BAG: böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes bei Freistellung in der Kündigungsfrist
12.02.2025 · Quelle: BAG
Wird eine Person während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt, läuft die Vergütung in der Regel weiter. Allerdings kann sich die freigestellte Person unter Umständen das anrechnen lassen müssen, was sie anderweitig hätte verdienen können. Für Arbeitgeber und Beschäftigte lohnt es sich, die Grundgedanken dieses Themas zu kennen.
Eine Freistellung bedeutet, dass die beschäftigte Person bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr arbeiten muss, ihr Anspruch auf Vergütung aber grundsätzlich bestehen bleibt. Der Arbeitgeber verzichtet also auf die Arbeitsleistung, ohne die Bezahlung einzustellen.
In diesem Zusammenhang spielt der Gedanke eine Rolle, dass sich die freigestellte Person nicht ohne Weiteres jeder zumutbaren Verdienstmöglichkeit verschließen darf. Verdienst, der während der Freistellung anderweitig erzielt wird, kann auf die fortlaufende Vergütung angerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Verdienst eine Rolle spielen, den die Person hätte erzielen können, dies aber bewusst unterlassen hat.
Der Maßstab dafür, was zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es geht nicht darum, jede beliebige Tätigkeit annehmen zu müssen, sondern um die Frage, ob das Unterlassen einer naheliegenden, zumutbaren Verdienstmöglichkeit als treuwidrig erscheint. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Für die Praxis ist wichtig, eine Freistellung klar und schriftlich zu gestalten und festzuhalten, ob sie unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolgt. Eine eindeutige Formulierung beugt späteren Missverständnissen vor und schafft für beide Seiten Klarheit über die Bedingungen während der Kündigungsfrist.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (BAG).