Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber können Krankschreibung aus dem Ausland anfechten
18.01.2025 · Quelle: Spiegel
Krankschreibungen, die im Ausland ausgestellt wurden, sorgen in Betrieben immer wieder für Unsicherheit. Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen Arbeitgeber den Beweiswert einer solchen Bescheinigung infrage stellen können. Für Personalverantwortliche im Mittelstand ist es hilfreich, die Grundzüge zu kennen — ohne daraus voreilige Schlüsse zu ziehen.
Grundsätzlich gilt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als wichtiges Beweismittel für eine Erkrankung. Das trifft im Kern auch auf Bescheinigungen zu, die im Ausland ausgestellt wurden, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Arbeitgeber sind also nicht frei darin, eine solche Bescheinigung einfach zu ignorieren.
Allerdings ist dieser Beweiswert nicht unerschütterlich. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen, kann der Beweiswert erschüttert werden. Solche Zweifel müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben und lassen sich nicht pauschal unterstellen.
Wird der Beweiswert erschüttert, verschiebt sich die Darlegungslast. Die betroffene Person muss dann konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Das kann etwa durch genauere Angaben zur Erkrankung oder durch eine Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht geschehen.
Für Betriebe bedeutet das vor allem: Eine saubere, lückenlose Dokumentation von Krankmeldungen ist die Basis, um im Streitfall überhaupt argumentieren zu können. Pauschale Verdächtigungen sind dagegen heikel. Bei konkreten Fällen empfiehlt sich stets arbeitsrechtliche Beratung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Spiegel).