Berner, Basler und Zürcher Skala: Lohnfortzahlung im Vergleich (Schweiz)
09.05.2023 · Quelle: Fedlex
Weil Art. 324a OR die Dauer der Lohnfortzahlung nur als angemessen länger beschreibt, haben sich in der Schweiz drei richterliche Skalen etabliert. Sie legen je nach Dienstalter fest, wie lange der Lohn weiterzuzahlen ist – und welche Skala gilt, hängt vom Arbeitsort ab.
Das Gesetz nennt nur eine Mindestdauer von drei Wochen im ersten Dienstjahr und verlangt danach eine angemessen längere Lohnfortzahlung. Diese unbestimmte Vorgabe haben die Gerichte mit Skalen ausgefüllt, um Rechtssicherheit zu schaffen. Durchgesetzt haben sich die Berner, die Basler und die Zürcher Skala, benannt nach den jeweiligen Gerichtsregionen.
Allen drei Skalen ist gemeinsam, dass die Dauer der Lohnfortzahlung mit zunehmendem Dienstalter steigt. Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger ist der Lohn bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen. Unterschiede bestehen vor allem in der Berechnungsmethode und im Ergebnis der mittleren Dienstjahre.
Die Berner Skala, die auch in weiten Teilen der übrigen Deutschschweiz angewendet wird, gewährt im ersten Dienstjahr drei Wochen und steigert die Dauer danach Jahr für Jahr stufenweise. Sie gilt als die am weitesten verbreitete Lösung und wird häufig als Standard herangezogen, wenn kein klarer regionaler Bezug zu Basel oder Zürich besteht.
Die Basler Skala fasst die Ansprüche stärker in Blöcken zusammen und nennt für bestimmte Dienstjahresgruppen feste Dauern, etwa eine bestimmte Anzahl Monate ab einer gewissen Anstellungsdauer. Sie wird traditionell in der Region Basel angewendet und führt in einzelnen Dienstjahren zu etwas anderen Ergebnissen als die Berner Skala.
Die Zürcher Skala rechnet pro Dienstjahr und gewährt typischerweise eine mit jedem Jahr zunehmende Anzahl Wochen. Sie wird im Raum Zürich und in der Ostschweiz verwendet. Über die Jahre betrachtet führen alle drei Skalen zu vergleichbaren Grössenordnungen, im konkreten Einzeljahr können sich die Dauern aber unterscheiden.
Welche Skala anwendbar ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsort beziehungsweise dem Sitz des Betriebs. Massgebend ist die in der betreffenden Region etablierte Gerichtspraxis. Bei Betrieben mit Standorten in mehreren Regionen sollte die Zuordnung klar geregelt und im Reglement oder Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Die Skalen gelten nur subsidiär, also wenn keine abweichende, mindestens gleichwertige Regelung besteht. Verbreitet ersetzt eine Krankentaggeldversicherung die Skalenlösung; sie deckt typischerweise 80 Prozent des Lohns über eine längere Dauer. In diesem Fall bestimmen Versicherungsvertrag und Wartefrist die Lohnfortzahlung, nicht die Skala.
Für die Praxis bedeutet dies: Zuerst ist zu prüfen, ob eine Versicherung oder ein GAV gilt; nur wenn nicht, kommt die regional massgebende Skala zur Anwendung. Eine genaue Erfassung von Dienstalter und Krankheitstagen ist die Voraussetzung dafür, die zutreffende Dauer im Einzelfall korrekt zu bestimmen.
Zu beachten ist, dass alle Skalen dasselbe Kontingent pro Dienstjahr abbilden und sich bei mehreren Absenzen im selben Jahr nicht addieren: Die bereits genutzten Wochen werden angerechnet. Bei kurz aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen oder einem Stellenwechsel beginnt die Zählung grundsätzlich neu, da das Dienstalter beim neuen Arbeitgeber bei null startet. Liegt keine ausdrückliche Wahl vor, wenden Gerichte regelmässig die am Arbeitsort verbreitete Skala an, in weiten Teilen der Deutschschweiz die Berner Skala. Damit es nicht zu Fehlberechnungen kommt, sollten Arbeitgeber die gewählte Skala oder die Versicherungslösung schriftlich festhalten und das genutzte Kontingent laufend dokumentieren.
Redaktioneller Überblick zu „Berner, Basler und Zürcher Skala: Lohnfortzahlung im Vergleich (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex).