Biometrische Zeiterfassung in Österreich – wann ist sie zulässig?
29.09.2025 · Quelle: Arbeitsinspektion
Fingerabdruck oder Gesichtserkennung zur Zeiterfassung verarbeiten biometrische Daten – eine besondere Kategorie personenbezogener Daten. Die Anforderungen sind entsprechend streng.
Biometrische Daten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, weil sie tief in die Persönlichkeitssphäre eingreift und nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann – ein Fingerabdruck lässt sich nicht ändern wie ein Passwort.
Im Beschäftigungsverhältnis ist eine zentrale Frage die Erforderlichkeit. Für die bloße Erfassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende stehen mildere Mittel zur Verfügung, etwa Chipkarten, PIN-Codes oder andere identitätsbezogene Verfahren. Da diese Alternativen den Zweck ebenso erfüllen, ist der Einsatz biometrischer Merkmale für die reine Zeiterfassung meist nicht erforderlich und damit datenschutzrechtlich problematisch.
Die österreichische Rechtsprechung hat die biometrische Zeiterfassung als Eingriff bewertet, der die Menschenwürde berühren kann, weil der erhebliche Aufwand der biometrischen Messung in keinem angemessenen Verhältnis zum einfachen Ziel der Anwesenheitserfassung steht. Daraus ergeben sich sowohl datenschutz- als auch mitbestimmungsrechtliche Konsequenzen.
Eine Einwilligung der Beschäftigten ist im Arbeitsverhältnis als Rechtsgrundlage heikel, weil sie freiwillig sein muss. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird die Freiwilligkeit oft kritisch gesehen. Eine erzwungene oder faktisch alternativlose Zustimmung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Betriebe, die über biometrische Systeme nachdenken, sollten vorab sorgfältig prüfen, ob mildere Mittel ausreichen, und die Verhältnismäßigkeit dokumentieren. In vielen Fällen ist eine nicht-biometrische Lösung der rechtssicherere Weg.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).