BAG zur Verjährung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung
24.10.2025 · Quelle: BAG
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaub offen ist, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie lange solche Ansprüche geltend gemacht werden können und welche Pflichten sie haben. Dieser Überblick ordnet das Thema sachlich ein und zeigt, warum eine saubere Urlaubsverwaltung so wichtig ist.
Nicht genommener Urlaub verfällt nicht automatisch. Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Resturlaub genommen werden konnte, entsteht in der Regel ein Anspruch auf Abgeltung. Der Arbeitnehmer erhält dann für die offenen Urlaubstage eine Auszahlung anstelle der Freistellung. Dieser Anspruch ist Teil der Abrechnung des beendeten Arbeitsverhältnisses.
Eine zentrale Rolle spielen die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers. Beschäftigte sollten rechtzeitig und nachweisbar darauf hingewiesen werden, dass noch Urlaub offen ist und dieser bei Nichtinanspruchnahme unter Umständen verfallen kann. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann sich dies erheblich auf den Fortbestand der Ansprüche auswirken.
Für die Praxis bedeutet das vor allem eines: Urlaubskonten müssen jederzeit aktuell und nachvollziehbar geführt werden. Nur wer den Stand der Urlaubstage je Mitarbeiter genau kennt, kann rechtzeitig auf offene Tage hinweisen und beim Ausscheiden korrekt abrechnen. Eine digitale Urlaubsverwaltung erleichtert diese Aufgabe erheblich.
Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Prozesse zur Urlaubsverwaltung und zur Mitarbeiterinformation regelmäßig zu überprüfen. Klare Abläufe, dokumentierte Hinweise und eine zuverlässige Erfassung schaffen Sicherheit und beugen späteren Auseinandersetzungen über die Höhe offener Ansprüche vor. Bei konkreten Einzelfragen empfiehlt sich rechtliche Beratung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (BAG).