Bei Erkrankung während des Zeitausgleichs gibt es keine Rücktrittsmöglichkeit
08.07.2025 · Quelle: Der Standard
Wer Zeitausgleich nimmt und ausgerechnet in diesen freien Tagen krank wird, steht oft vor einer unangenehmen Überraschung: Anders als beim gesetzlichen Erholungsurlaub lässt sich der einmal angetretene Zeitausgleich in der Regel nicht einfach zurückgeben. Für Beschäftigte wie für Personalverantwortliche lohnt es sich, den Unterschied zwischen Urlaub und Zeitausgleich genau zu kennen, bevor solche Fälle eintreten.
Zeitausgleich entsteht, wenn vorher mehr gearbeitet wurde, als vertraglich vereinbart war. Diese Mehrarbeit wandert auf ein Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonto und wird später durch bezahlte Freizeit ausgeglichen. Damit verfolgt der Zeitausgleich ein anderes Ziel als der Erholungsurlaub: Es geht nicht um eine gesetzlich garantierte Erholungsphase, sondern um den Abbau eines bereits aufgelaufenen Zeitguthabens. Genau aus diesem unterschiedlichen Zweck ergeben sich die abweichenden Regeln bei Krankheit.
Beim Erholungsurlaub gilt allgemein der Grundsatz, dass Tage, an denen man nachweislich arbeitsunfähig erkrankt, nicht als Urlaub verbraucht gelten und dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden. Der Hintergrund ist, dass Urlaub der Erholung dienen soll und dieser Zweck bei Krankheit nicht erfüllt werden kann. Für den Zeitausgleich greift dieser Schutzgedanke nicht in gleicher Weise, weil hier nicht die Erholung, sondern der reine Stundenabbau im Vordergrund steht.
Praktisch bedeutet das: Wer einen Tag Zeitausgleich vereinbart hat und an diesem Tag erkrankt, kann den Tag meist nicht nachträglich in einen Krankheitstag umwandeln und das Zeitguthaben zurückerhalten. Das Guthaben gilt als abgebaut, der freie Tag als genommen. Wie streng das im Einzelfall ausgelegt wird, hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifregelung ab, weshalb sich ein Blick in diese Unterlagen lohnt.
Für Arbeitgeber ist saubere Dokumentation hier doppelt wichtig: Es muss nachvollziehbar sein, wann Zeitausgleich beantragt, genehmigt und angetreten wurde und wie sich das Stundenkonto entwickelt. Eine digitale Zeiterfassung mit klar geführten Kontenständen schafft Transparenz und beugt Streit darüber vor, ob ein freier Tag als Urlaub oder als Zeitausgleich gebucht war. Im Zweifel sollte arbeitsrechtlicher Rat eingeholt werden, da dieser Beitrag nur allgemein informiert.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Der Standard).