BAG-Urteil: Teilzeitkräfte haben Anrecht auf Überstundenzuschläge
27.12.2024 · Quelle: FAZ
Die Frage, wann Teilzeitkräften Überstundenzuschläge zustehen, beschäftigt viele Betriebe. Im Kern geht es darum, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitkräfte. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die eigenen Regelungen daraufhin zu überprüfen.
Häufig sehen Vereinbarungen vor, dass Zuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit gezahlt werden. Bei Teilzeitkräften kann das dazu führen, dass sie viele zusätzliche Stunden leisten, ohne jemals einen Zuschlag zu erreichen, obwohl sie deutlich mehr als vereinbart arbeiten.
Eine solche Regelung kann eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellen. Der Maßstab ist das Gebot der Gleichbehandlung: Wer anteilig mehr arbeitet als vereinbart, soll dafür nicht systematisch schlechter gestellt sein als eine Vollzeitkraft in vergleichbarer Lage.
Für Betriebe bedeutet das, Arbeitszeitmodelle, Verträge und Zuschlagsregelungen sorgfältig zu prüfen. Wo Schwellen ausschließlich an der Vollzeitgrenze ansetzen, sollte hinterfragt werden, ob dies Teilzeitkräfte unangemessen benachteiligt.
Eine genaue Zeiterfassung ist dabei unverzichtbar. Nur wenn vertraglich vereinbarte und tatsächlich geleistete Stunden sauber dokumentiert sind, lassen sich Mehrarbeit und etwaige Zuschlagsansprüche korrekt und nachvollziehbar abrechnen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (FAZ).