Berufliche Vorsorge (BVG): die zweite Säule verstehen
12.02.2025 · Quelle: ch.ch
Die berufliche Vorsorge ergänzt als zweite Säule die AHV. Sie ist ab einer Eintrittsschwelle obligatorisch und basiert auf dem koordinierten Lohn.
Die berufliche Vorsorge nach dem BVG bildet zusammen mit der AHV/IV das Fundament der schweizerischen Altersvorsorge. Ziel ist, im Alter zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Die Beiträge werden in einer Pensionskasse angespart und verzinst.
Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle erzielt. Diese Schwelle liegt 2025 bei CHF 22'680 (Stand 02/2025). Wer darunter verdient, ist im Obligatorium nicht versichert, kann aber unter Umständen freiwillig oder im überobligatorischen Bereich abgesichert sein.
Versichert wird nicht der ganze Lohn, sondern der koordinierte Lohn. Vom massgebenden AHV-Lohn wird ein Koordinationsabzug abgezogen, der 2025 CHF 26'460 beträgt. Die obere Grenze des obligatorisch versicherten Lohns liegt bei CHF 90'720, woraus sich ein maximaler koordinierter Lohn von CHF 64'260 ergibt (Stand 02/2025).
Die Altersgutschriften werden als Prozentsatz des koordinierten Lohns berechnet und steigen mit dem Alter. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der gesamten Beiträge übernehmen. Der BVG-Mindestzinssatz, mit dem das obligatorische Altersguthaben mindestens verzinst wird, beträgt 2025 1,25 Prozent (Stand 02/2025).
Für die Praxis ist die korrekte Ermittlung des massgebenden Lohns entscheidend, da sich daraus Versicherungspflicht und Beitragshöhe ableiten. Eine zuverlässige Lohn- und Arbeitszeiterfassung hilft, Eintrittsschwelle, koordinierten Lohn und Beitragsabzüge sauber zu bestimmen und der Pensionskasse korrekt zu melden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).