen und die Geltendmachung von Ansprüchen realistisch in Betracht kommen.
Abgabenrechtlich sind Unterlagen, die für die Lohnverrechnung und die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen relevant sind, deutlich länger aufzubewahren. Die Bundesabgabenordnung sieht für Aufzeichnungen und Belege grundsätzlich eine mehrjährige Aufbewahrungsfrist vor. Arbeitszeitaufzeichnungen, die der Lohnabrechnung zugrunde liegen, fallen damit auch unter diese längeren Fristen.
Für Lenker im Straßenverkehr gelten zusätzliche, spezielle Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften. Lenk- und Ruhezeiten unterliegen eigenen Regelungen, die sich aus dem Arbeitszeitrecht für Kraftfahrer und unionsrechtlichen Vorgaben ergeben. Hier sind sowohl die Aufzeichnungsinhalte als auch die Aufbewahrungszeiträume gesondert zu beachten.
Da mehrere Fristen nebeneinander bestehen, ist im Zweifel die jeweils längste maßgeblich. Wer Arbeitszeitaufzeichnungen vorzeitig vernichtet, riskiert, im Fall einer Prüfung oder eines Rechtsstreits keinen Nachweis mehr führen zu können. Eine zu frühe Löschung kann sich daher sowohl arbeitsrechtlich als auch abgabenrechtlich nachteilig auswirken.
Auf der anderen Seite ist auch der Datenschutz zu beachten. Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als nötig gespeichert werden. Die Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen muss sich daher an den gesetzlichen Fristen orientieren, danach sind die Daten grundsätzlich zu löschen, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht.
Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich eine klare Aufbewahrungsstrategie, die festlegt, welche Aufzeichnungen wie lange gespeichert und wann sie gelöscht werden. So lassen sich gesetzliche Pflichten und Datenschutzanforderungen in Einklang bringen. Eine strukturierte Ablage erleichtert zudem die Vorlage bei Kontrollen.
Die unterschiedlichen Fristen erklären sich aus den verschiedenen Schutzzwecken. Die arbeitszeitrechtliche Aufbewahrung sichert die behördliche Kontrolle, die abgabenrechtliche die Nachvollziehbarkeit von Lohn, Steuern und Beiträgen, und Sonderregeln für Lenker dienen der Verkehrssicherheit. Da diese Zwecke nebeneinander bestehen, kann ein und dieselbe Aufzeichnung mehreren Fristen unterliegen. Für die Praxis bedeutet das, sich an der jeweils längsten einschlägigen Frist zu orientieren, um keine Nachweise vorzeitig zu verlieren.
Auch die Form der Aufbewahrung ist relevant. Aufzeichnungen dürfen grundsätzlich elektronisch aufbewahrt werden, sofern die inhaltsgleiche Wiedergabe jederzeit möglich ist und die Daten vor Verlust und Veränderung geschützt sind. Bei elektronischer Archivierung ist auf eine geordnete, lesbare und vollständige Speicherung über den gesamten Aufbewahrungszeitraum zu achten.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Sonderfälle wie ein Betriebsübergang oder eine Insolvenz. Auch in diesen Situationen müssen die Aufzeichnungen weiterhin verfügbar bleiben, da Ansprüche und Prüfungen über das Ende der ursprünglichen Betriebsführung hinaus reichen können. Eine klare Übergabe und sichere Verwahrung der Unterlagen ist daher rechtzeitig zu organisieren.
Da sich Fristen und Zuständigkeiten ändern können und je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen, sollten Betriebe die konkreten Anforderungen im Einzelfall prüfen. Die Arbeitsinspektion und die zuständigen Stellen geben Auskunft über die maßgeblichen Aufbewahrungszeiträume.
Redaktioneller Überblick zu „Aufbewahrungsfristen für Arbeitszeitaufzeichnungen in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).