Bei Erkrankung während des Zeitausgleichs gibt es keine Rücktrittsmöglichkeit
08.07.2025 · Quelle: Der Standard
Der Fall klingt alltäglich und sorgt doch regelmäßig für Verärgerung: Eine Beschäftigte plant einen Tag Zeitausgleich, freut sich auf den freien Tag und erkrankt ausgerechnet dann. Beim Urlaub wäre die Sache klar, der Tag würde meist wieder gutgeschrieben. Beim Zeitausgleich gilt das jedoch in der Regel nicht. Dieser Unterschied überrascht viele und ist ein gutes Beispiel dafür, wie wichtig es ist, die verschiedenen Formen bezahlter Freistellung sauber auseinanderzuhalten.
Um den Unterschied zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Entstehung des Zeitausgleichs. Er ist kein eigenständiger Anspruch, der einfach so gewährt wird, sondern das Spiegelbild vorher geleisteter Mehrarbeit. Wer mehr arbeitet, als vertraglich vereinbart ist, baut ein Plus auf dem Arbeitszeitkonto auf. Dieses Plus wird später durch bezahlte Freizeit wieder ausgeglichen. Der freie Tag ist damit im Grunde schon durch die zuvor geleisteten Stunden verdient und finanziert.
Der Erholungsurlaub funktioniert grundlegend anders. Er steht jedem Beschäftigten unabhängig von geleisteter Mehrarbeit zu und verfolgt einen klar definierten Zweck: die Erholung und den Erhalt der Arbeitskraft. Genau aus diesem Zweck leitet sich ein besonderer Schutz ab. Tage, an denen jemand während des Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig erkrankt, gelten allgemein nicht als verbrauchter Urlaub, weil die beabsichtigte Erholung dann nicht stattfinden kann.
Beim Zeitausgleich fehlt dieser Erholungszweck als tragender Gedanke. Im Vordergrund steht der Abbau eines konkreten Stundenguthabens. Tritt jemand den Zeitausgleich an, gilt das Guthaben mit dem freien Tag als abgebaut, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Tag krankheitsbedingt nicht zur Erholung genutzt werden konnte. Eine nachträgliche Umwandlung in einen Krankheitstag mit Rückbuchung des Zeitguthabens ist in der Regel nicht vorgesehen.
Dahinter steht eine wirtschaftliche Überlegung. Das Zeitguthaben repräsentiert bereits geleistete Arbeit, die ohnehin auszugleichen war. Der freie Tag erfüllt diesen Ausgleichsanspruch. Würde der Tag bei Krankheit zurückgebucht und zusätzlich als Krankheitstag mit Entgeltfortzahlung behandelt, käme es zu einer doppelten Berücksichtigung derselben Stunden. Beim Urlaub stellt sich diese Frage nicht, weil der Urlaubsanspruch ein eigenständiger, von der Arbeitsleistung unabhängiger Anspruch ist.
Wichtig ist, dass der Zeitpunkt eine Rolle spielen kann. Wer bereits vor dem geplanten Zeitausgleich erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß meldet, befindet sich unter Umständen in einer anderen Situation als jemand, der den freien Tag bereits angetreten hat und erst dann erkrankt. In manchen Konstellationen kann eine rechtzeitige Krankmeldung dazu führen, dass der Zeitausgleich gar nicht erst als angetreten gilt. Auch das hängt jedoch stark von den konkreten Regelungen ab.
Denn die allgemeinen Grundsätze sind nicht in Stein gemeißelt. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können eigene Bestimmungen treffen. Manche Unternehmen kennen Kulanzregelungen, nach denen Zeitguthaben bei Krankheit während des Ausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleibt. Andere treffen klare Regelungen, die eine Rückgabe ausschließen. Beschäftigte sollten daher nicht allein auf den verbreiteten Grundsatz vertrauen, sondern die für sie geltenden Unterlagen prüfen.
Für die betriebliche Praxis ergibt sich daraus eine zentrale Anforderung: Eindeutigkeit bei der Buchung. Es muss jederzeit nachvollziehbar sein, ob ein freier Tag als Erholungsurlaub oder als Zeitausgleich gewährt wurde. Beide Formen haben unterschiedliche Rechtsfolgen, und genau an dieser Stelle entstehen Konflikte, wenn die Buchung unklar war oder nachträglich anders dargestellt wird. Eine vorausschauende Dokumentation schützt beide Seiten.
Hier zeigt sich der Wert einer durchdachten Zeiterfassung. Werden Urlaubskonto und Zeitkonto getrennt geführt, ist auf einen Blick erkennbar, welche Art von Freistellung an einem bestimmten Tag vorlag. Genehmigungsworkflows, in denen Anträge auf Zeitausgleich dokumentiert und bestätigt werden, schaffen zusätzliche Sicherheit. Im Streitfall lässt sich so belegen, was tatsächlich vereinbart und gebucht wurde.
Auch die Kommunikation im Betrieb spielt eine Rolle. Beschäftigte sollten wissen, dass Zeitausgleich und Urlaub im Krankheitsfall unterschiedlich behandelt werden. Wer das versteht, kann bewusster entscheiden, wann er welche Form der Freistellung in Anspruch nimmt, und ist nicht überrascht, wenn ein Zeitausgleichstag trotz Krankheit als verbraucht gilt. Transparente Information beugt Frust und Misstrauen vor.
Schließlich sollte niemand vergessen, dass es im Einzelfall um konkrete Ansprüche geht, die rechtlich bewertet werden müssen. Dieser Beitrag erläutert die allgemeinen Zusammenhänge, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Wer unsicher ist, ob ein bestimmter Tag zu Recht als Zeitausgleich verbucht wurde, sollte das Gespräch mit der Personalabteilung suchen oder fachkundigen Rat einholen, um die für die eigene Situation passende Auskunft zu erhalten.
Redaktioneller Überblick zu „Bei Erkrankung während des Zeitausgleichs gibt es keine Rücktrittsmöglichkeit“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Der Standard).