Betriebsübergang und Übergang des Arbeitsverhältnisses (Schweiz)
27.05.2026 · Quelle: ch.ch
Wird ein Betrieb auf einen neuen Inhaber übertragen, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich automatisch über. Art. 333 OR schützt dabei die Arbeitnehmenden und gibt ihnen ein Widerspruchsrecht.
Nach Art. 333 OR geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt. Der Übergang erfolgt von Gesetzes wegen auf den Zeitpunkt der Betriebsübernahme, ohne dass es einer Zustimmung des neuen Inhabers im Einzelfall bedarf.
Die Arbeitnehmenden können den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses ablehnen. Lehnen sie ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist; bis dahin sind der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber zur Erfüllung verpflichtet. Niemand kann gezwungen werden, in den Dienst eines neuen Inhabers zu treten.
Für Forderungen der Arbeitnehmenden, die vor dem Übergang fällig geworden sind oder die bis zum möglichen Kündigungstermin entstehen, haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber solidarisch. Diese Solidarhaftung schützt erworbene Lohn- und Sozialansprüche und verhindert, dass diese durch den Inhaberwechsel verloren gehen.
Besteht im Betrieb eine Arbeitnehmervertretung oder fehlt eine solche, müssen die Arbeitnehmenden rechtzeitig über Grund und Folgen des Übergangs informiert werden. Sind im Zusammenhang mit dem Übergang Massnahmen geplant, die sie betreffen, ist zudem vor dem Entscheid eine Konsultation durchzuführen.
Ein Betriebsübergang berührt zahlreiche laufende Ansprüche wie Ferienguthaben, Überstunden und Dienstjahre. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation dieser Werte erleichtert die korrekte Übertragung der Arbeitsverhältnisse und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen bisherigem und neuem Arbeitgeber.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).