Aushang und Arbeitszeitnachweise: was § 16 ArbZG vom Arbeitgeber verlangt
15.03.2024 · Quelle: Gesetze im Internet
Das Arbeitszeitgesetz 2026 macht die vollständige, digitale Arbeitszeiterfassung zur Pflicht und hebt die Bußgelder auf bis zu 30.000 Euro je Verstoß an. Schutzregeln wie Höchstarbeitszeit und Ruhezeit bleiben.
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende, Dauer und Pausen – tagesaktuell, manipulations- und revisionssicher, mindestens zwei Jahre aufbewahrt. Excel genügt nicht. Übergangsfristen sind gestuft (ab 250 Beschäftigten sofort, 10–249 zwölf Monate, Kleinstbetriebe bis 2027), die Pflicht selbst gilt aber sofort.
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, jedoch nur mit Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer; Höchstarbeitszeiten dürfen nicht systematisch überschritten werden, sonst haftet der Arbeitgeber. Homeoffice ändert nichts an der Pflicht – erfasst wird ortsunabhängig, DSGVO-konform mit deutschen Servern.
Unverändert: acht Stunden Tageshöchstarbeitszeit (auf zehn verlängerbar mit Ausgleich), elf Stunden Ruhezeit, Sonntagsruhe, Pausen (30/45 Min). Eine wochenbasierte Höchstgrenze wird diskutiert, ist aber noch nicht geltendes Recht.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).