Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit in Österreich (§ 26 AZG)
07.06.2026 · Quelle: RIS
Arbeitgeber in Österreich sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen – Grundlage dafür ist § 26 des Arbeitszeitgesetzes.
Nach § 26 AZG müssen Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten führen. Ziel ist es, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften überprüfbar zu machen. Diese Pflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße oder Branche.
Festzuhalten sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Aus den Aufzeichnungen müssen sich die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten ableiten lassen.
Die Verantwortung trägt der Arbeitgeber. Auch wenn Beschäftigte ihre Zeiten selbst eintragen dürfen, bleibt der Arbeitgeber für die Richtigkeit und für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen verantwortlich. Bei fixen, schriftlich festgehaltenen Arbeitszeiteinteilungen sind unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vorgesehen.
Beschäftigte haben Anspruch darauf, einmal monatlich kostenlos eine Abschrift ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen zu erhalten. Die Kontrolle der Aufzeichnungspflicht obliegt der Arbeitsinspektion.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).