Betreuungsurlaub für ein schwer krankes Kind: 14 Wochen Betreuungsentschädigung (BUE)
07.08.2026 · Quelle: Ahv-iv
Die Erkrankung oder schwere Verletzung eines Kindes stellt Familien vor eine existenzielle Belastung. Damit erwerbstätige Eltern in dieser Situation nicht zwischen Beruf und Betreuung wählen müssen, kennt die Schweiz den bezahlten Betreuungsurlaub mit der Betreuungsentschädigung (BUE). Sie erlaubt eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von bis zu 14 Wochen und wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Für Arbeitgebende ist die Leistung mit flexiblen Abwesenheiten, Lohnfortzahlung und einem besonderen Kündigungsschutz verbunden.
Anspruch haben die Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall in seiner Gesundheit schwer beeinträchtigt ist und deshalb intensiver elterlicher Betreuung bedarf. Der Begriff der schweren Beeinträchtigung ist bewusst eng gefasst: Verlangt wird eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes, deren Verlauf oder Ausgang schwer vorhersehbar ist oder die mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod rechnen lässt, zusammen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf durch mindestens einen Elternteil und einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit. Nicht erfasst sind dagegen eine bestehende Behinderung ohne akute Verschlechterung, leichtere Erkrankungen oder ein stabiler Gesundheitszustand; für kurze, alltägliche Betreuungssituationen bei krankem Kind gelten andere, kürzere Freistellungsregeln.
Der Umfang des Urlaubs beträgt höchstens 14 Wochen, was bei einer Vollzeitstelle maximal 98 Taggeldern entspricht; bei Teilzeit reduziert sich die Zahl der Taggelder entsprechend nicht, sondern die Entschädigung richtet sich nach dem bisherigen Einkommen. Massgeblich ist eine Rahmenfrist von 18 Monaten, die mit dem Bezug des ersten Taggeldes beginnt. Innerhalb dieser Frist kann der Urlaub äusserst flexibel bezogen werden: am Stück, in einzelnen Wochen oder sogar tageweise. Diese Flexibilität ist bewusst gewählt, weil sich der Betreuungsbedarf bei schweren Erkrankungen über die Zeit verändert und sich mit Phasen der Behandlung und Erholung abwechselt.
Sind beide Elternteile erwerbstätig, steht jedem grundsätzlich die Hälfte des Anspruchs zu. Die Eltern können jedoch eine abweichende Aufteilung vereinbaren, etwa wenn ein Elternteil die Betreuung überwiegend übernimmt. Wird der Urlaub tageweise bezogen, zählt die Verordnung die Tage zusammen, bis die maximale Anzahl erreicht ist. Diese Regelung verlangt von Arbeitgebenden und Eltern eine genaue Buchführung über die bereits bezogenen Urlaubstage.
Finanziell beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das unmittelbar vor Beginn des Betreuungsurlaubs erzielt wurde, begrenzt durch einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Tag. Ausgerichtet wird sie als EO-Taggeld. In der Praxis zahlt der Arbeitgeber den Lohn in der Regel weiter und lässt sich die Entschädigung über die Ausgleichskasse zurückerstatten. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse; beizubringen sind ärztliche Bescheinigungen über die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes.
Der Betreuungsurlaub ist arbeitsrechtlich besonders geschützt. Während der Rahmenfrist von 18 Monaten gilt ein Kündigungsschutz, der die betreuende Person vor einer Entlassung wegen der Abwesenheit bewahrt; diese Sperrfrist ist jedoch auf eine Höchstdauer begrenzt. Ausserdem sieht das Gesetz vor, dass der Ferienanspruch wegen des Bezugs eines Betreuungsurlaubs nicht gekürzt werden darf. Das unterscheidet den Betreuungsurlaub von anderen längeren unbezahlten Abwesenheiten, bei denen eine Ferienkürzung möglich sein kann, und ist bei der Lohn- und Ferienabrechnung zu beachten.
Vom Betreuungsurlaub für schwer kranke Kinder abzugrenzen ist die kurze Freistellung für die Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitglieds, die für alltägliche, kürzere Betreuungssituationen zur Verfügung steht und zeitlich eng begrenzt ist. Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche Zwecke und sollten in der Personaladministration nicht verwechselt werden.
Für Betriebe empfiehlt sich ein strukturierter Umgang: das frühe, vertrauliche Gespräch mit der betroffenen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, eine klare Vereinbarung über den voraussichtlichen Bezug, die laufende Erfassung der tatsächlich bezogenen Tage sowie die rechtzeitige Anmeldung bei der Ausgleichskasse. Da der Bezug über 18 Monate verteilt und flexibel erfolgen kann, ist eine verlässliche Dokumentation unerlässlich, um den Überblick über das verbleibende Guthaben und die Lohnfortzahlung zu behalten.
Zusammengefasst ist die Betreuungsentschädigung ein Instrument, das in einer Ausnahmesituation Beruf und Familie vereinbar macht. Arbeitgebende, die die flexiblen Bezugsformen, den Kündigungsschutz und das Verbot der Ferienkürzung kennen und ihre Prozesse entsprechend aufsetzen, unterstützen ihre Mitarbeitenden wirksam und rechnen zugleich korrekt ab.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Ahv-iv).