Betriebsübergang und Übergang des Arbeitsverhältnisses (Schweiz)
27.05.2026 · Quelle: ch.ch
Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil den Inhaber, gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse in der Schweiz von Gesetzes wegen auf den Erwerber über. Art. 333 OR schützt die Arbeitnehmenden vor Verschlechterungen und räumt ihnen ein Ablehnungsrecht ein.
Nach Art. 333 OR geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf den neuen Inhaber über, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Dritten übertragen wird. Voraussetzung ist, dass eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt und tatsächlich weitergeführt wird. Eine Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmenden ist für den Übergang nicht erforderlich; er tritt kraft Gesetzes ein.
Der Übergang erfasst das Arbeitsverhältnis so, wie es beim bisherigen Arbeitgeber bestanden hat. Lohn, Funktion, angerechnete Dienstjahre, Ferienguthaben und übrige Ansprüche bleiben grundsätzlich unverändert bestehen. Der Erwerber tritt vollständig in die Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein. Bestehende Gesamtarbeitsverträge sind ebenfalls zu beachten und binden den neuen Inhaber im gesetzlich vorgesehenen Rahmen weiter.
Die Arbeitnehmenden können den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses ablehnen. Lehnt eine Person ab, so wird das Arbeitsverhältnis auf Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; bis dahin sind beide Seiten zur Erfüllung verpflichtet. Dieses Ablehnungsrecht schützt davor, gegen den eigenen Willen an einen unerwünschten neuen Arbeitgeber gebunden zu werden, führt aber nicht zu einer Fortsetzung beim bisherigen Inhaber.
Eine zentrale Schutzbestimmung ist die solidarische Haftung. Der bisherige und der neue Arbeitgeber haften gemeinsam für Forderungen der Arbeitnehmenden, die vor dem Übergang fällig geworden sind, sowie für solche, die bis zum möglichen Kündigungstermin entstehen. Diese Mithaftung sichert namentlich rückständige Löhne und andere offene Ansprüche über den Zeitpunkt des Inhaberwechsels hinaus ab.
Art. 333a OR verlangt eine rechtzeitige Information und gegebenenfalls Konsultation. Der bisherige Arbeitgeber muss die Arbeitnehmervertretung oder die Belegschaft über Grund und Zeitpunkt des Übergangs sowie dessen Folgen orientieren. Sind infolge des Übergangs Massnahmen geplant, die die Arbeitnehmenden betreffen, ist die Vertretung vor dem Entscheid zu konsultieren, damit sie ihre Vorschläge einbringen kann.
Wichtig ist die Abgrenzung der Kündigungsfolgen: Der blosse Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund, und Kündigungen dürfen nicht zur Umgehung des Übergangs ausgesprochen werden. Bei einem Übergang im Rahmen einer Insolvenz oder Nachlassstundung gelten besondere Regeln; insbesondere kann der Übergang der Verbindlichkeiten und die solidarische Haftung dort eingeschränkt sein, um die Sanierung des Betriebs zu ermöglichen.
In der Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Vorbereitung des Übergangs. Bestandesaufnahmen zu Lohn, Dienstalter, Ferien- und Überzeitguthaben sowie laufenden Vereinbarungen schaffen Klarheit über die übergehenden Verpflichtungen. Eine frühzeitige, transparente Kommunikation mit der Belegschaft reduziert Unsicherheit und das Risiko von Ablehnungen. Käufer sollten die übernommenen Verpflichtungen vertraglich abbilden, da die gesetzliche Haftung gegenüber den Arbeitnehmenden zwingend bleibt.
Typische Streitpunkte betreffen die Frage, ob überhaupt ein Betriebsübergang im Rechtssinn vorliegt, etwa bei reiner Auftragsnachfolge oder Outsourcing ohne Übernahme der Betriebsmittel. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung, ob die wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Wer diese Abgrenzung früh klärt, vermeidet spätere Auseinandersetzungen über übergegangene Arbeitsverhältnisse und nachträgliche Lohnforderungen.
Redaktioneller Überblick zu „Betriebsübergang und Übergang des Arbeitsverhältnisses (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).