Bis zu 30.000 Euro Bußgeld: welche Arbeitszeitverstöße § 22 ArbZG ahndet
14.10.2025 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 22 ArbZG stuft zahlreiche Arbeitszeitverstöße als Ordnungswidrigkeit ein, die mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.
Das Arbeitszeitgesetz enthält in § 22 einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Wer etwa die zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, vorgeschriebene Ruhepausen oder Ruhezeiten nicht gewährt, gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit verstößt oder die erforderlichen Aufzeichnungen nicht führt, handelt ordnungswidrig.
Solche Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden. Werden sie vorsätzlich begangen und gefährden sie Gesundheit oder Arbeitskraft, kann der Verstoß sogar als Straftat verfolgt werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).