Bundesarbeitsgericht: Beweiswert ausländischer Atteste kann angezweifelt werden
16.01.2025 · Quelle: Spiegel
Eine Krankschreibung gilt als starker Beleg dafür, dass jemand tatsächlich arbeitsunfähig ist. Doch dieser Beweiswert ist nicht in jedem Fall unerschütterlich – insbesondere dann nicht, wenn das Attest aus dem Ausland stammt und Zweifel im Raum stehen. Für Arbeitgeber ist es wichtig zu verstehen, unter welchen Umständen ein solcher Beleg hinterfragt werden kann und wie man dabei sachlich vorgeht.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Im Normalfall darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die bescheinigte Erkrankung tatsächlich vorliegt. Wer den Beweiswert erschüttern will, muss konkrete Anhaltspunkte vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung begründen. Ein bloßes Bauchgefühl genügt dafür nicht.
Bei Bescheinigungen aus dem Ausland kann die Lage anders zu bewerten sein. Hier ist unter anderem entscheidend, ob die Bescheinigung erkennen lässt, dass der ausstellende Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Bestehen daran oder an den Umständen der Ausstellung begründete Zweifel, kann der Beweiswert eines ausländischen Attests im Einzelfall in Frage stehen.
Wichtig ist dabei, dass es nie um pauschales Misstrauen gehen darf. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Auffälligkeiten können etwa zeitliche Zusammenhänge oder Widersprüche im Geschehensablauf sein. Solche Punkte müssen sachlich und nachvollziehbar dargelegt werden, statt aus Vorurteilen heraus zu argumentieren.
Für die Praxis bedeutet das: gründlich dokumentieren und besonnen handeln. Wer Abwesenheiten, Meldungen und vorgelegte Nachweise sauber erfasst, kann im Zweifel sachlich beurteilen, ob Auffälligkeiten vorliegen. Ein digitales System für Krankmeldungen und Nachweise schafft hier Übersicht und eine verlässliche Grundlage für faire Entscheidungen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Spiegel).