Berufskrankheit in Österreich: Liste, Generalklausel und Meldung
18.02.2025 · Quelle: AUVA
Berufskrankheiten sind in einer eigenen Liste als Anlage zum Sozialversicherungsrecht erfasst. Über eine Generalklausel können auch nicht gelistete Erkrankungen anerkannt werden. Jeder begründete Verdacht ist zu melden.
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht werden und denen bestimmte Beschäftigtengruppen in deutlich höherem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Sie sind in einer eigenen Berufskrankheitenliste festgehalten, die als Anlage zum Sozialversicherungsrecht geführt wird.
Die Liste wird laufend an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Mit Wirksamkeit Anfang März 2024 wurden mehrere Positionen ergänzt, darunter bestimmte Erkrankungen durch mechanische Belastung, durch ultraviolette Strahlung sowie asbestbedingte Erkrankungen. Die Erweiterungen zeigen, dass das System auf veränderte Arbeitsbedingungen reagiert.
Neben der Liste existiert eine Generalklausel. Danach können auch Erkrankungen anerkannt werden, die nicht ausdrücklich gelistet sind, sofern wissenschaftlich belegt ist, dass eine bestimmte Beschäftigtengruppe durch schädigende Stoffe oder Strahlung einem deutlich erhöhten beruflichen Risiko ausgesetzt ist. Damit bleibt das System auch für neue Schädigungsbilder offen.
Besteht der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit, ist dieser dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Meldung kann durch Ärztinnen und Ärzte oder durch Arbeitgeber erfolgen und ist über die vorgesehenen Formulare und das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung möglich. Die Meldepflicht knüpft bereits an den Verdacht an, nicht erst an die endgültige Feststellung.
Für Betriebe ist die Dokumentation von Tätigkeiten, Belastungen und Ausfallzeiten von Bedeutung, weil sie den Zusammenhang zwischen Arbeit und Erkrankung stützen kann. Eine Zeiterfassung, die Einsatzbereiche und längere Abwesenheiten nachvollziehbar abbildet, liefert eine sachliche Grundlage für die Beurteilung durch den Versicherungsträger.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AUVA).