Berufliche Vorsorge (BVG): die zweite Säule verstehen
12.02.2025 · Quelle: ch.ch
Die berufliche Vorsorge ergänzt als zweite Säule die staatliche AHV. Sie ist ab einer bestimmten Eintrittsschwelle obligatorisch und baut auf dem koordinierten Lohn auf.
Die berufliche Vorsorge nach dem BVG verfolgt zusammen mit der AHV das Ziel, den gewohnten Lebensstandard im Alter angemessen fortzusetzen. Während die erste Säule die Existenz sichert, soll die zweite Säule den Vorsorgeschutz so ergänzen, dass Rentenleistungen aus beiden Säulen einen substanziellen Teil des bisherigen Einkommens abdecken. Sie ist als Kapitaldeckungsverfahren organisiert, das heisst jede versicherte Person spart individuell an.
Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn oberhalb der gesetzlichen Eintrittsschwelle erzielt und bereits AHV-Beiträge leistet. Der Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität beginnt früher als der Sparprozess für das Alter. Das eigentliche Alterssparen setzt erst ab einem höheren Lebensalter ein, wenn auch die Sparbeiträge zu fliessen beginnen.
Grundlage der Beiträge ist nicht der gesamte Lohn, sondern der koordinierte Lohn. Vom Jahreslohn wird ein Koordinationsabzug abgezogen, der die Leistungen der AHV berücksichtigt. Der verbleibende Betrag, begrenzt durch einen oberen und einen unteren Schwellenwert, bildet die Basis für die Altersgutschriften. Dadurch wird vermieden, dass ein Lohnteil doppelt von beiden Säulen erfasst wird.
Die Altersgutschriften sind nach Alter gestaffelt. Je älter eine versicherte Person ist, desto höher ist der Prozentsatz des koordinierten Lohns, der dem Altersguthaben gutgeschrieben wird. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der gesamten Beiträge übernehmen; viele Vorsorgeeinrichtungen sehen sogar einen höheren Arbeitgeberanteil vor.
Die Durchführung erfolgt über eine Vorsorgeeinrichtung, etwa eine firmeneigene Pensionskasse oder eine Sammelstiftung. Jeder Arbeitgeber mit obligatorisch versicherten Angestellten muss einer solchen Einrichtung angeschlossen sein. Reglemente können über das gesetzliche Minimum hinausgehen und im überobligatorischen Bereich zusätzliche Leistungen vorsehen.
Beim Stellenwechsel wird das angesparte Altersguthaben als Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. So bleibt das Vorsorgekapital erhalten und wächst über das gesamte Erwerbsleben hinweg weiter. Bei Selbständigkeit oder Wegzug ins Ausland gelten besondere Regeln für den Umgang mit dem Guthaben.
Für Arbeitgeber bedeutet die zweite Säule laufende administrative Pflichten. Ein- und Austritte, Lohnänderungen sowie Beschäftigungsgradanpassungen müssen der Vorsorgeeinrichtung gemeldet werden, damit der koordinierte Lohn korrekt erfasst ist. Eine genaue und aktuelle Lohndatenbasis ist deshalb die Voraussetzung für eine fehlerfreie BVG-Abrechnung.
Im überobligatorischen Bereich können Vorsorgeeinrichtungen deutlich grosszügigere Leistungen vorsehen, etwa höhere Altersgutschriften, einen tieferen Koordinationsabzug oder die Versicherung von Lohnteilen oberhalb der gesetzlichen Obergrenze. Solche Lösungen sind ein wichtiges Instrument im Wettbewerb um Fachkräfte. Welche Bestimmungen im Einzelnen gelten, ergibt sich aus dem Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
Besondere Aufmerksamkeit verlangen Teilzeitbeschäftigte und Personen mit mehreren Arbeitgebern. Da der Koordinationsabzug die Vorsorge bei tiefen Pensen überproportional schmälern kann, sehen viele Kassen eine Anpassung des Abzugs an den Beschäftigungsgrad vor. Arbeitgeber sollten den Beschäftigungsgrad korrekt melden, damit der koordinierte Lohn und damit der Vorsorgeschutz richtig bemessen werden.
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