Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach § 26 AZG (Österreich)
14.03.2023 · Quelle: Arbeitsinspektion
Das österreichische Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu dokumentieren. Grundlage ist § 26 AZG – die zentrale Norm für die betriebliche Zeiterfassung.
Nach § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, damit die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen überprüfbar bleibt. Die Verantwortung für vollständige und richtige Aufzeichnungen liegt dabei beim Betrieb – auch dann, wenn die Beschäftigten ihre Zeiten selbst eintragen.
Die Aufzeichnungen müssen grundsätzlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Ruhepausen enthalten. Auf diese Weise lässt sich nachvollziehen, ob die täglichen und wöchentlichen Höchstgrenzen eingehalten und die vorgeschriebenen Ruhezeiten gewahrt wurden. Die Pflicht gilt für sämtliche dem AZG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeit- und geringfügig Beschäftigter.
Die Aufzeichnungspflicht ist eine objektive Verpflichtung des Arbeitgebers. Sie kann nicht durch Vereinbarung mit den Beschäftigten ausgeschlossen werden, und ein Verzicht ist auch im beiderseitigen Einvernehmen nicht möglich. Damit dient die Norm nicht nur der behördlichen Kontrolle, sondern auch dem Schutz der Beschäftigten – etwa bei der späteren Abrechnung von Mehr- und Überstunden.
Ein praktischer Aspekt ist das Auskunftsrecht der Beschäftigten: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einmal monatlich nachweislich die kostenlose Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen. Das stärkt die Transparenz und erleichtert die Überprüfung der eigenen Zeitsalden.
Für die betriebliche Praxis bedeutet § 26 AZG, dass jede Form der Zeiterfassung – ob auf Papier, in einer Tabelle oder über ein elektronisches System – die geforderten Mindestinhalte verlässlich abbilden muss. Wichtig ist die laufende, zeitnahe und nachvollziehbare Dokumentation, nicht eine bestimmte technische Lösung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).