Beginn, Ende und Dauer erfassen: die Vorgaben des § 17 MiLoG für Arbeitgeber
05.03.2026 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 17 MiLoG verpflichtet betroffene Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen.
Das Mindestlohngesetz schreibt in § 17 vor, dass für bestimmte Arbeitnehmergruppen die tägliche Arbeitszeit dokumentiert werden muss. Konkret geht es um Beschäftigte in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen (etwa Bau, Gastronomie, Spedition, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) sowie um geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags erstellt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Auch wer Arbeitnehmer entleiht, trägt entsprechende Pflichten. Damit will der Gesetzgeber die Einhaltung des Mindestlohns überprüfbar machen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).