Befristetes Dienstverhältnis und Kettenverträge in Österreich
21.08.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Ein befristetes Dienstverhältnis endet zu einem von vornherein festgelegten Zeitpunkt. Werden mehrere Befristungen ohne sachlichen Grund aneinandergereiht, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegen.
Bei einer Befristung steht das Ende des Arbeitsverhältnisses schon zu Beginn fest, etwa durch ein Kalenderdatum oder ein objektiv bestimmbares Ereignis. Das befristete Dienstverhältnis endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.
Wird die Tätigkeit nach Ablauf der Befristung einvernehmlich fortgesetzt, kann daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Auch die stillschweigende Weiterbeschäftigung ohne neue Vereinbarung führt häufig zu einem unbefristeten Verhältnis, weil die Befristung dann nicht mehr eindeutig festgelegt ist.
Ein Kettenarbeitsvertrag liegt vor, wenn mehrere befristete Verträge ohne sachliche Rechtfertigung hintereinandergeschaltet werden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob in Wahrheit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen ist. Im Zweifel werden aneinandergereihte Befristungen ohne sachlichen Grund rechtlich wie ein durchgehendes, unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt.
Ein sachlicher Grund kann etwa in einer Vertretung, einem Projekt, einer Saison oder einer Ausbildung liegen. Je öfter Befristungen verlängert werden, desto strenger wird die Anforderung an die Begründung. Fehlt eine tragfähige Rechtfertigung, können sich Beschäftigte auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berufen.
Auch in befristeten Verhältnissen bestehen die üblichen Ansprüche auf Entgelt, anteilige Sonderzahlungen und Urlaub. Für Betriebe ist es wichtig, den sachlichen Grund jeder Befristung nachvollziehbar zu dokumentieren, um spätere Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit der Befristung zu vermeiden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).