BAG: gesetzlicher Urlaubsanspruch unterliegt nur eingeschränkt der Verjährung
18.09.2025 · Quelle: BAG
Urlaubsansprüche von Beschäftigten verfallen nicht automatisch mit dem Jahreswechsel oder nach Ablauf einer starren Frist. In den vergangenen Jahren hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass der gesetzliche Mindesturlaub nur dann untergeht, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig und nachweisbar auf den noch offenen Urlaub und einen drohenden Verfall hingewiesen hat. Für Unternehmen bedeutet das: Wer seine Hinweispflichten ernst nimmt, schützt sich vor unerwartet hohen Resturlaubsbeständen. Wer sie vernachlässigt, riskiert, dass Ansprüche über Jahre erhalten bleiben.
Der Hintergrund ist eine veränderte Sichtweise auf die Rolle des Arbeitgebers. Früher galt vor allem die Eigenverantwortung der Beschäftigten: Wer seinen Urlaub nicht nahm, verlor ihn am Jahresende oder spätestens nach einem kurzen Übertragungszeitraum. Diese Automatik gilt so nicht mehr. Stattdessen wird der Arbeitgeber stärker in die Pflicht genommen, aktiv für die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs zu sorgen. Der Urlaub soll seinem eigentlichen Zweck dienen, nämlich der Erholung, und nicht stillschweigend verfallen.
Konkret heißt das, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten von sich aus über den noch bestehenden Urlaubsanspruch informieren und sie auffordern sollten, diesen rechtzeitig zu nehmen. Ebenso gehört der klare Hinweis dazu, dass nicht genommener Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen verfallen kann. Unterbleibt diese Mitwirkung, kann der Anspruch fortbestehen, obwohl das Kalenderjahr längst abgelaufen ist. Auch lange zurückliegende Ansprüche können dann noch eingefordert werden.
Für die Praxis ist die Dokumentation entscheidend. Ein mündlicher Zuruf in der Kaffeeküche lässt sich im Streitfall kaum belegen. Sinnvoll ist deshalb eine schriftliche oder digitale Information, etwa zu Jahresbeginn und ein weiteres Mal im Herbst, mit Angabe des konkreten Resturlaubs und des Hinweises auf einen möglichen Verfall. Eine Zeiterfassungs- oder Urlaubsverwaltung, die Salden automatisch anzeigt und Erinnerungen versendet, erleichtert diesen Prozess erheblich.
Unternehmen sollten ihre internen Abläufe daraufhin überprüfen, ob die Hinweise tatsächlich jeden Beschäftigten erreichen und nachvollziehbar festgehalten werden. Das gilt besonders für Mitarbeitende in Elternzeit, bei längerer Krankheit oder in Teilzeit, wo Ansprüche leicht aus dem Blick geraten. Eine saubere Verwaltung der Urlaubskonten ist damit nicht nur eine Frage der Ordnung, sondern auch ein wirksamer Schutz vor finanziellen Überraschungen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (BAG).