Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit in Österreich (§ 26 AZG)
07.06.2026 · Quelle: RIS
Arbeitgeber in Österreich sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen – Grundlage dafür ist § 26 des Arbeitszeitgesetzes.
§ 26 AZG verpflichtet Arbeitgeber zur Führung von Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften überprüfbar zu machen. Ohne verlässliche Aufzeichnungen ließe sich weder kontrollieren, ob Höchstgrenzen eingehalten werden, noch ob Überstunden korrekt abgegolten sind.
Aufzuzeichnen sind insbesondere Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen, sodass sich die tatsächlich geleisteten Stunden nachvollziehen lassen. Die Aufzeichnungen müssen laufend und wahrheitsgetreu geführt werden. Sie bilden die Grundlage für Entgeltansprüche, für die Berechnung von Überstunden und für die Kontrolle durch die Behörden.
Das Gesetz sieht für bestimmte Konstellationen Erleichterungen vor. Bei fixer, im Vorhinein feststehender Arbeitszeiteinteilung kann sich die Aufzeichnung auf die Festhaltung von Abweichungen beschränken. Auch für Gleitzeit oder besondere Tätigkeiten gelten angepasste Regelungen. Die Erleichterungen ändern aber nichts am Grundsatz, dass die tatsächliche Arbeitszeit erfasst werden muss.
Eine besondere Bedeutung kommt der Möglichkeit zu, Aufzeichnungspflichten teilweise zu übertragen. Werden die Aufzeichnungen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überlassen, bleibt der Arbeitgeber dennoch dafür verantwortlich, dass sie ordnungsgemäß geführt werden. Er muss die Aufzeichnungen regelmäßig kontrollieren und etwaige Mängel beheben.
Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und der Arbeitsinspektion auf Verlangen zugänglich zu machen. Sie dienen als Beweismittel sowohl im Verhältnis zur Behörde als auch in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen über Entgelt und Überstunden. Fehlen Aufzeichnungen, wirkt sich das im Streitfall regelmäßig zulasten des Arbeitgebers aus.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind eine Verwaltungsübertretung und können von der Arbeitsinspektion mit Geldstrafen geahndet werden. Neben dem unmittelbaren Strafrisiko drohen Nachzahlungen, wenn geleistete Überstunden mangels Aufzeichnung nicht widerlegt werden können. Korrekte Aufzeichnungen sind damit auch ein Schutz für den Betrieb.
Die Aufzeichnungspflicht steht im Einklang mit den europäischen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung. Sie verlangt im Ergebnis ein verlässliches, nachvollziehbares System, mit dem sich die geleistete Arbeitszeit objektiv belegen lässt. Manuelle Listen sind grundsätzlich zulässig, geraten bei den Anforderungen an Vollständigkeit und Richtigkeit jedoch schnell an Grenzen.
Für die Praxis empfiehlt sich daher eine systemgestützte Lösung, die Beginn, Ende und Pausen automatisch festhält, Abweichungen sichtbar macht und die Daten geordnet aufbewahrt. So lassen sich gesetzliche Pflichten erfüllen, Entgeltansprüche korrekt berechnen und Nachweise gegenüber der Arbeitsinspektion jederzeit erbringen.
Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für flexible Arbeitsformen. Ob Gleitzeit, Außendienst, Homeoffice oder mobiles Arbeiten – in jedem Fall muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nachvollziehbar bleiben. Gerade bei ortsungebundener Tätigkeit ist eine mobile Erfassung sinnvoll, damit Buchungen unmittelbar und nicht erst aus dem Gedächtnis nachgetragen werden.
Die Aufzeichnungen sind eine angemessene Zeit aufzubewahren, damit sie für Kontrollen und etwaige Auseinandersetzungen zur Verfügung stehen. Eine geordnete, manipulationssichere Archivierung erleichtert nicht nur die Zusammenarbeit mit der Arbeitsinspektion, sondern auch interne Auswertungen, etwa zur Verteilung von Mehrarbeit oder zur Planung künftiger Personalkapazitäten.
Die Aufzeichnungspflicht ist eng mit dem Ruhezeitengebot verzahnt. Nur wenn Beginn und Ende der Arbeit dokumentiert sind, lässt sich überprüfen, ob die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden. Eine Erfassung, die diese Zusammenhänge automatisch berücksichtigt, deckt Verstöße auf, bevor sie sich wiederholen, und schützt damit Beschäftigte wie Betrieb gleichermaßen.
Sinnvoll ist es schließlich, klare interne Zuständigkeiten festzulegen: wer bucht, wer kontrolliert und wer freigibt. So bleibt die Verantwortung für die Richtigkeit der Aufzeichnungen jederzeit zuordenbar. Gerade wenn Beschäftigte ihre Zeiten selbst erfassen, ist eine regelmäßige Plausibilitätskontrolle durch Vorgesetzte unerlässlich, um der gesetzlichen Verantwortung des Arbeitgebers gerecht zu werden.
Redaktioneller Überblick zu „Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit in Österreich (§ 26 AZG)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).