Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber können Krankschreibung aus dem Ausland anfechten
18.01.2025 · Quelle: Spiegel
Krankschreibungen, die während eines Auslandsaufenthalts ausgestellt werden, gehören zu den Konstellationen, die in Personalabteilungen besonders viel Diskussion auslösen. Misstrauen entsteht vor allem dann, wenn die gemeldete Erkrankung zeitlich auffällig mit Urlaub oder anderen Abwesenheiten zusammenfällt. Die Rechtsprechung hat sich mit der grundsätzlichen Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber den Beweiswert solcher Bescheinigungen infrage stellen dürfen. Eine sachliche Einordnung hilft, weder vorschnell zu handeln noch berechtigte Zweifel ungenutzt zu lassen.
Den Ausgangspunkt bildet der hohe rechtliche Stellenwert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie ist das zentrale Mittel, mit dem Beschäftigte eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Der Bescheinigung kommt damit ein erheblicher Beweiswert zu, auf den sich auch die Pflicht zur Entgeltfortzahlung stützt.
Dieser Grundsatz gilt im Kern auch für Bescheinigungen, die im Ausland ausgestellt wurden. Voraussetzung ist üblicherweise, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden und der Arzt eine Aussage über die Arbeitsunfähigkeit getroffen hat. Eine ausländische Herkunft allein macht eine Bescheinigung also nicht wertlos.
Daraus folgt, dass Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht einfach ignorieren dürfen. Wer Konsequenzen ziehen möchte — etwa die Entgeltfortzahlung zurückhalten —, trägt die Verantwortung, dies auf einer belastbaren Grundlage zu tun. Ein allgemeines Bauchgefühl oder eine pauschale Skepsis gegenüber Auslandskrankmeldungen reicht hierfür nicht aus.
Der zentrale juristische Begriff in diesem Zusammenhang ist die Erschütterung des Beweiswerts. Damit ist gemeint, dass konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die ernsthafte und begründete Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit wecken. Erst wenn solche Anhaltspunkte bestehen, gerät der Beweiswert der Bescheinigung ins Wanken.
Was als ausreichender Anhaltspunkt gilt, ist stark vom Einzelfall geprägt und lässt sich nicht in eine einfache Formel pressen. Entscheidend ist immer die Gesamtschau der konkreten Umstände. Pauschale Annahmen — etwa, dass jede mit Urlaub zusammenfallende Erkrankung verdächtig sei — tragen für sich genommen nicht.
Ist der Beweiswert erschüttert, ändert sich die prozessuale Lage grundlegend. Die Bescheinigung allein genügt dann nicht mehr als Nachweis. Vielmehr muss die erkrankte Person konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Das kann durch detailliertere Schilderungen des Krankheitsverlaufs oder durch eine ärztliche Aussage geschehen, sofern der Arzt von der Schweigepflicht entbunden wird.
Für die betriebliche Praxis ergibt sich daraus ein zweischneidiges Bild. Einerseits sind Arbeitgeber nicht schutzlos: Bestehen tatsächlich greifbare Zweifel, dürfen sie diese sachlich verfolgen, statt sie aus Konfliktscheu zu verdrängen. Andererseits ist große Sorgfalt geboten, denn ein unbegründetes Vorgehen kann sich schnell gegen den Betrieb selbst richten.
Wer ohne tragfähige Grundlage die Entgeltfortzahlung verweigert oder gar arbeitsrechtliche Schritte einleitet, riskiert nicht nur, im Streitfall zu unterliegen, sondern beschädigt auch das Vertrauensverhältnis zur Belegschaft. Gerade in kleineren Betrieben, in denen persönliche Beziehungen eine große Rolle spielen, kann ein solcher Vorfall nachhaltige Spuren hinterlassen.
Eine entscheidende Voraussetzung für einen souveränen Umgang mit solchen Situationen ist eine geordnete Dokumentation. Wer Krankmeldungen, Urlaubszeiten, eingereichte Bescheinigungen und einschlägige Fristen lückenlos und nachvollziehbar erfasst, schafft sich die Grundlage, um im Zweifel sachlich argumentieren zu können. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen erschweren dagegen jede fundierte Bewertung.
Hilfreich ist es zudem, klare interne Prozesse für den Umgang mit Krankmeldungen zu etablieren — unabhängig davon, ob diese aus dem In- oder Ausland stammen. Einheitliche Abläufe schützen vor dem Vorwurf der Willkür und sorgen dafür, dass alle Beschäftigten gleich behandelt werden.
Bei konkreten Streitfällen ist arbeitsrechtliche Beratung dringend zu empfehlen. Die Bewertung, ob der Beweiswert einer Bescheinigung erschüttert ist, hängt von vielen Details ab und ist juristisch anspruchsvoll. Eine pauschale Handlungsanweisung gibt es nicht — und ein voreiliges Vorgehen kann teuer werden.
Zusammenfassend zeigt sich, dass Auslandskrankmeldungen weder grundsätzlich misstrauisch beäugt noch automatisch hingenommen werden müssen. Der richtige Weg liegt in einem sachlichen, dokumentierten und rechtlich abgesicherten Umgang, der berechtigte Interessen des Betriebs ebenso berücksichtigt wie die Rechte der Beschäftigten.
Redaktioneller Überblick zu „Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber können Krankschreibung aus dem Ausland anfechten“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Spiegel).