Berufskrankheit in Österreich: Liste, Generalklausel und Meldung
18.02.2025 · Quelle: AUVA
Berufskrankheiten sind in Österreich in einer eigenen Liste als Anlage zum Sozialversicherungsrecht erfasst. Über eine Generalklausel können auch nicht gelistete Erkrankungen anerkannt werden. Jeder begründete Verdacht ist zu melden.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Anders als der Arbeitsunfall entsteht sie nicht durch ein plötzliches Ereignis, sondern in der Regel durch länger andauernde schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz, etwa durch Stoffe, Lärm oder bestimmte Belastungen.
Grundlage der Anerkennung ist eine Liste der Berufskrankheiten, die als Anlage zum Sozialversicherungsrecht geführt wird. In dieser Liste sind die anerkannten Krankheitsbilder und häufig die damit verbundenen schädigenden Einwirkungen oder Tätigkeitsbereiche festgelegt. Erfüllt eine Erkrankung die dort genannten Voraussetzungen, kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht.
Damit eine gelistete Erkrankung anerkannt wird, muss der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gegeben sein. Die schädigende Einwirkung muss also im Rahmen der versicherten Beschäftigung erfolgt sein und ursächlich für die Erkrankung. Die Beurteilung erfolgt durch den Unfallversicherungsträger, regelmäßig unter Beiziehung medizinischer Sachverständiger.
Über die Liste hinaus ermöglicht eine Generalklausel die Anerkennung von Krankheiten, die nicht ausdrücklich gelistet sind. Voraussetzung ist, dass nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Diese Anerkennung im Einzelfall ist an strenge Voraussetzungen und ein besonderes Verfahren gebunden.
Den Verdacht einer Berufskrankheit trifft eine Meldepflicht. Sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch Arbeitgeber sind gehalten, einen begründeten Verdacht dem zuständigen Träger zu melden, damit eine Abklärung eingeleitet werden kann. Die Meldung dient der Aufklärung, der Sicherung von Ansprüchen der Betroffenen und der Prävention im Betrieb.
Wird eine Berufskrankheit anerkannt, erbringt die Unfallversicherung die einschlägigen Leistungen. Dazu gehören die Heilbehandlung, Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit Geldleistungen. Auch Hinterbliebenenleistungen sind möglich, wenn die Erkrankung zum Tod führt.
Für Betriebe ist die Prävention zentral: die Ermittlung von Belastungen, geeignete Schutzmaßnahmen und die Dokumentation von Expositionen. Eine nachvollziehbare Aufzeichnung von Tätigkeiten und Einsatzzeiten kann im Verdachtsfall die Beurteilung erleichtern. Zugleich sind die sensiblen Gesundheitsdaten der Betroffenen datenschutzkonform zu behandeln.
Die Anerkennung einer Berufskrankheit setzt regelmäßig eine eingehende Prüfung des Zusammenhangs zwischen Tätigkeit und Erkrankung voraus, da viele in Betracht kommende Krankheiten auch außerberuflich entstehen können. Entscheidend ist, ob die berufliche Einwirkung wesentlich für die Erkrankung war. Häufig sind dafür Angaben über Dauer und Intensität der Belastung sowie über verwendete Stoffe oder Arbeitsverfahren erforderlich; die Beurteilung erfolgt unter Beiziehung medizinischer Sachverständiger.
Für Beschäftigte ist wichtig, dass auch nach dem Ende einer belastenden Tätigkeit noch Ansprüche entstehen können, wenn sich eine Berufskrankheit erst später manifestiert. Der Verdacht sollte daher auch dann gemeldet werden, wenn die schädigende Tätigkeit bereits zurückliegt. Die Meldung löst die Prüfung durch den Unfallversicherungsträger aus und wahrt mögliche Ansprüche der Betroffenen.
Im Mittelpunkt steht jedoch die Prävention: Durch Gefahrenermittlung, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie geeignete persönliche Schutzausrüstung lassen sich viele Berufskrankheiten von vornherein vermeiden. Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen ergänzen diese Maßnahmen sinnvoll, und eine nachvollziehbare Dokumentation der Belastungen unterstützt sowohl die Vorsorge als auch spätere Verfahren. Werden Belastungen frühzeitig erkannt und reduziert, sinkt das Erkrankungsrisiko für die gesamte Belegschaft spürbar.
Redaktioneller Überblick zu „Berufskrankheit in Österreich: Liste, Generalklausel und Meldung“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AUVA).