Bundesarbeitsgericht: Beweiswert ausländischer Atteste kann angezweifelt werden
16.01.2025 · Quelle: Spiegel
Wenn Beschäftigte erkranken, ist die ärztliche Krankschreibung der zentrale Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit. Sie genießt großes Vertrauen – und das aus gutem Grund. Doch was geschieht, wenn an einer Bescheinigung Zweifel aufkommen, und gelten für Atteste aus dem Ausland besondere Maßstäbe? Dieser ausführliche Beitrag beleuchtet den Beweiswert von Krankschreibungen, die Voraussetzungen für seine Erschütterung und die Besonderheiten ausländischer Bescheinigungen – stets mit Blick auf eine faire betriebliche Praxis.
Beginnen wir mit dem Grundsatz: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Legt eine beschäftigte Person eine ordnungsgemäße Krankschreibung vor, darf der Arbeitgeber im Regelfall davon ausgehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Dieser Vertrauensvorschuss ist sinnvoll, denn er verhindert, dass im Krankheitsfall ständig sensible Gesundheitsdaten offengelegt werden müssten.
Dieser Beweiswert ist jedoch nicht in jedem Fall unantastbar. Das Recht lässt zu, dass er erschüttert wird, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung begründen. Erst wenn solche substanziellen Zweifel bestehen, verschiebt sich die Bewertung und es kommt auf die weitere Aufklärung an. Eine bloße allgemeine Skepsis oder Unzufriedenheit genügt dafür ausdrücklich nicht.
Was kann als konkreter Anhaltspunkt dienen? In Betracht kommen etwa auffällige zeitliche Zusammenhänge, Widersprüche im geschilderten Geschehen oder Umstände, die mit dem behaupteten Gesundheitszustand schwer vereinbar erscheinen. Entscheidend ist, dass diese Punkte nachvollziehbar und sachlich dargelegt werden. Eine Argumentation, die im Kern auf Vorurteilen oder pauschalem Misstrauen beruht, trägt nicht.
Bei Bescheinigungen aus dem Ausland gelten im Grundsatz dieselben Maßstäbe – doch können zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten. Von Bedeutung kann etwa sein, ob die Bescheinigung erkennen lässt, dass der ausstellende Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Diese Unterscheidung ist wesentlich, denn nicht jede Erkrankung führt zwangsläufig zur Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne.
Lässt eine ausländische Bescheinigung diese Differenzierung nicht erkennen oder bestehen begründete Zweifel an den Umständen ihrer Ausstellung, kann der Beweiswert im Einzelfall geringer ausfallen. Das bedeutet aber nicht, dass ausländische Atteste generell weniger wert wären. Es geht ausschließlich um die konkrete Bescheinigung und ihre konkreten Umstände – eine pauschale Abwertung wäre weder sachgerecht noch fair.
Diese Klarstellung ist wichtig, weil das Thema emotional aufgeladen sein kann. Wer Bescheinigungen aus dem Ausland generell unter Verdacht stellt, handelt nicht nur unfair gegenüber den Betroffenen, sondern auch unklug: Pauschales Misstrauen ist kein tragfähiger Maßstab und kann das Vertrauensverhältnis im Betrieb nachhaltig beschädigen. Der richtige Weg führt über die nüchterne Prüfung des Einzelfalls.
Für Arbeitgeber heißt das, mit Augenmaß vorzugehen. Tauchen Auffälligkeiten auf, sollte zunächst sachlich geprüft werden, ob sie wirklich konkrete Zweifel begründen oder ob es sich um harmlose Zufälligkeiten handelt. Häufig klärt sich vieles bereits in einem ruhigen, respektvollen Gespräch. Vorschnelle Vorwürfe hingegen können das Klima vergiften und sich im Nachhinein als unbegründet erweisen.
Eine zentrale Grundlage für all das ist eine sorgfältige Dokumentation. Nur wer Krankmeldungen, eingereichte Nachweise und die zugehörigen Zeitpunkte verlässlich erfasst, kann überhaupt beurteilen, ob Auffälligkeiten vorliegen, und diese im Bedarfsfall nachvollziehbar darlegen. Lückenhafte, verstreute oder rein mündliche Aufzeichnungen erschweren eine faire und belastbare Beurteilung erheblich.
Ebenso wichtig ist die Gleichbehandlung. Werden Auffälligkeiten bei der einen Person genau geprüft, bei einer anderen aber ignoriert, entsteht schnell der Eindruck von Willkür. Einheitliche Abläufe, die für alle gleichermaßen gelten, schützen vor diesem Vorwurf und sorgen dafür, dass Entscheidungen als gerecht empfunden werden – ein nicht zu unterschätzender Faktor für das Vertrauen im Team.
Auch der Umgang mit Gesundheitsdaten verdient Beachtung. Informationen über Erkrankungen sind besonders sensibel und sollten vertraulich behandelt und nur denjenigen zugänglich gemacht werden, die sie für ihre Aufgabe tatsächlich benötigen. Ein sorgsamer Umgang ist nicht nur eine Frage des Datenschutzes, sondern auch des Respekts gegenüber den Beschäftigten.
Genau an diesen Stellen entfaltet ein digitales System für Krankmeldungen und Nachweise seinen Wert. Es bündelt Meldungen, Fristen und Dokumente an einem Ort, macht Abläufe nachvollziehbar, unterstützt die Gleichbehandlung und hilft, sensible Daten geschützt zu verwalten. So lassen sich Entscheidungen auf eine verlässliche Faktenbasis stützen, statt auf Erinnerung oder Vermutung.
Zusammengefasst gilt: Die Krankschreibung genießt zu Recht einen hohen Beweiswert, der nur durch konkrete, ernsthafte Zweifel erschüttert werden kann. Bei ausländischen Attesten können zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten, etwa die erkennbare Unterscheidung zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit. Wer den Einzelfall nüchtern prüft, sauber dokumentiert und alle gleich behandelt, wird dem Thema gerecht – sachlich, fair und ohne pauschales Misstrauen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Spiegel).