Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen
08.10.2026 · Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Jedes Jahr im Herbst justiert die Bundesregierung die zentralen Stellschrauben der Sozialversicherung nach – und jedes Jahr landen diese Zahlen kurz darauf in jeder Entgeltabrechnung. Für 2027 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung beschlossen; Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenze und Bezugsgröße steigen deutlich.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung ist ein jährlich wiederkehrendes Routineverfahren mit großer praktischer Wirkung. Sie legt fest, bis zu welchem Entgelt Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden und ab welcher Einkommensschwelle Beschäftigte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen dürfen. Grundlage der Anpassung ist stets die Entwicklung der Löhne und Gehälter im vorvergangenen Jahr. Für die Werte des Jahres 2027 ist damit die Lohnentwicklung des Jahres 2025 entscheidend, die bei rund 4,38 Prozent lag. Weil die Grenzen der Lohnentwicklung folgen, steigen sie in Jahren kräftiger Lohnzuwächse ebenfalls spürbar.
Den Beschluss hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 gefasst. Die neuen Rechengrößen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bevor das geschieht, muss allerdings der Bundesrat zustimmen; die entsprechende Sitzung ist für den 20. November 2026 terminiert, die Verkündung wird für Ende November erwartet. Bis zur endgültigen Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die Zahlen formal unter Vorbehalt. In der Vergangenheit hat der Bundesrat solche Verordnungen jedoch meist unverändert passieren lassen, weshalb sich Lohnbüros bereits jetzt auf die Werte vorbereiten können.
In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich von 8.450 Euro auf 8.850 Euro im Monat. Auf das Jahr gerechnet sind das 106.200 Euro. Bis zu diesem Betrag wird das Arbeitsentgelt für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen; Gehaltsbestandteile oberhalb der Grenze bleiben beitragsfrei. In der knappschaftlichen Rentenversicherung, die für den Bergbau gilt, liegt die entsprechende Grenze bei 10.900 Euro im Monat. Da auch die Bundesregierung von weiter steigenden Rentenbeiträgen ausgeht, wirkt die höhere Bemessungsgrenze als zusätzlicher Hebel für die Beitragseinnahmen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze von bisher 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro im Monat angehoben. Diese vergleichsweise starke Anhebung liegt über der reinen Lohnfortschreibung, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung eine zusätzliche Erhöhung in die Berechnung eingeflossen ist. Für gesetzlich Versicherte mit hohem Einkommen bedeutet das: Ein größerer Teil ihres Gehalts wird für Kranken- und Pflegebeiträge herangezogen, die Abzüge steigen entsprechend. Weil die Beiträge in diesen Zweigen paritätisch getragen werden, erhöht sich zugleich der Arbeitgeberanteil.
Parallel steigt die Versicherungspflichtgrenze, die häufig auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet wird, von 77.400 Euro auf 84.150 Euro im Jahr. Diese Grenze entscheidet darüber, ob Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln dürfen. Durch die Anhebung müssen Beschäftigte künftig ein höheres und dauerhaft über der Grenze liegendes Einkommen nachweisen, um sich privat versichern zu können. In der Folge bleiben mehr gut verdienende Arbeitnehmer im System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Darüber hinaus steigt die Bezugsgröße, eine zentrale Referenzgröße des Sozialversicherungsrechts, auf 4.130 Euro im Monat beziehungsweise 49.560 Euro im Jahr. Sie dient unter anderem als Maßstab für die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter, für Mindestbemessungsgrundlagen und für verschiedene Grenzwerte bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2027, das für die Ermittlung von Entgeltpunkten eine Rolle spielt, beträgt 53.452 Euro. Auch diese Werte fließen indirekt in zahlreiche Berechnungen der Entgeltabrechnung ein.
Für die betriebliche Praxis ergeben sich mehrere Konsequenzen. Erstens steigen für Beschäftigte, deren Entgelt oberhalb der bisherigen Grenzen liegt, ab Januar 2027 die Beitragsabzüge, und zwar sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber. Zweitens müssen die Abrechnungsprogramme rechtzeitig auf die neuen Grenzen umgestellt werden; die Hersteller liefern dafür in der Regel zum Jahreswechsel Updates aus. Drittens sollten Lohnverantwortliche die Zahlen zwar vorbereiten, aber keine Beiträge auf Basis der neuen Grenzen festsetzen, bevor der Bundesrat zugestimmt und die Verordnung verkündet wurde. Wer Beschäftigte frühzeitig über die zu erwartenden höheren Abzüge informiert, vermeidet Rückfragen zum ersten Gehalt des neuen Jahres.
Insgesamt ordnen Fachleute die Anpassung als erwartbar ein: Weil die Rechengrößen der Lohnentwicklung folgen, war nach einem Lohnzuwachs von über vier Prozent mit einer deutlichen Anhebung zu rechnen. Neu ist vor allem die Dynamik in der Krankenversicherung, wo die zusätzliche Erhöhung der Bemessungsgrenze die Finanzierungslücke der gesetzlichen Kassen abfedern soll. Für Arbeitgeber bleibt die Botschaft klar: Die Lohnnebenkosten im oberen Entgeltbereich steigen 2027 weiter, und die Abrechnungssysteme müssen die neuen Grenzen punktgenau zum Jahreswechsel abbilden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Deutsche Rentenversicherung).