Ausbildungskostenrückersatz in Österreich: Wann die Rückzahlung zulässig ist
16.06.2025 · Quelle: Arbeiterkammer
Hat der Arbeitgeber eine teure Ausbildung finanziert, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung verlangen, wenn die beschäftigte Person das Unternehmen frühzeitig verlässt. Das Gesetz schützt jedoch vor überzogenen Rückzahlungspflichten.
Beim Ausbildungskostenrückersatz geht es um die Rückzahlung von Kosten, die der Arbeitgeber für eine Ausbildung getragen hat. Verlässt die beschäftigte Person das Unternehmen, bevor sich die Investition für den Arbeitgeber gerechnet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Kosten zurückgefordert werden.
Damit eine Rückzahlung überhaupt verlangt werden kann, muss sie im Vorhinein schriftlich vereinbart werden. Erfasst sind nur tatsächliche Ausbildungskosten, die der beschäftigten Person einen am Arbeitsmarkt verwertbaren Vorteil bringen. Reine Einschulungen oder betriebsinterne Unterweisungen begründen in der Regel keinen Rückersatz.
Die Rückzahlungspflicht ist zeitlich begrenzt. Der zurückzuzahlende Betrag muss sich über die Dauer einer festgelegten Bindungsfrist anteilig verringern, sodass mit jedem Monat der Weiterbeschäftigung weniger zurückzuzahlen ist. Eine Vereinbarung, die eine starre Rückzahlung ohne diese Verringerung vorsieht, ist unwirksam.
Auch die Höhe und die Bindungsdauer dürfen nicht unangemessen sein. Eine zu lange Bindung oder eine überhöhte Rückforderung kann dazu führen, dass die Vereinbarung insgesamt nicht durchsetzbar ist. Maßgeblich ist ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wert der Ausbildung und der verlangten Bindung.
Ob im Einzelfall ein Rückersatz geschuldet wird, hängt von der konkreten Vereinbarung und der Art der Beendigung ab. Endet das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, entfällt die Rückzahlungspflicht in vielen Fällen. Vor einer Zahlung empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Vereinbarung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).