BAG: böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes bei Freistellung in der Kündigungsfrist
12.02.2025 · Quelle: BAG
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, entscheiden sich viele Betriebe dafür, die betroffene Person für die verbleibende Kündigungsfrist freizustellen. Das wirkt zunächst wie eine einfache Geste, ist rechtlich aber durchaus voraussetzungsreich. Besonders die Frage, was mit anderweitig erzielbarem Verdienst geschieht, sorgt regelmäßig für Unsicherheit. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Aspekte für die betriebliche Praxis ein.
Eine Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitsleistung der beschäftigten Person verzichtet. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, und grundsätzlich bleibt auch der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Der Betrieb zahlt also weiter, erhält dafür aber keine Arbeitsleistung mehr.
In der Praxis wird zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung unterschieden. Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, die Person bei Bedarf zurück an den Arbeitsplatz zu holen. Bei der unwiderruflichen steht abschließend fest, dass keine Arbeit mehr geleistet wird. Diese Unterscheidung ist nicht nur formal, sondern hat handfeste Folgen, etwa für die Frage, ob und wie Resturlaub oder Zeitguthaben während der Freistellung als gewährt gelten.
Der vielleicht wichtigste und zugleich heikelste Punkt ist die Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Der Grundgedanke ist nachvollziehbar: Wer freigestellt ist und in dieser Zeit anderweitig Geld verdient, soll nicht zugleich die volle bisherige Vergütung und das neue Einkommen behalten, während der frühere Arbeitgeber ohne Gegenleistung weiterzahlt. Anderweitig erzielter Verdienst kann daher auf die fortlaufende Vergütung angerechnet werden.
Über den tatsächlich erzielten Verdienst hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Verdienst bedeutsam werden, den die Person hätte erzielen können, den sie aber bewusst nicht erzielt hat. Hier kommt der Gedanke ins Spiel, dass das Unterlassen einer zumutbaren Verdienstmöglichkeit als treuwidrig erscheinen kann. Es geht also um Fälle, in denen sich jemand einer naheliegenden und zumutbaren Erwerbsmöglichkeit ohne sachlichen Grund verschließt.
Wichtig ist, dass daraus keine pauschale Pflicht folgt, jede beliebige Tätigkeit anzunehmen. Maßstab ist stets die Zumutbarkeit im Einzelfall. Berücksichtigt werden dabei die Umstände der Person und der Tätigkeit. Eine schematische Beurteilung verbietet sich, weshalb solche Konstellationen immer eine genaue Betrachtung des konkreten Falls erfordern.
Für den Arbeitgeber ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: Die Freistellungserklärung sollte schriftlich und eindeutig formuliert sein. Sie sollte insbesondere festhalten, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob sie unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausgesprochen wird. Eine fehlende oder unklare Regelung ist eine häufige Ursache für spätere Auseinandersetzungen.
Sinnvoll ist es zudem, die Freistellung in den Gesamtkontext der Beendigung einzubetten. Häufig werden in diesem Zuge auch Resturlaub, Zeitguthaben, die Rückgabe von Arbeitsmitteln und ein Arbeitszeugnis geregelt. Eine abgestimmte Gesamtlösung verhindert, dass Einzelfragen offenbleiben und später erneut verhandelt werden müssen.
Aus Sicht der freigestellten Person ist Transparenz ebenso wertvoll. Wer während der Freistellung eine neue Beschäftigung in Aussicht hat, sollte die Bedingungen kennen und verstehen, dass ein neuer Verdienst Auswirkungen auf die fortlaufende Vergütung haben kann. Frühzeitige Klarheit erspart Enttäuschungen und Konflikte.
Auch die organisatorische Seite verdient Beachtung. Während der Freistellung ruhen die üblichen Arbeitszeitnachweise, gleichwohl sollten offene Salden, etwa aus Überstunden, vorher sauber ermittelt und dokumentiert sein. Eine verlässliche Zeiterfassung im laufenden Arbeitsverhältnis erleichtert es, zum Zeitpunkt der Freistellung einen klaren Schlussstand zu bilden.
Schließlich empfiehlt es sich, im Zweifel rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Gerade die Frage, ob und in welchem Umfang ein unterlassener Verdienst anzurechnen ist, ist stark einzelfallabhängig. Eine vorausschauende Klärung ist meist deutlich günstiger als eine spätere Auseinandersetzung.
Zusammengefasst ist die Freistellung während der Kündigungsfrist ein nützliches und verbreitetes Instrument, das jedoch mit Sorgfalt ausgestaltet werden sollte. Klare schriftliche Regelungen zu Art, Bedingungen und Anrechnung schaffen für beide Seiten Sicherheit und sorgen dafür, dass das Arbeitsverhältnis geordnet und ohne unnötigen Streit endet.
Redaktioneller Überblick zu „BAG: böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes bei Freistellung in der Kündigungsfrist“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (BAG).