BAG: unwirksame Freistellungsklausel beim Widerruf der Dienstwagennutzung
25.03.2026 · Quelle: BAG
Vertragsklauseln zur Freistellung und zum Widerruf von Sonderleistungen wie der privaten Dienstwagennutzung werden von Gerichten kritisch geprüft. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer sich Eingriffsrechte vorbehält, muss sie sorgfältig und nachvollziehbar formulieren – sonst läuft die Klausel ins Leere. Dieser Beitrag erklärt die Grundgedanken allgemein und ohne Rechtsberatung.
Der private Dienstwagen ist für viele Beschäftigte ein wertvoller Vergütungsbestandteil – nicht nur ein Arbeitsmittel, sondern ein geldwerter Vorteil. Genau deshalb prüfen Gerichte besonders genau, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber diese Nutzung wieder entziehen dürfen. Ein pauschaler Vorbehalt, die Leistung jederzeit und ohne Grund zu widerrufen, hält einer rechtlichen Prüfung in der Regel nicht stand.
Im Zusammenhang mit einer Freistellung wird die Lage zusätzlich heikel. Wird ein Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt, stellt sich die Frage, ob damit automatisch auch Nebenleistungen wie der Dienstwagen entfallen. Allgemein gilt: Solche Eingriffe brauchen eine klare, transparente vertragliche Grundlage und müssen die berechtigten Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen. Eine zu weit gefasste oder unklare Klausel kann insgesamt unwirksam sein.
Für die Praxis folgt daraus, dass Widerrufs- und Freistellungsklauseln präzise formuliert sein sollten. Sinnvoll ist, die Gründe für einen Widerruf konkret zu benennen und den Umfang nachvollziehbar zu begrenzen. Je transparenter die Regelung, desto eher hält sie einer Prüfung stand. Pauschale Generalvollmachten zugunsten des Arbeitgebers sind dagegen riskant.
Auch die Dokumentation spielt eine Rolle. Vereinbarungen über Sonderleistungen, deren Bedingungen und etwaige Änderungen sollten schriftlich und nachvollziehbar festgehalten werden. Klare Unterlagen schützen beide Seiten und vermeiden Streit über das, was vereinbart war. Im Zweifel sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, bevor eine Klausel verwendet wird.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (BAG).