Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach § 26 AZG (Österreich)
14.03.2023 · Quelle: Arbeitsinspektion
Das österreichische Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu dokumentieren. Grundlage ist § 26 AZG – die zentrale Norm für die betriebliche Zeiterfassung.
Nach § 26 des Arbeitszeitgesetzes haben Arbeitgeber für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften überprüfbar zu machen. Die Aufzeichnungspflicht trifft den Arbeitgeber und kann nicht einfach auf die Beschäftigten abgewälzt werden.
Aufzuzeichnen sind grundsätzlich die geleisteten Arbeitsstunden, in der Regel mit Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie den Ruhepausen. Die Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die Einhaltung der Ruhezeiten nachvollziehbar sind. Maßgeblich ist die tatsächlich geleistete, nicht die geplante Arbeitszeit.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte technische Form vor. Zulässig sind handschriftliche Aufzeichnungen, Tabellen oder elektronische Zeiterfassungssysteme, solange die Aufzeichnungen vollständig, richtig und überprüfbar sind. Entscheidend ist der Inhalt, nicht das Werkzeug. Die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt beim Arbeitgeber.
Für bestimmte Konstellationen sieht das Arbeitszeitgesetz Erleichterungen vor. So kann bei fester, im Vorhinein schriftlich vereinbarter Arbeitszeit oder bei Gleitzeit unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Aufzeichnung genügen. Diese Erleichterungen sind jedoch an konkrete Bedingungen geknüpft und entbinden nicht von der grundsätzlichen Pflicht.
Übertragen Arbeitgeber die Führung der Aufzeichnungen an die Beschäftigten, etwa bei selbstständiger Zeiterfassung, bleibt die Verantwortung dennoch beim Arbeitgeber. Er muss die Aufzeichnungen regelmäßig kontrollieren und den Beschäftigten auf Verlangen Einsicht gewähren sowie eine Kopie zur Verfügung stellen. Eine bloße Delegation ohne Kontrolle ist nicht ausreichend.
Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind aufzubewahren und der Arbeitsinspektion auf Verlangen vorzulegen. Sie dienen als Nachweis dafür, dass Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten wurden. Fehlen die Aufzeichnungen oder sind sie unvollständig, erschwert dies dem Arbeitgeber den Nachweis der Gesetzeskonformität erheblich.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Die Arbeitsinspektion kann bei Kontrollen Mängel feststellen und zur Anzeige bringen. Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnungen wirken sich überdies nachteilig aus, wenn es um die Beurteilung von Überstunden oder die Einhaltung von Ruhezeiten geht.
Die Aufzeichnungen dienen nicht nur der behördlichen Kontrolle, sondern haben auch beweisrechtliche Bedeutung. Kommt es zu einem Streit über geleistete Arbeitszeit oder Überstunden, sind die Aufzeichnungen ein zentrales Beweismittel. Fehlen verlässliche Aufzeichnungen des Arbeitgebers, kann dies im Verfahren zu seinen Lasten gehen, etwa wenn glaubhafte Angaben der Beschäftigten nicht widerlegt werden können. Eine vollständige Dokumentation schützt damit auch vor unberechtigten wie vor berechtigten Nachforderungen.
Das Arbeitszeitgesetz kennt für bestimmte Personengruppen Ausnahmen vom Geltungsbereich, etwa für leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben mit eigenständiger Entscheidungsbefugnis übertragen sind. Für sie gelten die Arbeitszeitregelungen und damit auch die Aufzeichnungspflicht nur eingeschränkt. Die Einordnung als leitender Angestellter ist allerdings eng auszulegen und nicht allein an die Bezeichnung geknüpft.
Auch die Ruhepausen sind Teil einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung. Das Gesetz schreibt bei längerer Arbeitszeit eine Ruhepause vor, die als Unterbrechung der Arbeitszeit zu dokumentieren ist. Nur wenn Pausen korrekt erfasst werden, lässt sich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von den unbezahlten Pausen sauber abgrenzen.
Eine sorgfältige, laufende Zeiterfassung ist daher nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch im Eigeninteresse des Betriebs. Sie schafft Rechtssicherheit, erleichtert die Lohnverrechnung und schützt vor Streitigkeiten über geleistete Arbeitszeiten.
Redaktioneller Überblick zu „Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach § 26 AZG (Österreich)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).