Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeit in Österreich: Grundlage jeder Überstundenabrechnung
21.04.2025 · Quelle: WKO
Ohne lückenlose Aufzeichnung der Arbeitszeit lässt sich keine Überstunde sauber abrechnen. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber in Österreich, die tatsächlich geleisteten Stunden zu dokumentieren.
Nach dem Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen zu können. Maßgeblich sind dabei die tatsächlich geleisteten Zeiten – Beginn und Ende der Arbeit sowie die Ruhepausen. Vorgeplante Dienstpläne allein genügen nicht.
Die Aufzeichnung ist die Grundlage der Entlohnung, insbesondere für Mehr- und Überstunden. Nur wenn alle Arbeitsstunden vollständig dokumentiert sind, lässt sich überprüfen, ob Überstunden korrekt ausbezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten wurden. Lücken in der Aufzeichnung führen schnell zu Streit über Umfang und Wert der Mehrleistung.
Beschäftigte haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, sofern sie dies nachweislich verlangen. Diese Einsichtsmöglichkeit erlaubt es, die eigenen Stunden zeitnah zu kontrollieren und Abweichungen früh anzusprechen.
Besondere Bedeutung hat eine Regelung zur Verjährung: Ansprüche, die ohne Aufzeichnungen nicht beziffert werden können, verjähren nicht, solange der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt. Wer keine ordentlichen Aufzeichnungen führt, verliert also den Schutz der Verjährung – ein erhebliches Risiko.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Eine verlässliche, fälschungssichere Zeiterfassung schützt daher nicht nur vor Strafen, sondern schafft auch Rechtssicherheit über die tatsächlich geleisteten Überstunden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).